Die Richtlinien Nr. 2001/29/CEE des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2001 (sowie nachfolgende Abänderungen) harmonisieren den Rechtsschutz von Autoren und verwandte Recht für das Gesamtgebiet der europäischen Union.
Durch die Harmonisierung und Einführung der europäischen Richtlinien wurde der Rechtsschutz für Autoren und andere kreative Tätigkeiten verbessert, was insbesondere im Informationszeitalter von grosser Bedeutung ist.
Die Richtlinien 2001/29/CE vom 22. Mai 2001 und 2006/CE vom 12. Dezember 2006 hatten die Harmonisierung aller bisher gültigen nationalen Autorenrechte innerhalb der EU zum Ziel. Das anzuwendende Recht ist das Gesetz 1/1996 vom 12. April 1996, geändert durch das Gesetz vom 7. Juli 2006.
Aufgrund der Harmonisierung entspricht die spanische Gesetzgebung zu Autorenrechten praktisch der der anderen EU Staaten. Ausserdem sind dank verschiedener, zwischen den einzelnen Ländern geschlossener Vereinbarungen die Werke von ausländischen Bürgern auf dem Gesamtgebiet der EU geschützt.
Definition des Autorenrechts in Spanien und der EU
Durch das Autorenrecht werden dem Autor exklusive Rechte über seine Werke gegeben. Es handelt sich hierbei um Werke literarischer oder künstlerischer Natur. Geschützt werden ein sehr breites Spektrum an schöpferischen Werken, unter der Bedingung, dass es sich um Originale handelt.
Dies umfasst beispielsweise Bücher, musikalische Kompositionen, dramatische Werke, Kinoproduktionen, Skulpturen, Gemälde, Fotografien und plastische Werke.
Dauer des Urheberpersönlichkeits- und Güterrechts in Spanien
Der Autor eines Werkes hat ein Urheberpersönlichkeits- und Güterrecht über sein Werk.
Besagte Rechte garantieren ihm die vollständige Nutzniessung seines Werkes und das exklusive Recht, sein Werk ohne weitere Einschränkungen, ausser den gesetzlich vorgeschriebenen, auszunutzen.
Das Güterrecht über schöpferische Werke
In Spanien, wie im Grossteil der anderen Länder der EU, wird dem Schöpfer das Güterrecht für seine gesamte Lebenszeit plus die darauffolgenden 70 Jahre nach seinem Tod zugestanden.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht über schöpferische Werke
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist seinerseits unübertragbar, lebenslänglich und unverjährbar und wird nach dem Tod des Autors an die Erben übertragen. Dieses Recht garantieren den Respekt und die Integrität des realisierten Werkes und bestraft jegliche Entstellung, Modifizierung oder Veränderung.
Ausserdem hat der Autor das Recht, über den Zeitpunkt der Verbreitung des Werkes zu entscheiden und darüber, ob sein Name oder ein Pseudonym auf dem Werk erscheinen soll.
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