Arbeitsrecht

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Berücksichtigung des einstweiligen Ruhestands bei der Abfindungszahlung

Um in Spanien die Abfindungszahlung eines Arbeitnehmers zu errechnen, der in den einstweiligen Ruhestand geschickt wurde, muss man auf Art. 56.1ª) des E.T. verweisen. Wenn sich ein Arbeitnehmer bis zu seiner Entlassung im einstweiligen Ruhestand befindet, kann die genannte Aussetzungsfrist nicht für die Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt werden.

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Die Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Spanien

Einer der Hauptkonflikte, der zunehmend oft tagtäglich im Unternehmen vorkommt, ist die Kollision von der Ausübung der Organisationsgewalt des Unternehmens (dies gilt insbesondere für die unternehmerische Freiheit) und dem Schutz der Grundrechte der Arbeiter, wie es im Recht der Religionsfreiheit steht.

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