E-Commerce Spanien: Änderungen des Verbraucherschutzgesetzes

Die gesetzliche Frist, innerhalb der die Verbraucher vom Vertrag zurücktreten können, wird auf mindestens vierzehn Kalendertage erweitert (für den Fall, dass sie nicht alle erforderlichen Informationen erhalten haben, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate). Unternehmen müssen den Endpreis vor Abschluss des Rechtsgeschäfts ausweisen. Dieser muss vom Nutzer angenommen werden. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen in Spanien ist der Verbraucher nur gebunden, nachdem er das Angebot unterschrieben oder sein Einverständnis schriftlich in Papierform, per Telefax, E-Mail oder SMS gesendet hat. Außerdem werden die Unternehmen verpflichtet, dass ihre für die Kommunikation mit ihren Kunden eingerichteten Leitungen (z. B. die mit 902 beginnenden oder ähnliche für sogenannte Kundendienstanrufe eingerichteten Leitungen) keine höheren Gebühren als die für den Grundtarif geltenden kosten dürfen.

Der Gesetzesentwurf zur Änderugn der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes für den Schutz der rechte der Verbraucher und Nutzer befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. Er führt wichtige Änderungen ein, die sich im Wesentlichen dem Schutz der Verbraucher gegen missbräuchliche Praktiken bei Fernabsatz- oder Online-Abschlüssen von Dienstleistungen widmen.

Mit diesem Gesetz soll das spanische Recht an eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 über die Rechte der Verbraucher angepasst werden. Angesichts des bedeutenden Wachstums des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Fernabsatzes in den letzten Jahren in Spanien handelt es sich um eine notwendige Regelung.

Hauptachsen der Reform des spanischen Verbraucherschutzgesetzes

Information

Die vorvertraglichen Informationen, die kraft Gesetzes den Verbrauchern und Nutzern generell und insbesondere beim Abschluss von Fernverträgen bereitgestellt werden müssen, werden erweitert. Sie müssen klar und verständlich sein.

Widerrufsrecht

Es werden neue Sicherheiten hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs- oder Rücktritts vom Vertrag eingeführt. Außerdem wird die Frist zur Ausübung des Rechts verlängert, und zwar von derzeit sieben Werktagen auf vierzehn Kalendertage. Falls der Verbraucher nicht über das Recht auf Ausübung dieses Rechts informiert wurde, verlängert sich die Frist automatisch auf zwölf Monate. Das neue Gesetz wird außerdem ein Widerrufsformular enthalten, das in Europa üblich ist. Es erleichtert die Ausübung dieses Rechts und muss zusammen mit den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt werden.

Neue Rechte

Der Gesetzesentwurf stattet die Verbraucher mit neuen Rechten aus, die sich u. a. auf die Form und Fristen für die Lieferung sowie auf die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des erworbenen Gutes beziehen.

Die wichtigsten Aspekte

Erweiterter Begriff von Verbraucher und Nutzer

Zu den neuen Begriffsbestimmungen im Gesetz sind die Begriffe Verbraucher und Nutzer hervorzuheben. Sie umfassen natürliche Personen, die außerhalb ihrer gewerblichen, unternehmerischen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln. Im Sinne des Gesetzes zählen zu den Verbrauchern und Nutzern außerdem juristische Personen und Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb einer gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit handeln.

Der Begriff Unternehmer wird definiert als eine natürliche oder juristische, private oder öffentliche Person, die, auch durch eine andere Person in ihrem Namen oder auf ihre Anweisungen, mit einem Ziel handelt, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen, unternehmerischen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Neue Definition der Begriffe Fernvertrag und Handelseinrichtung

  • Das Gesetz enthält eine neue Definition des Begriffs Fernvertrag. Er umfasst alle Fälle, in denen die Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher und Nutzer im Rahmen eines organisierten Systems zum Verkauf oder zur Erbringung von Leistungen ausschließlich mittels Einsatzes einer oder mehrerer Kommunikationstechniken geschlossen werden. Dazu zählen beispielsweise der Verkauf per Post, Internet, Telefon oder Telefax bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, wobei dieser Zeitpunkt eingeschlossen ist.
  • Diese Definition umfasst außerdem Situationen, in denen der Verbraucher und Nutzer die Handelseinrichtung des Unternehmens nur mit dem Ziel besucht, um Informationen über die Waren oder Leistungen zu erhalten und die Verhandlung und der anschließende Vertragsabschluss fern erfolgt.
  • Die Definition umfasst ferner Situationen, in denen ein persönlicher und individueller Kontakt mit dem Verbraucher und Nutzer außerhalb der Einrichtung stattfindet, auch wenn der Vertrag unmittelbar anschließend in der Handelseinrichtung des Unternehmers oder über ein Fernkommunikationsmedium abgeschlossen wird.
  • Käufe, die im Rahmen eines durch den Unternehmer organisierten Ausflugs abgeschlossen werden, in dessen Rahmen der Unternehmer die gekauften Produkte bewirbt und verkauft, gelten ebenfalls als Verträge, die außerhalb der Einrichtung geschlossen wurden.
  • Es wird der Begriff Handelseinrichtung eingeführt. Er umfasst alle Arten von Einrichtungen (beispielsweise Läden, Stände oder Lkw), die dem Unternehmer als dauerhaftes oder gewöhnliches Geschäftslokal dienen.

Weitere Neuerungen

Das neue Gesetz stärkt die Informationen der Verbraucher und Nutzer durch die Erweiterung der Anforderungen an die vorvertraglichen Informationen in Verträgen mit Verbrauchern und Nutzern. Sie wurden im Falle der Fernverträge und der Verträge außerhalb der Einrichtung des Unternehmers vollständig durch die EU-Richtlinie harmonisiert.

  • Die Unternehmer müssen die Verbraucher und Nutzer über das Bestehen von Anzahlungen und sonstigen Finanzsicherheiten und deren Bedingungen informieren, die sie ggf. auf Anforderung durch den Unternehmer zahlen oder stellen müssen.
  • Sie müssen außerdem über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistung je nach den Wirtschaftsgütern sowie über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und ggf. gewährten Garantieversprechen informieren. Ferner müssen sie bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte (Content) über ihre verschiedenen Nutzungsformen und über alle technischen Einschränkungen informieren.
  • Bei Fernverträgen werden die Anforderungen an die Informationen um die Berücksichtigung technischer Einschränkungen bestimmter Kommunikationsmedien erweitert, beispielsweise die Obergrenzen für die Anzahl an Zeichen auf bestimmten Displays von Handys oder zeitliche Beschränkungen in den im Fernsehen geschalteten Werbesendungen.
  • Außerdem werden die Formvorschriften bei Fernverträgen und Verträgen, die außerhalb der Einrichtung geschlossen werden, geregelt. Als Neuerung enthält das Gesetz die Pflicht, dass Handelsseiten im Internet klar und leserlich spätestens zu Beginn des Kaufvorgangs anzeigen, ob es Lieferbeschränkungen gibt und welche Zahlungsmodalitäten akzeptiert werden.

Erweiterte Regelung des Widerrufrechts

Als Neuerungen zum Widerrufsrecht werden geregelt:

  • Die Bestimmung eines Standardformulars, mit dem die Verbraucher auf Wunsch dieses Recht ausüben können. Dieses Formular kann auch online bereitgestellt werden.
  • Die Frist für die Ausübung des Rechts wird von 7 Werktagen auf 14 Kalendertage verlängert bzw. auf 12 Monate, wenn die Information über das Widerrufsrecht nicht bereitgestellt wird.
  • Die Möglichkeit, dass das Unternehmen vom Verbraucher die Zahlung der Rückgabekosten verlangen kann, wenn er den Verbraucher entsprechend darüber informiert hat.
  • Die Pflicht des Unternehmens, dem Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Verbraucher erklärt hat, dass er sein Recht auf Widerruf ausüben möchte alle Beträge zu erstatten, die dieser bezahlt hat, mit Ausnahme der Lieferkosten, die über den normalen Lieferkosten der Waren liegen.

Maßnahmen gegen versteckte Belastungen

  • Die Reform zielt darauf ab, die versteckten Belastungen bei Käufen im Internet abzuschaffen. Unternehmen müssen so ab jetzt den Endpreis vor Abschluss des Rechtsgeschäfts ausweisen. Dieser muss vom Nutzer angenommen werden. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass der Verbraucher bei einer Bestellung über das Internet bestätigt, dass ihm bewusst ist, dass dies eine Zahlungsverpflichtung bedeutet. So muss der Nutzer stets den Endpreis annehmen, bevor das Rechtsgeschäft abgeschlossen wird.
  • Die Unternehmer werden verpflichtet, vor Vertragsabschluss Informationen über die Aufwendungen bereitzustellen, die u. a. mit der Zahlungsart, dem Transport, der Auslieferung verbunden sind.  Dementsprechend müssen die Unternehmen den Endpreis anzeigen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.
  • Hinsichtlich der Zahlungsarten wird verhindert, dass dem Verbraucher Kosten berechnet werden, die über denen liegen, die der Unternehmer zu bezahlen hat. Ein deutliches Beispiel haben wir beim Kauf eines Flugtickets über das Internet: wenn die Zahlung über Kreditkarte erfolgt, führt dies zu einer höheren Belastung.
  • Wenn der Unternehmer diese Informationsanforderungen nicht erfüllt, ist die Folge, dass der Verbraucher nicht zur Zahlung dieser Aufwendungen verpflichtet ist. Er kann die Differenz zwischen den anfänglichen Kosten und den Endkosten zurückverlangen.

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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