In Spanien nutzen immer mehr Unternehmen Anreizsysteme als Mittel, um Talente anzu-ziehen und zu behalten, die Interessen der wichtigsten Mitarbeiter mit denen des Unter-nehmens in Einklang zu bringen und durch eine steuerlich effiziente Belohnung zur Ver-besserung der Leistungsfähigkeit ihrer Arbeitnehmer beizutragen.
Jedes Anreizsystem hat Vor- und Nachteile und vor allem eine spezifische steuerliche Behandlung des Unternehmens und der Arbeitnehmer. Bei der Wahl des Systems, das sich am besten den unternehmerischen Bedürfnissen anpasst, ist es von grundlegender Bedeutung, die für jede Partei anzuwendende Besteuerung zu kennen.
Im Folgenden wird die Besteuerung der üblichsten Anreizsysteme in Spanien erläutert.
Besteuerung der Kaufoption über Aktien (´Stock Options´)
Die Umsetzung eines Anreizsystems in Form der Stock Options beinhaltet die Gewährung von Optionen, die dem Mitarbeiter das Recht geben, eine bestimmte An-zahl von Aktien zu einem bestimmten Preis zu kaufen, der normalerweise unter dem Marktwert liegt. Dieses Recht wird unter zwei Bedingungen ausgelöst:
- Einhaltung bestimmter zentraler Leistungsindikatoren des Unternehmens
- Der Verbleib des Arbeitnehmers in der Gesellschaft
Besteuerung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat zum Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption keine anfängliche steuerliche Belastung zu tragen, sofern die Kaufoption außer im Todesfall nicht übertrag-bar ist. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis der Option und dem Marktwert der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung wird jedoch als Erwerbseinkommen betrachtet und wird im Rahmen der allgemeinen Bemessensgrundlage für die Einkommensteuer besteuert.
Wenn der Vergütungsplan für alle Mitarbeiter des Unternehmens oder für Gruppen oder Untergruppen von Angestellten umgesetzt wird, wird dieses Arbeitseinkommen bis zu einem Betrag von 12.000 Euro pro Jahr freigestellt, vorausgesetzt, dass die Aktien drei Jahre lang gehalten werden und dass die Beteiligung des Mitarbeiters an dem Unterneh-men einzeln oder zusammen mit seinem Ehepartner und mit seinen Verwandten bis zu zweiten Grades 5 % nicht übersteigt.
Richtet sich der Incentive-Plan an Mitarbeiter eines Start-ups im Sinne des Gesetzes 28/2022 (Link 17 2022), beträgt der Freibetrag 50.000 Euro pro Jahr. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, die oben genannten Bedingungen zu erfüllen; es reicht aus, dass der Plan Teil des allgemeinen Vergütungssystems des Unternehmens ist und dass er zur Be-teiligung der Arbeitnehmer im Start-up beiträgt.
Liegt zwischen der Gewährung der Option und ihrer Ausübung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren, so kann bis zu einem Höchstbetrag von 300.000.- € pro Jahr eine Kürzung des zu versteuernden Einkommens um 30% vorgenommen werden.
Erfährt die Aktie einen Wertzuwachs, sobald sie sich in den Händen des Arbeitnehmers befindet und beschließt dieser, sie zu verkaufen, so kann der Wertzuwachs als Veräuße-rungsgewinn mit einem Steuersatz zwischen 19 % und 28 % besteuert werden.
Besteuerung der Gesellschaft
Nach Ausübung der Aktienoption ist der Aufwand in Höhe des Sachbezugs von der Kör-perschaftsteuer abzugsfähig.
Besteuerung der unentgeltlichen Abgabe von Anteilen
Die Wahl dieses Systems bedeutet, dass dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird, eine bestimmte Anzahl von Aktien völlig kostenlos zu erhalten.
Die Anteile können am Ende des Planungszeitraums oder während der Laufzeit des Plans in regelmäßigen Abständen ausgeschüttet werden (z. B. jährlich über mehrere Jahre); Teilzuweisungen dazwischen sind möglich.
In diesem Falle erfolgt die Besteuerung ähnlich wie bei den Aktienoptionen mit dem Un-terschied, dass die unentgeltlich erworbenen Aktien in Höhe ihres Marktwerts zum Er-werbszeitpunkt als Erwerbseinkommen gelten. Die Steuerlast wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
Es können die gleichen Steuervorteile wie bei Aktienoptionen angewandt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Besteuerung von Phantom Shares
Bei Umsetzung eines Vergütungssystems in Form der Phantom Shares werden den Arbeitnehmern wirtschaftliche Rechte gewährt, die einer be-stimmten Anzahl von fiktiven Aktien am Kapital der Gesellschaft entsprechen, ohne dass sie tatsächlich Aktionäre werden. Für den Fall, dass (i) die von der Gesellschaft festgeleg-ten Leistungsindikatoren erfüllt werden, und (ii) der Arbeitnehmer in der Gesellschaft verbleibt, liquidiert das Unternehmen diese Scheinaktien und zahlt dem Mitarbeiter ei-nen Barbetrag aus, der ihrem Wert entspricht, als ob es sich um echte Aktien des Unter-nehmens handeln würde.
Besteuerung des Arbeitnehmers
Der zum Zeitpunkt der Abrechnung der Phantom Shares erhaltene Betrag wird vollum-fänglich als Erwerbseinkommen angerechnet und als Teil des allgemeinen steuerpflichti-gen Einkommens für Zwecke der persönlichen Einkommensteuer besteuert.
Obwohl die für Aktienoptionen und unentgeltliche Abgabe von Aktien vorgesehenen Steuerbefreiungen nicht anwendbar sind, besteht die Möglichkeit, eine 30%-ige Ermäßi-gung für unregelmäßige Einkünfte anzuwenden, sofern die oben genannten Vorausset-zungen erfüllt sind.
Besteuerung der Gesellschaft
Das Unternehmen kann den entsprechenden Betrag für Körperschaftssteuerzwecke zum Zeitpunkt der Zahlung und nicht zum Zeitpunkt der Gewährung der Scheinaktien abziehen.
Dies sind nur einige Beispiele für die in Spanien am häufigsten verwendeten Anreizsys-teme, aber es gibt noch weitere Optionen, wie z. B. finanzierte Aktienrückkäufe mit oder ohne Envy Ratio, die Gewährung eines mehrjährigen Bar- oder Sachbonus oder die Beteili-gung am Gewinn.
Die spezifische steuerliche Behandlung dieser Anreizsysteme und insbesondere die mögliche Anwendung von Steuervorteilen hängt in hohem Maße von den besonderen Bedingungen ab, die in jedem Plan festgelegt sind. Aus diesem Grund empfehlen wir, die-se Art von Vergütungssystemen gut zu planen und vor ihrer Umsetzung eine Überprüfung der steuerlichen Folgen vorzunehmen, um sie sicherer und attraktiver für die Mitarbeiter zu machen.
Wenn Sie weitere Informationen über die Besteuerung der Anreizsysteme in Spanien benötigen,