Unter den dringenden Massnahmen, welche hinsichtlich der Refinanzierung und Restrukturierung von Unternehmensschulden in Spanien eingeführt wurden, befinden sich folgende relevante Neuerungen.
Die Risikoklassifizierung bei Restrukturierungskrediten durch die Bank von Spanien
Innerhalb einer Frist von einem Monat nach in Kraft treten des königlichen Gesetzesdekrets wird die Bank von Spanien Kriterien aufstellen und veröffentlichen um das normale Risiko bei Restrukturierungsgeschäften als Folge von Refinanzierungsvereinbarungen zu bestimmen.
Bestimmung des Auflösungsgrundes von Gesellschaften
Das königliche Gesetzesdekret verlängert für die Geschäftsjahre, welche zum Jahr 2014 geschlossen werden, den Ausschluss der Verluste bei Geschäften durch materielle Anlagegüter, Immobiliarinvestitionen und die Existenz der Berechnungsgrundlage zur Bestimmung, ob sich der Schuldner in einer der folgenden Situationen befindet: Senkung des Mindestkapitals, Auflösungsgrund oder Insolvenzvoraussetzungen.
Steuerliche Aspekte des spanischen Insolvenzgesetzes
Das königliche Gesetzesdekret enthält auch Massnahmen von steuerlichem Charakter, welche den insolvenzrechtlichen Rechtsrahmen bei Refinanzierungsvereinbarungen verbessern sollen. Durch diese Vereinbarungen sollen mittels Konsens zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern der Wert der Aktiva gesteigert werden, sowie die Verbindlichkeiten reduziert oder aufgeschoben werden, um so letztlich die Insolvenz des Schuldners abzuwenden.
Die steuerlichen Massnahmen bestehen dabei aus der Reduzierung oder Aufschiebung der Steuerzahlungen bei solchen Geschäften, die der Kapitalisierung der Schulden dienen oder bei Erlass- bzw. Aufschiebungsvereinbarungen im Rahmen der Anwendung des Insolvenzgesetzes.
Ganz konkret bedeutet dies, dass bei der Unternehmenssteuer die Steuerpflicht erlischt für den Fall, dass es sich um Geschäfte zur Kapitalisierung der Schulden handelt, es sei denn, dass selbiges Objekt eines abgeleiteten Erwerbs durch den Gläubiger war. Ferner wird ein spezielles System zur Allokation von Zinserträgen des Schuldners aufgrund von Vereinbarungen über den Erlass oder die Aufschiebung eingeführt.
Andererseits wird die Möglichkeit eines Erlasses erweitert bei der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen und beurkundete Rechtsakte, wenn es sich um Urkunden handelt, die den Erlass oder die Senkung von Darlehenschulden, Krediten oder weiteren Verbindlichkeiten beinhalten.
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