Änderungen des städtischen Mietgesetzes in Spanien

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 2/2015 am 1. April 2015 der Deindexierung der spanischen Wirtschaft, wurden einige Bedingungen zur Angleichung Mietpreise von städtischen Wohnungen in Spanien geändert. Der Artikel 18.1 des städtischen Mietgesetzes ist jetzt wie folgt ausgestaltet:

Während der Vertragslaufzeit kann die Miete nur durch den Vermieter oder Mieter nach Ablauf eines Jahres der Vertragslaufzeit gemäß den festgelegten Bedingungen der Parteien geändert werden. Wenn keine ausdrücklichen anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, wird eine Anpassung der vertraglich festgehaltenen Mieten nicht angewendet.

Durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Geldwertüberprüfungsmechanismus, der nicht auf den Referenzindikator oder auf die Referenzmethodik eingeht, wird die Miete anhand der jährlichen Veränderung des Index der Wettbewerbsfähigkeit bei jedem jährlichen Überprüfungstermin in dem man als Bezugsmonat für die Überprüfung auf denjenigen zurückgreift, der der zuletzt veröffentlichten Rate der Vertragsüberprüfung entspricht.

Zudem wird Absatz 3 der ersten Ergänzungsklausel des städtischen Mietgesetzes über die zu vermietenden subventionierten Wohnungen mit der folgenden Fassung modifiziert:

Die Überprüfung der Mieten von subventionierten Wohnungen wird keine Anwendung finden, sofern keine anderen ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen wurden. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien über einen Geldwertüberprüfungsmechanismus, der nicht auf den Referenzindikator oder auf die Referenzmethodik eingeht, wird die Miete anhand der jährlichen Veränderung des Index der Wettbewerbsfähigkeit überarbeitet.

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