Arbeitnehmerentsendung und Sozialversicherung in Spanien

Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, sind Unternehmen bisweilen auf die Entsendung eines oder mehrerer ihrer Arbeitnehmer ins Ausland angewiesen. Für Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union (EU) entsandt werden, gilt gemäß EU-Recht immer nur das Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedstaates.

Die entsandten Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich immer den Sozialversicherungsvorschriften desjenigen Landes, in dessen Hoheitsgebiet sie auch eine Beschäftigung ausüben. Gleichwohl gibt es von dieser Regel einige Ausnahmen:

  • Wenn sich die Entsendezeit des Arbeitnehmers über einen von bis zu zwei Jahren bzw. 24 Monaten andauernden und maximal bis zu fünf Jahren erweiterbaren Zeitraum erstreckt und Grund für die Entsendung nicht die Ablösung eines anderen Arbeitnehmers ist, dann unterliegt der Arbeitnehmer dem Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist.
  • In den Fällen, in denen die Entsendung in einen Nicht-EU-Staat erfolgt, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, gelten die Bedingungen und Regelungen über Beitragszahlungen des jeweiligen Abkommens (Siehe Liste der Länder mit einem Abkommen mit Spanien).
  • Wenn die Entsendung in einen Nicht-EU-Staat erfolgt, mit dem zudem auch kein Sozialversicherungsabkommen existiert, muss die Entsendung der Behörde für Sozialversicherung mitgeteilt werden; die Beiträge sind dann weiterhin in dem Land zu zahlen, in dem das Unternehmen gewöhnlich tätig ist

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