Bedeutung der Steuerreform 2015 in Spanien für Selbstständige

In diesem Artikel werden die Neuerungen und Änderungen der Steuerreform in Bezug auf die Arbeitgeber und selbstständig Erwerbstätige näher betrachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen des Vorentwurfes des Gesetzes bis zu ihrer Veröffentlichung im Spanischen Gesetzesblatt provisorischen Charakter haben und weitere Änderungen vorgenommen werden können.

Die Gesellschaftssteuer nach der Steuerreform in Spanien

Die Gesellschaftssteuer wird von 30% auf 25% reduziert.

Diese Reduzierung erfolgt in zwei Phasen: während des Jahres 2015 wird die Steuer von 30% auf 28% gesenkt und im Folgejahr 2016 weiter auf 25% reduziert. Dies entspricht dem Betrag, welchen die großen und mittelständischen Unternehmen an Unternehmergewinnen zahlen.

Reduzierung der Tranchen der Einkommenssteuer in Spanien

Die Steuerreform wird zwischen 2015 und 2016 die Tranchen der Einkommenssteuer von sieben auf 5 reduzieren. Sobald die Steuerreform in Kraft tritt, wird die niedrigste Einkommenssteuer auf bis zu 19% gesenkt und beträgt maximal 47%.

Zurückbehaltung für Akademiker in Spanien

Die vorgesehene Art der Zurückbehaltung für akademische Aktivitäten wird ab 5. Juli 2014 auf 5% reduziert; solange die vorige Rentabilität  unter 15.000€ lag.

Steuer für Mitglieder von zivilrechtlichen Handelsgesellschaften in Spanien

Ab 2016 müssen Handelsgesellschaften keine Beiträge mehr im Rahmen der Gesellschaftssteuer zahlen und ihre Mitglieder müssen die Einkommen dieser Körperschaften nicht mehr in ihre Einkommenssteuer einbeziehen. Sie zahlen allerdings Beiträge für die erhaltenen Vorteile.

Für die Auflösung und Liquidierung von Zivilgesellschaften entsteht eine spezielle Steuerregelung.

In der Einkommenssteuer wird in Bezug auf die Gesellschaftssteuer und die Steuer für Einkommen von Nichtansässigen eine ähnliche Regelung, wie zuvor bereits für die Auflösung von Vermögensgesellschaften, festgesetzt.

Die Mitglieder von Zivilgesellschaften, auf welche sich die Regelung der Zurechnung von Einkommen und Beitragszahlung der Gesellschaftssteuer ausgewirkt hat, können weiterhin mit der Minderung der wirtschaftlichen Aktivität fortfahren, welche sie bis zum 1. Januar 2016 ausgeübt hätten, solange sie die Bedingungen des Gesellschaftssteuerrechts einhalten.

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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