PDF Publikation im Wochenblatt: Das geistige Eigentum und der Schutz von Erfindungen
In Spanien ist das geistige Eigentum im Real Decreto Legislativo 1/1996 vom 12. April geregelt, durch das der überarbeitete Text des Gesetzes für geistiges Eigentum erlassen wurde. Ebenfalls ist es für die Fragen des geistigen Eigentums ratsam, zu berücksichtigen, dass Spanien Teil des Abkommens von Bern über den Schutz der literarischen und künstlerischen Werke ist.
Was wird in Spanien als geistiges Eigentum definiert?
Alle originalen literatischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werke, wie Bücher, musikalische Kompositionen, audiovisuelle Werke, Projekte, Pläne, Grafiken, Computerprogramme und Datensätze, sind Objekt des geistigen Eigentums.
Geistiges Eigentum in Spanien ist ab Zeitpunkt der Errichtung automatisch geschützt
In Spanien entsteht das geistige Eigentum in dem gleichen Moment der Errichtung, ohne dass irgendeine Eintragung erforderlich ist, was einen automatischen Schutz bedeutet. Dennoch ist es immer möglich das Werk im Register des geistigen Eigentums zu hinterlegen, mit dem Zweck ein starkes Beweismittel gegenüber Dritten zu erhalten.
Der Schutz für die Rechte des Urhebers hat eine Dauer von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers, wenn es eine natürliche Person ist. In den Fällen, in denen juristischen Personen die Rechtstellung des Urhebers anerkannt wird, gilt der besagte Schutz vom 1. Januar des folgenden Jahres ab rechtmäβiger Verbreitung des Werkes oder ab dem seiner Entwicklung, wenn es nicht verbreitet wurde.
Wirtschaftliche und moralische Rechtsarten innerhalb des geistigen Eigentums
Das geistige Eigentum beinhaltet verschiedene Arten von Rechten, einige mit wirtschaftlichem Charakter und andere moralischer Natur. Diese letzteren sind unverzichtbar und unveräuβerlich und erlauben dem Urheber zwischen anderen Dingen zu entscheiden, ob sein Werk verbreitet werden muss, genauso wie die Anerkennung seiner Rechtstellung als Urheber zu fordern. Im Gegenteil können die Rechte mit wirtschaftlichem Charakter oder Verwertungsrechte Handelsobjekte sein, weshalb davon zugunsten Dritter verfügt werden kann.
In Spanien steht die Inhaberschaft des Rechts immer dem Erfinder des Werkes zu
In Spanien steht die Inhaberschaft der Rechts immer dem Erfinder des Werkes zu, es sei denn, dass es im Rahmen einer Arbeitstätigkeit entwickelt wurde, es sich um ein gemeinschaftliches Werk handelt oder dass die Rechte an einen Dritten abgetreten wurden.
Wie wir bereits festgestelt haben, sind Computerprogramme Objekte des geistigen Eigentums zusammen mit der dokumentarischen Information, die sie begleitet, indem sie die Rechte des Urhebers beschützen und sie bis auf einige Besonderheiten die gleiche Behandlung wie die literatischen Werke erhalten.
Das zitierte Gesetz für geistiges Eigentum erkennt abgesehen vom Regeln der Urheberrechte auch die benannten Rechte im Zusammenhang zugunsten der künstlerischen Interpreten oder Künstler, Herstellern von Tönträgern, Herstellern von audiovisuellen Aufnahmen und Rundfunkanstalten.
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