Das europäische Nachlasszeugnis wurde aufgrund einer Verordnung des Europäischen Parlamentes vom vierten Juli 2012 über Erbfälle von Personen eingeführt, die Rechte, Vermögenswerte und Nachkommen in diversen Ländern haben. Es handelt sich um eine beglaubigte Urkunde, die von einem Notar (in diesem Fall in Spanien) ausgestellt wird und die die Rechtstellung des Erben sowie die Befugnisse des Testamentsvollstreckers oder des Nachlasspflegers im Kontext internationaler Erbangelegenheiten nachweist. Das Nachlasszeugnis ist auf die Erbschaften solcher Personen anwendbar, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind (Übergangsbestimmungen befinden sich in Art. 83 der EU-Erbrechtsverordnung).
Besonders stellt das Europäische Nachlasszeugnis gemäß dieser Verordnung ein gültiges Dokument für die Eintragung des Nachlassvermögens in dem eines Mitgliedstaates zugehörigen Registers dar. Dies sollte die für die Eintragung zuständigen Behörden indes nicht daran hindern, die die Eintragung verlangende Person dazu aufzufordern, alle nach innerstaatlichem Recht erforderlichen zusätzlichen Informationen und Dokumente einzureichen.
Die europäische Verordnung bestimmt, dass ausschließlich ein Gesetz den gesamten Nachlass regelt: Das innerstaatliche Recht desjenigen Landes, in welchem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Nichtdestotrotz, damit man bestimmen kann, welches Gesetz Anwendung findet, hat eine Auswertung aller Umstände des Lebens des Erblassers im Verhältnis mit dem Staat stattzufinden: Die Länge und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers, die Bedingungen und Gründe für seinen Aufenthalt sowie seine Rechtsverbindung mit dem betroffenem Staat.
Personen die von dem Europäischen Nachlasszeugnis betroffen sind
Das Zeugnis gilt der Verwendung der Erben und Vermächtnisnehmer, welche unmittelbare Rechte in der Rechtsnachfolge haben sowie Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger, die sich in einem anderen Mitgliedstaat auf ihren Status berufen oder ihre jeweiligen Rechte als Erben oder Vermächtnisnehmer und/oder ihre Befugnisse als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausüben müssen.
Das Interesse an einem Europäischen Nachlasszeugnis
Das Zeugnis ist darauf angelegt, in einem EU-Mitgliedstaat verwendet zu werden, in welchem es nicht ausgestellt wurde. Obschon es nicht zwingend ist, und zudem nicht andere Dokumente mit ähnlicher Absicht ersetzt, hat es zwei wesentliche Vorteile, die zugleich auch ihre Hauptzwecke sind: die Bescheinigung der Stellung als Erbe und die Zertifizierung der Befugnisse des Verwalters in einer Erbsache im gesamten EU-Gebiet.
Das Zeugnis kann insbesondere dafür verwendet werden, eines oder mehrere der folgenden Punkte zu demonstrieren:
- Die Erbenstellung und/oder die Rechte jeden Erbes bzw. ggf. des Vermächtnisnehmers, der im Zeugnis genannt ist und deren jeweiligen Anteil am Nachlass.
- Die Zuordnung eines oder mehrerer Vermögenswerte, die Teil des Nachlasses bilden, zu einem oder mehreren im Zeugnis aufgeführten Erben bzw. je nach Fall Vermächtnisnehmer.
- Die Befugnisse derjenigen Person, die im Zeugnis als Testamentsvollstrecker bzw. Nachlassverwalter genannt ist.
Wie man ein Europäisches Nachlasszeugnis erhält
Die in Spanien zuständige Behörde zur Ausstellung der Urkunde ist, wenn alle Kriterien erfüllt sind, der Notar.
Die Inhalte des Antrages für ein Europäisches Nachlasszeugnis
Der Antrag sollte für gewöhnlich die unten gelistete Information enthalten, vorausgesetzt, dass die Bereitstellung dieser dem Antragstellenden möglich ist (sprich, die Person Kenntnis von der Information hat) und dass die Information erforderlich für die ausstellende Behörde ist, die Anforderungen der Bescheinigung zu erfüllen.
- Angaben zu dem Ehegatten oder Partner des Erblassers (und unter Umständen wenn zutreffend zu dessen ehemaligen Ehegatten oder Partnern; ART 65 III d EuErbVO), zum Antragsteller, seinem Vertreter, aber auch zu sonstigen, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und/oder nach gesetzlicher Erbfolge möglichen Berechtigten
- der beabsichtigte Zweck des Zeugnisses (65 III f)
- der Sachverhalt, auf den der Antragsteller gegebenenfalls seine von ihm geltend gemachte Berechtigung am Nachlass und/oder sein Recht zur Vollstreckung des Testaments des Erblassers und/oder das Recht zur Verwaltung von dessen Nachlass stützt (Art. 65 III h EuErbVO)
- eine Angabe darüber, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hatte (65 III i)
- Kontaktangaben des Gerichts oder der sonstigen zuständigen Behörden, das oder die mit der Erbsache als solcher befasst sind oder waren, sofern zutreffend (65 III g)
- eine Angabe darüber, ob der Erblasser einen Ehevertrag oder einen Vertrag in Bezug auf ein Verhältnis, das mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfaltet, geschlossen hatte; falls weder die Urschrift noch eine Abschrift des Vertrags beigefügt ist, eine Angabe darüber, wo sich die Urschrift befindet (65 III j)
- eine Angabe darüber, ob einer der Berechtigten eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgegeben hat(65 III k)
- eine Erklärung darüber, dass nach bestem Wissen des Antragstellers kein Rechtsstreit in Bezug auf den zu bescheinigenden Sachverhalt anhängig ist (65 III l)
- sonstige vom Antragsteller für die Ausstellung des Zeugnisses für nützlich erachtete Angaben (65 III m)
Auswirkungen des europäischen Nachlasszeugnisses
Das Zeugnis ist in allen Mitgliedstaaten rechtswirksam, ohne dass ein besonderes Verfahren vonnöten wäre.
Es wird vermutet, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannt ist, die in dem Zeugnis genannten Rechte, Rechtsstellung oder Befugnisse auch wirklich innehat.
Jede Person, die eine Zahlung oder eine Übergabe von Vermögenswerten an eine andere Person vornimmt, die im Zeugnis als zur Entgegennahme derselben berechtigt bezeichnet ist, wird (vorausgesetzt, dass erstere Person anhand der im Zeugnis angeführten Informationen gehandelt hat) so behandelt, wie wenn sie an einen tatsächlich zur Entgegennahme der Zahlungen oder Vermögenswerte Berechtigten geleistet hätte. Dies ist indes nicht der Fall, wenn die Person um die Unrichtigkeit des Zeugnisinhaltes wusste bzw. diese grob fahrlässig verkannte. (Art. 96 III leicht paraphrasiert auch im Originaltext)
Wenn eine Person, die gemäß Zeugnis hinsichtlich des Nachlassvermögens verfügungsberechtigt ist, über dieses Vermögen zugunsten einer anderen Person verfügt, wird von dieser anderen Person, falls sie anhand von Angaben im Zeugnis handelt, vermutet, dass sie das Verfügungsgeschäft mit einer tatsächlich dazu berechtigten Person abgewickelt hat. Ausgenommen von dieser Vermutungsformel sind Fälle, in denen die Person um eine etwaige Unrichtigkeit des Zeugnisinhaltes weiß oder sie aufgrund grober Fahrlässigkeit verkennt (Art. 96 IV leicht paraphrasiert auch im Originaltext).
Das Zeugnis stellt ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar (Art. 96 V EuErbVO).
Grenzen des Europäischen Nachlasszeugnisses
Das Europäische Nachlasszeugnis gilt, mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches, Dänemark und Irland (wie in den Paragraphen 82 und 83 angegeben) im gesamten EU-Gebiet.
Des Weiteren, und wie oben bereits erwähnt, kann das Nachlasszeugnis ausschließlich bei Erbfällen angewendet werden, die am 17. August 2015 oder danach entstanden sind.
Das Europäische Nachlasszeugnis scheint darum für Menschen, die Rechte und Vermögenswerte sowie Abkömmlinge in diversen Mitgliedstaaten haben ein recht interessantes Konzept. Nichtdestotrotz kann dessen Umsetzung komplex sein. Es empfiehlt sich darum, bei der Vorbereitung für die Antragstellung auf rechtlichen Beistand zu setzen.
Laura Chetail und Nicolás Melchior
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