Der Übergang von Betrieben in Spanien ist im Statut der Arbeitnehmer (Estatuto de los Trabajadores) geregelt. Dieses bestimmt, dass der Inhaberwechsel eines Unternehmens, einer Arbeitsstätte oder eines selbständigen Betriebsteils, bestehende Arbeitsverhältnisse nicht automatisch zum Erlöschen bringt. Vielmehr gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse mitsamt aller arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte und Pflichten, einschlieβlich der Rentenverpflichtungen und jeglichem zusätzlich durch die Arbeitnehmer erworbenen Schutz auf den neuen Inhaber über.
Betriebsübergang
Es ist von einem Betriebsübergang auszugehen, wenn eine Übertragung einer wirtschaftlichen Einrichtung stattgefunden hat, deren Identität im Sinne einer Zusammenfassung von organisierten Mitteln zur Durchführung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebenaktivität zu verstehen ist.
Der neue Inhaber tritt in die im Moment des Inhaberwechsels tatsächlich existierenden Rechte und Pflichten ein, d.h. auch diejenigen Rechte, die sich die Arbeitnehmer zu besagtem Zeitpunkt gesichert und erworben haben, denn das Arbeitsverhältnis soll als solches erhalten bleiben. Dies stellt eine Regelung zum Schutz der Arbeitnehmer dar.
Gesamtschuldnerische Haftung
Unbeachtet der Gesetzgebung zur Sozialversicherung haften sowohl der neue, als auch der alte Inhaber bei Übertragungen unter Lebenden für einen Zeitraum von 3 Jahren gesamtschuldnerisch für vor der Übertragung entstandene und noch nicht befriedigte arbeitsrechtliche Ansprüche.
Wenn die Übertragung für unzulässig erklärt wurde, haften sie auch gesamtschuldnerisch für nach der Übertragung des Unternehmens entstandene Ansprüche.
Benachrichtigung der Arbeitnehmervertreter
Neuer und alter Inhaber sollen die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer über den Wechsel der Inhaberschaft und über die folgenden Punkte aufklären:
- Vorgesehenes Datum der Übertragung
- Gründe für die Übertragung
- Juristische, wirtschaftliche und soziale Konsequenzen der Übertragung für die Arbeitnehmer
- Vorgesehene Maβnahmen bezüglich der Arbeitnehmer
Der ursprüngliche Inhaber ist verpflichtet, diese Informationen mit ausreichender Vorlaufzeit vor der Übertragung zur Verfügung zu stellen.
Für den Fall der Fusion oder des Ausscheidens von Gesellschaften müssen der neue und der ehemalige Inhaber die entsprechende Information spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschaftsversammlungen zur entsprechenden Beschlussfassung zur Verfügung stellen.
Arbeitsrechtliche Maβnahmen
Der ursprüngliche oder der neue Inhaber, der beabsichtigt, zum Zwecke der Übertragung arbeitsrechtliche Maβnahmen in Bezug auf seine Arbeitnehmer vorzunehmen, ist verpflichtet, eine Konsultationsphase mit den gesetzlichen Arbeitnehmervertretern über die vorgesehenen Maβnahmen und ihre Konsequenzen für die Arbeitnehmer einzuleiten.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen,