Das spanische Gesetz über Kapitalgesellschaften sieht vor, dass sich die Gesellschafter einer Aktiengesellschaft im Rahmen der Hauptversammlung durch ihren Ehegatten, einen Abkömmling oder einen Vorfahren vertreten lassen können sowie durch einen anderen Gesellschafter der Gesellschaft oder durch eine andere Person, die mit einer Vollmacht ausgestattet ist, welche ihm ausgehändigt wurde, um die Gesamtheit des Vermögens zu verwalten, welches der Gesellschafter im Land hat.
Vertretung der Gesellschafter
In einer Aktiengesellschaft können die Gesellschafter in der Hauptversammlung durch folgende Personen vertreten werden:
Einen Ehegatten, Vorfahren, Abkömmling oder durch einen anderen Gesellschafter. In diesem Fall kann die Vollmacht auf folgende Weise ausgestellt werden:
- Durch privates Schriftstück, sofern sich die Vertretung nur auf eine bestimmte Versammlung bezieht. Dabei sollte das Schriftstück vom Vertretenen unterschrieben werden, um die Rechtmässigkeit der Vertretungsmacht zu garantieren.
- Oder in einem öffentlichen Dokument (öffentliche Urkunde), zur Vertretung in nur einer bestimmten Hauptversammlung oder auch für sämtliche Versammlungen.
Durch Personen die über eine Vollmacht durch öffentliches Schriftstück verfügen mit Befugnissen zur Verwaltung des Vermögens, welches der Vertretene im Land hat.
- Personen die durch öffentliches Dokument bevollmächtigt werden (öffentliche Urkunde).
- Personen die durch öffentliches Schriftstück zur Vertretung berechtigt sind (öffentliche Urkunde) mit Befugnissen die Gesamtheit des Vermögens zu verwalten, welche der Vertretene im Land hat, aber beschänkt auf einen bestimmten Tag (Die Abhaltung der Versammlung) oder begrenzt auf die Verwendung in der Hauptversammlung des Unternehmens.
Durch eine andere Person als der vorher genannten:
- Laut der Regelung kann in der Gesellschaftssaztung festgelegt werden, dass die Gesellschafter auch andere Personen mit Vertretungsmacht ausstatten können.
In einem Urteil vom 15. April 2014 erachtete er oberste Gerichtshof eine Klausel innerhalb der Satzung einer Gesellschaft für wirksam, durch welche es einem Gesellschafter gestattet wurde einen Bevollmächtigten in die Hauptversammlung zu senden, selbst wenn es sich um eine Person handelt, die nicht zu dem Kreis der Personen zählt welche ausdrücklich im Gesetz über Kapìtalgesellschaften genannt sind.
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass “wenn das Gesetz es zulässt, dass in den Satzungen festgelegt werden kann, dass die Vertretung mittels anderer Personen möglich ist, bedeutet dies, dass die Vertretungsmacht jemandem gewährt werden kann, ohne dass er Mitgesellschafter oder nächster Angehöriger ist und der keine Vollmacht zur Verwaltung des Vermögens des Schuldners hat.“
Dies bedeutet, dass sofern dies in der Satzung vorgesehen ist, der Bevollmächtigte nicht zwingend eine Vollmacht benötigt um sämtliches Vermögen der Gesellschaft zu verwalten.
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