Rücktritt oder Amtsniederlegung des alleinigen Geschäftsführers einer Gesellschaft
Die Geschäftsführer können unter bestimmten Voraussetzungen nach der Verordnung des Handelsregisters zurücktreten oder freiwillig ihr Amt niederlegen. Im Anschluss muss eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, um die Führungslosigkeit des Gesellschaft zu vermeiden.