Änderung der Bemessungsgrundlage für Massenentlassungen in Spanien

In seinem Urteil mit Datum vom 13. Mai 2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) den Einflussbereich des Artikels 51 des spanischen Arbeitnehmerstatuts geändert. Dieser regelt Massenentlassungen wegen nachgewiesenen wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbedingten Gründen. Die Bemessungsgrundlage dieser Umstände wird nicht länger auf das ganze Unternehmen ausgerichtet (wie in Artikel 51 des o.g. Gesetzes formuliert), sondern auf die Umstände, die an den verschiedenen Arbeitsstätten herrschen, beschränkt sein.

Bemessungsgrundlage ist die Arbeitsstätte der Umstrukturierung

Laut des Urteils des EuGH verletzt Artikel 51 des spanischen Arbeitnehmerstatuts die europäische Richtlinie 98/59/CE. Im Besonderen bedeutet dies, dass das spanische Gesetz modifiziert werden und als Bemessungsgrundlage der Einzel- und Massenentlassungen nur die Arbeitsstätte, die von der Umstrukturierung betroffen ist, gewertet werden muss (und nicht wie bisher das ganze Unternehmen).

Dies wird selbstverständlich nur die Firmen, die über mehr als eine Arbeitsstätte verfügen, betreffen. Hauptsächlich werden Unternehmen betroffen sein, die wegen der o.g. Gründe Entlassungen durchführen müssen, und dabei diese Last auf verschiedene Arbeitsstätten verteilen wollen. Zukünftig müssen dadurch Umstrukturierungen, die früher über Einzelentlassungen an verschiedenen Arbeitsstätten durchgeführt werden konnten, das in Artikel 51 genannte Verfahren für Massenentlassungen befolgen.

Die Reichweite der Bemessungsgrundlage der Arbeitsstätte, d.h. ob diese Kriterien auch auf den Verhandlungsprozess von Massenentlassungen zutreffen, hat der EuGH nicht beurteilt. In diesem Fall müssten die zur Entlassung nachgewiesenen Dokumente sich auf Gründe in der Arbeitsstätte und nicht im gesamten Unternehmen beziehen. Diese Frage bedarf jedoch der Bewertung durch die spanischen Gerichte in naher Zukunft.

Anzahl der Massenentlassungen wird zunehmen

Zweifellos wird dieses Urteil aber die Folge haben, dass die Anzahl der Massenentlassungen ansteigen wird und dadurch auch die Gerichtsurteile, die diese aus formellen Mängeln in der Konsultationsphase (was im Fall von Einzelentlassungen nicht geschieht) nichtig erklären. Dadurch werden Unternehmer an Flexibilität und Reaktionsschnelligkeit verlieren, und die Informationspflichten gegenüber den Arbeitnehmervertretern werden ansteigen.

Leonard Dorny & Karl Lincke

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