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In zahlreichen Ländern der EU ist in den letzten Jahren das Insolvenzsrecht gesetzlich neu geregelt worden. Nach mehreren Anläufen in der Vergangenheit hat nunmehr auch Spanien den Weg für ein neues modernes Konkursrecht bereitet.
Derzeit werden in Spanien Firmeninsolvenzen noch über Vorschriften aus dem 19. Jahrhundert abgewickelt. Spanien ist das einzige europäische Land, dass in dieser wichtigen Rechtsmaterie in den letzten 80 Jahren keine Änderungen an seinen Insolvenzgesetzen vorgenommen hat. Dieser Umstand führte zu einer gewissen Unübersichtlichkeit der einschlägigen Vorschriften. So wird der Rechtsbereich in 31 Gesetzen geregelt. Hervorzuheben wäre hier insbesondere der Código Civil (Zivilgesetzbuch), der Código de Comercio (Handelsgesetzbuch), Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessgesetz), Leyes Generales Presupuestarias y Tributarias (Allgemeine Steuergesetze) und Ley Orgánica del Poder Judicial (Gerichtsverfassungsgesetz).
Lediglich das Gesetz für Zahlungseinstellungen (Ley de Suspensión de pagos) wurde 1922 neu gefasst, wobei dieses Gesetz in der Praxis bis heute die Basis für die Abwicklung der meisten Insolvenzverfahren bietet.
Gegenwärtige Regelung von Insolvenzverfahren
Die gerichtliche Regelungen von Insolvenzsituationen erfolgt derzeit entweder im Wege einer Zahlungseinstellung bzw. Vergleich (suspensión de pagos) oder durch Konkurs (quiebra oder concurso de acreedores). Sie gelten sowohl für Einzelkaufleute als auch für Handelsgesellschaften. Im Folgenden werden beide Verfahren kurz skiziert, um die Unterschide zu den anstehenden Neuerungen zu verdeutlichen:
Zahlungseinstellung
Bisher wird in Spanien in erster Linie das Zahlungseinstellungsverfahren nach dem zuvor genannten Gesetz durchgeführt. Dieses Verfahren hat die Aufgabe die eventuell vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu überbrücken. Wodurch das Verfahren nur bei vorläufiger Insolvenz eingesetzt werden kann. Die vorläufige Insolvenz wird derzeit angenommen, wenn die Aktiva noch die Verbindlichkeiten überstiegen. Soweit dies gegeben ist, kann nur der Schuldner beim zuständigen Gericht die Zahlungseinstellung beantragen. Dies muss schriftlich erfolgen und die Darlegung der Gründe der Liquidationsprobleme, einer Bilanz, der Buchhaltungsbücher, einer Gläubigerliste mit Höhe und Fälligkeitsangabe der bestehenden Forderungen enthalten. Dieser Bericht muss ebenfalls einen Vorschlag zur Lösung der Liquidationsprobleme enthalten.
Das Gericht überprüft den Antrag des Schuldners und erläßt einen Beschluss. In diesem Beschluss werden drei Vergleichsverwalter ernannt. Diese haben einen Bericht zu den eingereichten Unterlagen, das heißt zur Bilanz, Buchhaltung und den Gründen der Liquiditätsprobleme zu erstellen. Auf Grundlage dieses Berichtes wird durch den Richter die vorläufige oder endgültige Zahlungseinstellung festgestellt.
Stellt der Richter die vorläufige Insolvenz fest, dann wird gleichzeitig die Gläubigerversammlung einberufen. Die Gläubigerversammlung hat zum Ziel, ein Vergleichsabkommen zwischen Gläubigern und Schuldnern zu schließen. In dem Vergleichsabkommen soll entweder ein Zahlungsaufschub oder ein teilweiser Erlass der Verbindlichkeiten erreicht werden. Hierzu kann vom Schuldner die Abgabe von Garantien verlangt werden.
Innerhalb einer kurzen Frist nach Abhaltung der Gläubigerversammlung kann dem Vergleich widersprochen werden. Tritt dies nicht ein, verkündet der Richter den Vergleich. Die Verkündung hat die Beendigung des Verfahren zur Folge. Wird dem Vergleich widersprochen, erlangt er keine verbindliche Wirkung. Die Gläubiger können dann ihre Ansprüche individuell verfolgen oder aber auch einen Konkursantrag stellen.
Konkurs
Die andere Möglichkeit des noch gültigen Insolvenzverfahrens, der in der Praxis aber nur wenig Bedeutung zukommt, ist das Konkursverfahren. Wird die Erfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten allgemein eingestellt, befindet sich der Kaufmann oder die Handelsgesellschaft nach der Legaldefinition im Konkurs. Das Verfahren ist gegenwärtig im Wesentlichen im spanischen Handelsgesetzbuch und Zivilprozessgesetz geregelt.
Das Konkursverfahren dient dabei der Liquidation des Schuldnervermögens sowie der Verteilung des Erlöses an die Gläubiger entsprechend der Quoten. Im Unterschied zum Zahlungseinstellungsverfahren kann beim Konkursverfahren der Schuldner und der Gläubiger den Konkursantrag stellen.
Stellt der Gläubiger den Konkursantrag muss er den Konkursgrund nachweisen. Solche Konkursgründe sind gegeben, wenn die vorherige Vollstreckung fruchtlos geblieben ist und der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Hat der Schuldner die im Vergleichsabkommen vereinbarten Verpflichtungen nicht erfüllt, stellt dies ebenfalls einen Konkursgrund dar sowie auch, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist und sein Vermögen dem Gläubigerzugriff entzieht.
Die Eröffnung des Konkurses erfolgt durch richterlichen Beschluss. Gleichzeitig benennt der Richter einen vorläufigen Konkursverwalter bis in der ersten Gläubigerversammlung drei Syndici, die das Konkursvermögen verwalten, bestellt werden. Die drei Syndici handeln während des Konkursverfahrens als Vertreter der Gläubiger. Sie sind mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet, vor allem aber sollte durch sie die Konkursmasse erhalten bleiben.
Das Verbindungsorgan zwischen dem Gericht und den Syndici wird als Kommissar bezeichnet und überwachte die Arbeit der Syndici.
Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen und über seine Güter. Gleichzeitig wird ihm jegliche kaufmännische Tätigkeit untersagt. Seine Korrespondenz geht an das Gericht.
Vermögensgegenstände, die nicht zum Schuldnervermögen gehören oder die der bevorzugten Befriedigung dienen, werden aus der Konkursmasse ausgesondert.
Hat der Gläubiger die Sache unter Eigentumsvorbehalt geliefert, ist eine Aussonderung nur möglich, wenn der Eigentumsvorbehalt in Dokumenten niedergelegt ist. Das Datum muss von einer öffentlichen Urkundsperson beurkundet werden. Dadurch wird ein öffentlicher Glaube erzielt, der der Registereintragung gleich kommt.
Die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners werden durch die Syndici überprüft und dem Gericht vorgelegt. Forderungen, die nicht anerkannt werden, werden aus der Gläubigerversammlung ausgeschlossen. Meist war es so, das die Konkursmasse durch die bereits bevorzugte Forderungen der Arbeitnehmer, Sozialversicherungen und Steuerbehörden aufgebraucht wurden.
Entwicklungsphase des neuen Konkursgesetzes
Der spanische Gesetzgeber hat nunmehr jedoch das Konkursrecht vollkommen neu gestaltet und in einem Gesetz, dem Ley Concursal (Konkursgesetz), zusammengefasst. In dem Gesetzgebungsverfahren hat das Gesetz bereits alle wesentlichen Hürden genommen und wird im September 2004 in Kraft treten. Die Entwicklungsstufe des Vorprojektes wurde im Jahre 2000 absolviert. Gegenwärtig ist es als sogenanntes Projekt schon kodifiziert und ausformuliert und wird in dieser Fassung als Gesetz erlassen.
Im Wesentlichen wird das Gesetz auf folgenden Prinzipien bauen:
- Es wird ein vollkommen innovatives Verfahren für die neuen Kammern für Handelsachen geschaffen
- Das alte System der quiebra (Konkurses) und der suspensión de pagos (Zahlungseinstellung) wird durch ein flexibleres, transparentes und einheitliches Verfahren ersetzt
- Das Gesetz soll auf folgenden Grundsätzen basieren:
- Erhalt der Unternehmen resp. Arbeitsplätze,
- Vereinfachung,
- Vertrauensbildung,
- Flexibilität
- Ein Richter mit speziellen Zuständigkeiten soll die Ausweitung des Verfahrens auf verschiedene Gerichte (wie z.B.: Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichte verhindern
Vereinheitlichung der Vorschriften und des Verfahrens
Die Schaffung des einheitlichen Verfahrens beseitigt die oft schwer zu differenzierende Unterscheidung in eine Zahlungseinstellung und in einen Konkurs in der bisher einschlägigen Handelsrechtsordnung.
Eines der Hauptziele des Projektes ist es jedoch die rechtliche Aufsplitterung zu harmonisieren und derzeit bestehenden Anachronismus zu beheben, die sich unter anderem darin äußern, dass Rechtsgrundlagen wie diejenigen aus dem Handelsgesetz von 1829 nach wie vor fortbestehen.
Somit wird erstmals in Spanien ein einziger Gesetzestext mit insgesamt 231 Artikeln alle Rechtsgrundlagen für Unternehmensinsolvenzen beinhalten. Die negativen Auswirkungen und Rechtsunsicherheit, die bisher durch die auf verschiedenen Gesetzen verteilten Rechtsgrundlagen für Gläubiger und Arbeitnehmer entstanden, fallen weg. Die Arbeitnehmer verlieren dabei jedoch auch die Möglichkeit ihre Forderungen direkt vor den Arbeitsgerichten geltend zu machen; sie müssen zukünftig wie alle anderen Gläubiger ihre Ansprüche im einheitlichen zivilrechtlichen Verfahren vortragen. In der Vergangenheit war es oft so, dass der Richter des Konkursverfahrens keine Kenntnis von dem bei den Arbeitsgerichten anhängigen Verfahren hatte. Die Vermögensgüter konnten sogar in manchen Fällen bei dritten Gericht versteigert werden.
Die Einbeziehung aller konkursrelevanten Fragestellungen in ein und demselben Verfahren soll es den Konkursrichtern erleichtern objektive Lösungsansätze anzubieten, um zu vermeiden, dass die Geschäftseinstellung und Liquidation der Gesellschaft der einzige Ausweg aus der Krise ist. Die Rettung der Firma und der Erhalt von Arbeitsplätzen ist mithin die oberste Priorität der Norm.
Eine Besonderheit des Projektes ist die Rechtsfigur des offenen Konkurses, die den Fortbestand der Geschäftstätigkeit erlaubt, jedoch unter der Aufsicht des Richters, der zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Einstellung der Unternehmenstätigkeit beschließen kann. Auch dies zeigt, dass der spanische Gesetzgeber ein eminentes Interesse an der Erhaltung der Betriebstätigkeit hat, sofern die finanzielle Situation dies ermöglicht.
Verfahrensbeteiligte
Konkursrichter
In den neuen Kammern für Handelssachen (Juzgados de lo Mercantil) soll die alleinige Zuständigkeit für Konkursverfahren in Spanien fallen. Insgesamt werden 62 neue Kammern in ganz Spanien geschaffen.
Die Rolle des Handelsrichters für Konkurssachen besteht unter anderem in der Entscheidungskompetenz für vorprozessuale Fragen, Vollstreckungen von anhängigen Gerichtsverfahren sowie zu wettbewerbs-, see- und gesellschaftsrechtliche Auswirkungen.
Die umfassenden Zuständigkeiten beinhalten auch Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Entscheidungskompetenz für zivil- und arbeitsrechtliche Fallgestaltungen. Somit entscheiden die Handelsrichter künftig auch über Abfindungen und Löhne. Folgeprozesse bei Arbeits- und Sozialgerichten bleiben so erspart.
Von den Richtern wird erwartet, dass sie die Komplexität und Notwendigkeiten der wirtschaftlichen Praxis voll erfassen, um so das notwendige Verständnis und die Nähe zur Arbeits- und Firmenwelt für in der Praxis umsetzbare Lösungssätze herstellen zu können.
Konkursverwalter
Ebenso enthält der Gesetzesentwurf den Gedanken einer breiten Zusammensetzung der gerichtlichen Verwaltung. Ihr werden Aufgaben der Initiativergreifung und Verfahrensgestaltung sowohl in wirtschaftlicher als auch in juristischer Hinsicht verantwortet.
Das Konkursverwaltungsorgan wird sich in der Regel aus drei Verwaltern zusammensetzen: Einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer – beide mit mindestens zehn Jahren Berufserfahrung – und einem der Gläubiger. Kritiker halten diese Regelung jedoch für misslungen, da für viele Insolvenzen kleiner und mittelständischer Betriebe die Auferlegung eines dreiköpfigen Konkursverwaltungsorgan als übertrieben anzusehen wäre und insbesondere unter Kostengesichtspunkten nicht verhältnismäßig sei.
Auch das gegenwärtig noch gültige Zahlungseinstellungsverfahren sieht drei Vergleichsverwalter und das Konkursverfahren drei Sindici vor. Die Zahl wird demnach behalten. Jedoch ist es bisher vorgeschrieben zwei Buchführungsexperten (peritos mercantiles) und einen Dritten der Gläubigerliste zu ernennen.
Gläubiger
Das Prinzip der Gleichbehandlung aller Gläubiger ist eines der besonderen Neuerungen des Projektes. Allerdings werden Forderungen des Fiskus und der Sozialversicherung bis zu einer Höhe von 50% anerkannt. Die öffentliche Hand genießt demzufolge als Gläubigerin im Konkurs unverändert Privilegien. Arbeitnehmer haben ebenfalls einen vorrangigen Anspruch auf Zahlung des letzten Monatsgehaltes.
Nur Forderungen, die vor dem Konkursbeschluss entstanden sind, dürfen im Konkurs geltend gemacht werden. Dazu zählen auch erst später fällig werdende Forderungen.
Gegenwärtig können die Gläubiger ihre Ansprüche nicht mehr individuell im Erkenntnisverfahren durchsetzen. Ebenfalls ist die Zwangsvollstreckung aus bereits erstrittenen Titeln nicht mehr möglich. Diese Forderungen wird im gleichen Verhältnis wie die entstandenen Verluste reduziert. Betagte Forderungen gelten als fällig und noch nicht abgewickelte Verträge werden aufgelöst. Zinsen können mit Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Gläubiger haben das Recht zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung, nicht aber die Pflicht dazu.
Die Gläubiger werden aus der Konkursmasse befriedigt. Die Konkursmasse setzte sich aus der Gesamtheit der Güter, Rechte und der Ansprüche des Schuldners zusammen. Der Richter hat mit der Festlegung eines Datums die Möglichkeit, alle ab dem Zeitpunkt durch den Schuldner vorgenommenen Vermögensdispositionen rückwirkend nichtig werden zu lassen.
Dies hat zur Folge, dass ein Gläubiger Leistungen, die er vor dem Zeitpunkt des Konkursantrages von dem Schuldner erhalten hatte, wieder an die Konkursmasse geben muss.
Schuldner
Hinsichtlich des Schuldners wird von einer repressiven Ahndung abgesehen und eventuelle Maßnahmen gegen die Person nur bei Eilbedürftigkeit verhängt. Der in Spanien noch praktizierte und von Teilen der Lehre als verfassungswidrig angesehene Hausarrest des Schuldners gilt nur noch als ultima ratio der Sicherheitsmaßnahmen.
Nach dem Gesetzvorhaben wird der Konkurs in vorsätzlich oder fortuito (schuldlos) unterschieden. Sanktionen werden nur beim vorsätzlich herbeigeführten Konkurs verhängt, wobei der zivilrechtliche Bereich strikt vom strafrechtlichen getrennt wird. Die Einordnung als „vorsätzlich“ herbeigeführter Konkurs ist nicht zwingend auch ein Straftatbestand, wie dies bisher der Fall war.
Das noch geltende Recht sieht vor, dass der Schuldner (als natürliche Person und Nichtkaufmann) die Herabsetzung oder den Erlass von Schulden von den Gläubigern verlangen kann. Die Vereinbarung ist gerichtlich zu genehmigen.
Das Zahlungseinstellungsverfahren bittet dem Schuldner folgende Vorteile, die zukünftig wegfallen werden:
Nur er kann den Zahlungseinstellungsantrag stellen, das heißt ein Antrag durch Dritte ist ausgeschlossen. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit sein Vermögen unter der Genehmigung der Vergleichsverwalter selbst weiter zu verwalten. Schließlich wird das Risiko für die Geschäftsführer und die Gesellschafter einer zivilrechtlichen Durchgriffshaftung verringert.
Das Konkursverfahren kann bisher grundsätzlich von dem Schuldner abgewendet werden, indem beantragt wird, die Zahlungseinstellung gerichtlich feststellen zu lassen.
Nach Aufstellung der Verbindlichkeiten hat der Schuldner während des gesamten Konkursverfahrens die Möglichkeit, mit den Gläubigern Vergleichsverhandlungen zu führen. Dieser Vergleich stellt einen gerichtlichen Vergleich innerhalb des Konkursverfahrens dar. Dieser Vergleich bindet die Massegläubiger. Bricht der Schuldner das Abkommen, wird das Konkursverfahren wieder neu aufgenommen und fortgeführt.
Vergleichs- und Auflösungsverfahren im Konkurs
Grundsätzlich sollen Insolvenzen in Spanien zukünftig nur noch durch Vergleich oder durch Auflösung/Liquidation abgewickelt werden. Dabei sieht das Projekt vor, den Vergleich zu forcieren und zu erleichtern. Der Schuldner kann somit während des Konkursverfahrens einen freiwilligen Vergleich mit sämtlichen Gläubigern schließen. Wenn es zu einem solchen Vergleich gekommen ist, soll das Gericht auf Antrag des Schuldners und nach Anhörung der Konkursverwalter das Verfahren einstellen.
Die Auflösung der Gesellschaft ist nur als letzter Lösungsweg vorgesehen. Wenn jedoch eine Liquidation der Gesellschaft letztlich unumgänglich ist, soll diese flexibel durchgeführt werden. So soll ein Liquidationsplan ohne erschwerende Voraussetzungen angenommen werden. Nach Anhörung aller Betroffenen und Vorlage des Berichts der Konkursverwaltung kann in Einzelfällen bereits die gerichtliche Genehmigung erteilt werden.
Rechtsmittel
Das Gesetzesvorhaben enthält insbesondere auch Änderungen zu den Rechtsmitteln und sieht eine Bündelung der Berufungen vor. Das Verfahren soll auch hier vereinfacht werden, ohne die Rechtssicherheit einzuschränken. Konkret soll erreicht werden, dass das zweitinstanzliche Gericht, die „Audiencia Provincial“, sich nicht der Aufgabe ausgesetzt sieht, eine Vielzahl von zusammenhangslosen und einzelfallspezifischen Berufungsanträgen während der oft jahrelangen Dauer eines Konkursverfahrens zu bewältigen, wie dies heute oft der Fall ist. Das Projekt entfernt alle Rechtsmittel, die das Verfahren unnötig in die Länge ziehen, wie z.B. Anträge auf Zwischenurteile. Somit wird nunmehr das vor Gericht Beschlossene in abgeschlossenen Teilbereichen und mit dem notwendigen zusammenhängenden Überblick im zweitinstanzlichen Verfahren überprüft, um so die gerichtlichen Entscheidungen verbindlicher und unanfechtbarer zu machen.
Vorschriften mit internationalem Bezug
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der Auslandsbezug eines Konkurses ebenfalls erstmalig berücksichtigt wird. In den letzten drei Artikeln des Projektes, nämlich Art. 228 bis 231 wird dies ausdrücklich behandelt. So sind der spanische und der ausländische Konkursverwalter derselben Gesellschaft zur Zusammenarbeit verpflichtet. Der ausländische Konkursverwalter kann in Spanien auch am Parallelverfahren teilnehmen und über anerkannte Forderungen aussagen und vice versa. Verbleibende Aktivposten müssen nach Beendigung des Verfahrens an den jeweiligen in- oder ausländischen Verwalter des Hauptkonkurses abgeführt werden.
Abschließende Bewertung
Mit dem Gesetzesvorhaben unternimmt der spanische Gesetzgeber nach der vollkommenen Neugestaltung des Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozesgesetz) im Jahre 2001 eine weitere Initiative zur Modernisierung der spanischen Gesetze. Insbesondere die Einrichtung einer speziellen Abteilung der Handelsgerichte mit Konkursrichter ist bei den überlasteten spanischen Gerichten eine sehr sinnvolle Neuerung. Ob sich die hochgesteckten Ziele der Rettung von Unternehmen und Arbeitsplätzen in der Praxis durchsetzen lassen können, bleibt abzuwarten. Auch die hohen Anforderungen an die Konkursrichter, die mehrere Rechtsgebiete und wirtschaftliche Implikationen überblicken müssen, dürften zumindest in den ersten Jahren schwer zu erfüllen sein.
Der Vorteil dieser verspäteten Initiative ist natürlich, dass man die Erfahrungen und Regelungen der anderen EU-Staaten mit einbeziehen konnte, so nicht zuletzt der deutschen Insolvenzordnung. Auch an Vorgaben auf europäischer Ebene fehlt es nicht Die EG-Verordnung über Insolvenzverfahren schafft erstmals ein einheitliches Internationales Insolvenzrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (mit Ausnahme von Dänemark). Geregelt werden die Zuständigkeit für Insolvenzverfahren und die Bestimmung des anwendbaren (nationalen) Rechts einschließlich der internationalen Wirkungen
der einzelnen Rechtshandlungen in der Insolvenz. Insbesondere muss die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in einem Mitgliedsland von allen übrigen Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkannt werden.
Die Vereinheitlichung und Harmonisierung der konkursrechtlichen Vorschriften ist ebenfalls lobend hervorzuheben und wird die juristische Bearbeitung von Unternehmensinsolvenzen in Spanien ohne Frage erleichtern.
Bei Arbeitgebern und Gewerkschaften ist das Gesetz auf Beifall gestoßen. Lediglich ein Detail wird kritisiert: Im Gegensatz zu allen anderen EU-Ländern hat der Staat das erste Zugriffsrecht auf die Konkursmasse, danach die Banken und zuletzt die Zulieferer. Das sei vor allem für Kleinbetriebe problematisch, die bei der Pleite größerer Firmen oft in Mitleidenschaft gezogen würden.
Festzuhalten ist, dass die Anstrengungen, die zum neuen Konkursrecht in Spanien führen werden, sich insgesamt sicherlich lohnen werden. Die Umsetzung des ehrgeizigen Gesetzeswerkes dürfte jedoch wie in der Vergangenheit bei anderen neuen Gesetzen in der juristischen Praxis zunächst auf Probleme stoßen.
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