Die Abtretung einer Forderung ist ein Rechtsgeschäft, welches zwischen Gläubiger bzw. Zedent und einem Dritten bzw. Zessionar geschlossen wird. Es ermöglicht dem Gläubiger dem Zessionar das Recht an einer Forderung zu übertragen, ohne dass der Schuldner miteinbezogen werden muss. Sofern dieser jedoch von der Abtretung erfährt, befreit ihn lediglich die Zahlung an den Zessionar von seiner Schuld. Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner.
Die Forderung, die an den Zessionar abgetreten wird, kann aus verschiedenen Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner stammen. Bei Handelssachen handelt es sich meist um Forderungen aus Kaufverträgen oder aus Erbringung von Dienstleistungen.
Die prozessuale Praxis bei Forderungen in Spanien
In der prozessualen Praxis kann eine entscheidende Frage auftreten, wenn der Vertrag, aus dem die Forderung resultiert, eine Schiedsklausel enthält: ist diese Verpflichtung zur Unterwerfung unter ein Schiedsgericht auch für den Dritten, den Zessionar verbindlich, wenn dieser prozessual gegen den Schuldner vorgehen will?
Welchen Geltungsbereich hat die Schiedsklausel?
Mit anderen Worten, hat die Schiedsklausel weitreichende Geltung in Hinblick auf das Vorgehen des Zessionars gegen den Schuldner? Oder ist der Zessionar dazu berechtigt, vor einem ordentlichen Gericht gegen den Schuldner zu klagen, obwohl der Vertrag, der der Forderung zu Grunde liegt, eine Schiedsklausel enthält?
Die Schiedsklausel hat nur Wirkung zwischen den vereinbarenden Parteien
In der Vergangenheit wurden zwar fragliche Meinungen vertreten, die insbesondere auf die Rechtsvergleichung gestützt wurden, inzwischen wird die angesprochene Frage von Lehre und Rechtsprechung klar und einheitlich gelöst: die Schiedsklausel hat nur Wirkung zwischen den Parteien, die sie vereinbart haben (hier: der Zedent und der Schludner der Forderung), ohne dass eine weiterreichende Geltung auf Dritte (hier: der Zessionar), die diese nicht vereinbart haben, angenommen werden kann.
Genauso vertritt dies auch das Landgericht Barcelona in seinem Urteil vom 1. Februar 2003 oder der Oberste Gerichtshof (1. Kammer) im Urteil vom 03.11.1998.
Ebenso lautet die in diesem Bereich herrschende Lehrmeinung. Yáñez Velasco hat es entsprechend formuliert (Kommentar zum Gesetz 60/2003, vom 23. Dezember über die Schiedsgerichtsbarkeit, Valencia 2004)
es muss klargestellt werden, dass der Schiedsmann seine Berechtigung durch die Vereinbarung der Schiedsklausel durch die Parteien im Vertrag erhält, sodass der Dritte, der an dieser Vereinbarung nicht beteiligt war, nicht an diese Verpflichtung gebunden sein kann. Allenfalls wenn der Dritte sich freiwillig der Entscheidung durch den Schiedsmann unterzieht, kann das Tätigwerden des Schiedsmanns berechtigt sein.
Folglich kann der Zessionar des Kredits seine Rechte gegenüber dem Schuldner vor einer ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend machen.
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