Die kritischen Punkte der Telearbeit in Spanien
Wir analysieren die kritischsten und umstrittensten Punkte des neuen Gesetzes 10/2021, das am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist und das die Telearbeit oder mobile Arbeit in Spanien regelt.
Wir analysieren die kritischsten und umstrittensten Punkte des neuen Gesetzes 10/2021, das am 1. Oktober 2021 in Kraft getreten ist und das die Telearbeit oder mobile Arbeit in Spanien regelt.
Das Fehlen spezifischer arbeitsrechtlicher Vorschriften entbindet Geschäftsführer nicht von ihrer Haftung, wenn sie gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften verstoßen.
Mit dem Inkrafttreten des spanischen Gesetzes „Real Decreto-ley 32/2021“ vom 28. Dezember soll befristeten Beschäftigungen und Arbeitsplatzunsicherheit ein Ende gesetzt werden. Das Gesetz legt fest, dass grundsätzlich alle Arbeitsverträge unbefristet sein sollen, und führt neue Regelungen für befristete Arbeitsverträge und deren Voraussetzungen ein.
Zu den Gültigkeitsvoraussetzungen einer Kündigung gehört unter anderem die Unterschrift des Schreibens durch eine Person, die zur Kündigung befugt ist. In der Praxis können Arbeitgeber, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, mit Klagen gegen eine Kündigung konfrontiert werden, bei denen Mitarbeiter die Befugnisse der unterzeichnenden Person in Frage stellen. Die Gerichte haben entschieden, dass der Arbeitgeber die einzige Person ist, die entscheiden kann, ob die Unterschrift gültig war bzw. nichtig ist.
In Spanien müssen Unternehmen einen Beschwerdeweg gegen nicht gesetzeskonformes, unethisches oder irreguläres Verhalten, durch das Unternehmen, seine Mitarbeiter oder Dritte einrichten.
Artikel 18.2 des Gesetzes 10/2021 vom 9. Juli über die Fernarbeit verpflichtet die Unternehmen zu einer internen Regelung, in der zum einen die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Abschalten der Verbindung und zum anderen die Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für das Personal im Hinblick auf die sinnvolle Nutzung der technischen Hilfsmittel festgelegt sind.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist in Spanien in Artikel 21 des Arbeiterstatuts („ET“) geregelt und es müssen bestimmte Anforderungen für seine Gültigkeit erfüllt werden, unter anderem, dass „dem Arbeitnehmer eine angemessene finanzielle Entschädigung bezahlt wird“.
Das Ende des Alarmzustandes bestimmt den 9. August als Endtermin der Fernarbeit, welche an den Alarmzustand geknüpft ist. Jedoch öffnet das Inkrafttreten des Fernarbeitsgesetzes RDL 28/2020 die Tür zu Homeoffice-Mischformen in Unternehmen, wobei sie ihre Arbeitsabläufe noch auf das neue Gesetz werden anpassen müssen.
Ein neues EuGH Urteil stellt die Auslegung der spanischen Rechtsprechung zur Berechnung von Grenzwerten für Massenentlassungen, auch bekannt als „die Zeitregelungen“, infrage.
Das Königliche Dekret 902/2020 über die Lohngleichheit beinhaltet für alle Unternehmen, unabhängig von der Zahl ihrer Angestellten, die Pflicht, ein Vergütungsregister einzurichten, das nach Geschlecht und Berufsgruppe untergliedert ist.