Arbeitsrecht

Der spanische unbefristete Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer

Eine der wichtigsten Neuerungen der spanischen Arbeitsrechtsreform ist der sog. spanische unbefristete Arbeitsvertrag zur Unterstützung der Unternehmer. Diese Vertragsform wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als 50 Angestellte beschäftigen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt drei Jahre, es kann dabei eine Probezeit von einem Jahr vereinbart werden. Ausserdem gibt es Begünstigungen im Rahmen des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung auf drei Jahre, falls der einzustellende Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet war.

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Vertragsauflösung oder Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen in Spanien

In Spanien ist die betriebsbedingte Auflösung oder Kündigung von Arbeitsverträgen durch dringende Maßnahmen zur Reformierung des Arbeitsmarktes einfacher geworden. Vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise und um die wirtschaftlichliche Wettbewerbsfähigigkeit Spaniens zu erhalten wurde die Gesetzgebung des spanischen Arbeitsrechts überarbeitet.

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Die Arbeitnehmerrechte bei Betriebsübergängen in Spanien

Das spanische Arbeitnehmerstatut regelt die Arbeitnehmerrechte im Fall von Betriebsübergängen in Spanien. Der neue Inhaber tritt in die im Moment des Inhaberwechsels tatsächlich existierenden Rechte und Pflichten ein. Neuer und alter Inhaber sollen die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer über den Wechsel der Inhaberschaft mit ausreichender Vorlaufzeit aufklären.

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Die Reform des spanischen Arbeitsrechts im Überblick

Im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise in Spanien wurden dringende Sofortmaßnahmen zur Reform des spanischen Arbeitsrechts (Real Decreto-Ley 3/2012) unternommen. Die Finanzkrise hat gezeigt, dass Zeitarbeitsfirmen eine große Rolle in der Belebung des Arbeitsmarktes spielen. Unbefristete Arbeitsverträge und anderer Arbeitsformen mit besonderem Blickpunkt auf Jugendliche und KMU sollen vermehrt gefördert werden.

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Neuregelungen der Reform des spanischen Arbeitsrechts

Die wichtigsten Neuregelungen der Arbeitsmarktreform in Spanien mit der Verabschiedung des Gesetz 35/2010 durch das spanische Parlament. Wichtigste Punkte sind Nichtanwendung von Tarifverträgen, Kurzarbeit zur Vermeidung von Kündigungen, Abfindung bei Beendigung eines Vertrages und der Vertrag zur Förderung der (unbefristeten) Beschäftigung.

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Ist die Einhaltung einer Kündigungsfrist in Spanien erforderlich?

Auf dem spanischen Arbeitsmarkt herrscht weiterhin eine hohe Mobilität. Für Unternehmen und Arbeitnehmer stellt sich die Frage, ob bei der Beendigung von Arbeitsverträgen in Spanien bestimmte Fristen einzuhalten sind. Die gewöhnliche Kündigungsfrist beträgt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer 15 Tage.

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Rechtsartikel | Mariscal & Abogados

Die Reform des Arbeitsrechts zur Förderung von Beschäftigung in Spanien

Erweiterung der Personengruppen für den Vertrag zur Förderung der Beschäftigung in Spanien im Zusammenhang mit der Arbeitsmarktreform, die am 17. September 2010 durch das spanische Parlament verabschiedet wurde. Es wurde ein neuer Rahmen für die Kündigung aus objektiven Gründen geschaffen. Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen wurden bisher selten durchgeführt.

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Individualarbeitsrecht in Spanien: Begründung des Arbeitsverhältnisses

Das Individualarbeitsrecht in Spanien ist im Wesentlichen im so genannten Arbeitnehmerstatut geregelt. Bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber bestimmte Verpflichtungen wie das Diskriminierungsverbot und Meldepflichten. Für ausländische Arbeitnehmer eines EU-Staates gelten wegen des europarechtlichen Grundsatzes der Freizügigkeit dieselben Regeln wie für spanische Arbeitnehmer.

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Individualarbeitsrecht in Spanien: Lohn und Gehalt des Arbeitsverhältnisses

Der Lohn und Gehalt eines Arbeitsverhältnisses in Spanien, reguliert im spanischen Individualarbeitsrecht, ergibt sich normalerweise aus dem anwendbaren Tarifvertrag. Die Haftung im Arbeitsverhältnis in Spanien: grundsäzlich haftet der Arbeitgeber für Arbeitsunfälle, die sich in seinem Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignen. Notwendig ist die ordnungsgemäße Meldung in der gesetzlichen Sozialversicherung um eine Lohnfortzahlung trotz nichterfolgter Arbeitsleistung zu erhalten.

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