Vorgesehen ist die Einstellung der Einzelzwangsvollstreckung für solche Güter, die für die Fortführung der geschäftlichen Tätigkeit notwendig sind, ab dem Moment, in dem gegenüber dem Richter der Beginn über die Verhandlungen mit den Gläubigern mitgeteilt wurde. Ab dieser Mitteilung ist die Zwangsvollstreckung für eine Frist von 4 Monaten gehemmt. Ziel ist es dabei zu ermöglichen, dass die Verhandlungen über die Vereinbarungen erfolgreich und nicht durch die Einzelzwangsvollstreckung durch verhandlungsunwillige Gläubiger untergraben werden.
Einstellung der Zwangvollstreckung
Sobald die Refinanzierungsvereinbarung genehmigt wurde, können Einzelzwangsvollstreckungen oder solche mit Realgarantien durchgeführt werden (oder in diesem Fall auch der Konkurs des Schuldners) sofern die Vereinbarung aus rechtlichen Gründen nicht eingehalten wurde. Diese Maßnahme verbindet die Frist der Hemmung der Zwangsvollstreckung mit der vereinbarten Aufschiebung in der Refinanzierungsvereinbarung (vorher nur dann, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wurde), was hinsichtlich der praktischen Wirksamkeit der vereinbarten Zahlungsaufschiebung als essentiell erscheint.
Genehmigungsverfahren
Als verfahrensrechtliche Neuheiten stechen die folgenden heraus:
- Die Einzelzwangsvollstreckung wird ab dem Moment des Antrags über die Genehmigung bis zur Entscheidung über diese eingestellt (nicht wie bisher einen Monat).
- Der zur Erteilung der Genehmigung zuständige Richter: er verfügt über eine Frist von lediglich 15 Tagen um über die Genehmigung zu beschließen und seine Entscheidung beschränkt sich auf die Feststellung der Anwesenheit der Mehrheit, sowie die Genehmigungsvoraussetzungen (und die weiteren Formvorschriften).
- Ob die Vereinbarung letztlich aus Sicht der Gläubiger unverhältnismässig erscheint wird nicht von Amts wegen überprüft, sondern muss von denjenigen Gläubigern, die nicht an der Vereinbarung teilnehmen oder diese gar ablehnen behauptet werden, sofern sie die Genehmigung anfechten wollen.
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