Arbeitsrecht

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Berücksichtigung des einstweiligen Ruhestands bei der Abfindungszahlung

Um in Spanien die Abfindungszahlung eines Arbeitnehmers zu errechnen, der in den einstweiligen Ruhestand geschickt wurde, muss man auf Art. 56.1ª) des E.T. verweisen. Wenn sich ein Arbeitnehmer bis zu seiner Entlassung im einstweiligen Ruhestand befindet, kann die genannte Aussetzungsfrist nicht für die Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt werden.

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