Arbeitsrecht

Die unfreiwillige Verrentung in spanischen Tarifverträgen

Die Verrentung ist in Spanien freiwillig, außer in den im Gesetz 3/2012 vom 6. Juli über dringende Maßnahmen zur Reform des Arbeitsmarktes beschriebenen Fällen. Das gesetzliche Renteneintrittsalter wurde in Spanien in 2013 angehoben. Seit der Reform ist es nicht mehr möglich, die unfreiwillige Verrentung im Tarifvertrag festzulegen.

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Abwesenheitsauszählung in Spanien und Frankreich

Die Auszählung bezahlter Urlaubstage ist nicht immer eindeutig, wie ein Urteil des Berufungsgerichts bezüglich eines Konflikts zwischen Air France und einer Teilzeitangestellten der Firma zeigt. Arbeitgeber müssen über die Regelungen von bezahlten Urlaubstagen kontinuierlich informiert werden.

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Kontrollen durch die Gewerbeaufsicht in Spanien

In Spanien können die Kontrollen der Gewerbeaufsicht durch Gewerbeaufsichtsbeamte in Firmen und bei Selbständigen ohne Vorwarnung erfolgen. Dem Gewerbeaufsichtsbeamten darf der Zutritt nicht verweigert werden. Dazu existiert an der Arbeitsstelle das sog. Libro de Visitas, in das die Überprüfungen eingetragen werden. Behinderungen der Kontrolle werden als leichte und schwere Verstöße eingestuft. Bei Verstößen können innerhalb von 15 Tagen Einwände vorgebracht werden.

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Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft in Spanien: Nichtigkeit oder Rechtmäßigkeit?

Gerade im Bereich der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz hat das EU-Recht sehr große Auswirkungen auf die nationalen Rechtsordnung in Spanien. Gemäß des Verfahrens des Artikels 138 EGV, hat die Europäische Union die Richtlinie 92/85/EWG über Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, erlassen.

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Arbeitsbedingungen nach Verlust der Geltungskraft des Tarifvertags in Spanien

Der Oberste Gerichtshof von Spanien hat beschlossen, dass die Unternehmen die Arbeitsbedingungen, die die Arbeiter bis zum Auslaufen der Weiterverwendbarkeit (ultra actividad) in Anspruch genommen haben, nach Auslaufen der Geltungskraft eines Tarifvertrags weiterhin anwenden muss. Dies gilt, wenn es keinen übergeordneten Tarifvertrag gibt. Es gilt nicht für neue eingestellte Mitarbeiter, denn auf diese wurde der erwähnte Tarifvertrag nie angewendet.

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Die Befristung nach der Arbeitsmarktreform in Spanien

Seit 2010 werden in Spanien Schritte zur Arbeitsmarktreform durchgeführt. Besonderes Augenmerk liegt auf Maßnahmen zur Förderung der festen Einstellung und der Verbesserung der Beschäftigungfähigkeit in Spanien. Insbesondere soll für KMUs die Einstellung von jungen Arbeitssuchenden erleichtert werden.

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