Insolvenzrecht

Reform des spanischen Konkursgesetzes bietet Auswege aus Insolvenz

Die Reform des spanischen Konkursgesetzes schafft Alternativen zum Insolvenzverfahren. Insgesamt wurde das Konkursverfahren wesentlich verkürzt und vereinfacht. Das Konkursverfahren soll einen frühzeitigen Ausweg aus einem möglicherweise drohenden Bankrott schaffen. Mit dem neuen Konkursgesetzes soll ausserdem die Position der Arbeitnehmer im Konkurs zu verbessert werden.

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Das Mahnverfahren und das Wechselverfahren in Spanien

In Spanien gibt es verschiedene Vorgehensweisen, auf welche der Gläubiger zurückgreifen kann: Urkundsverfahren, wie es das Wechselverfahren ist, ein Mahnverfahren oder ein ordentliches Verfahren. Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf die beiden zuerst genannten Möglichkeiten, das Wechselverfahren und das Mahnverfahren.

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Der Konkursverwalter im Insolvenzverfahren in Spanien

Das Verwaltungsorgan muss vor der Insolvenz das Konkursverfahren eröffnen. Was sind hierbei die Verpflichtungen und Haftungsrisiken des Konkursverwalters? Die Haftungsregelungen der Geschäftsführer werden durch das neue spanische Konkursrecht verschärft. Der Artikel diskutiert die Auswirkungen der Konkurserklärung auf die Verwalter und die Bewertung des Konkurses und die Verantwortung der Verwalter.

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Insolvenz in Spanien: die Geschäftsführerhaftung

Das spanische Recht sieht bestimmte Schutzmechanismen für Gläubiger vor. Es besteht die Möglichkeit für Gesellschaftsgläubiger, die Haftung auf die Geschäftsführer zu erweitern. Es gibt zwei Typen der Geschäftsführerhaftung in Spanien. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Haftung nach dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie dem Aktiengesetz, ausgenommen bleibt die spezifische Haftung nach dem Insolvenzrecht.

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Die Reform des spanischen Insolvenzrechts

Das spanische Insolvenzgesetz wurde im Rahmen der Wirtschaftskrise grundlegen überarbeitet. Die Reform konzentriert sich auf folgende Aspekte: (1) Erleichterung der Refinanzierung von Firmen, (2) Fristen zur vorzeitigen Aushandlung eines Gläubigervergleichs, (3) Vereinfachung und Kostenreduzierung des Insolvenzverfahrens und (4) Verbesserung der rechtlichen Positionen der Arbeitnehmer.

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