Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft in Spanien

Im vorliegenden Artikel gehen wir auf die Definition des Verwaltungsorgans gemäß der gesetzlichen Regelung Spaniens, sowie auf die verschiedenen Modalitäten der Verwaltung einer Gesellschaft ein. Schließlich fokussieren wir uns auf die notwendigen Anforderungen für die Ernennung zum Geschäftsführer eines Unternehmens, welche weder die Staatsangehörigkeit noch einen Wohnsitz in Spanien umfassen.

Das Verwaltungsorgan

Das Gesetz über Kapitalgesellschaften definiert das Organ der Verwaltung in Artikel 209 fortfolgende durch seine Zuständigkeit innerhalb des Unternehmens. Das Gesetz besagt, dass: die Verwalter für die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft verantwortlich sind (…).

Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft übernimmt und steuert demnach jene Maßnahmen, die der Erreichung des in der Satzung normierten Gesellschaftszwecks dienen.

Bedingt durch die Repräsentationsfunktion der Geschäftsführung vertritt diese die Gesellschaft in allen Handlungen gegenüber Dritten. Handeln Dritte in gutem Glauben und ohne grobes Verschulden könnte sich die Gesellschaft sogar dann gegenüber ihnen verpflichten, wenn die vorgenommene Handlung der Geschäftsführung nicht dem im Handelsregister niederlegten Gesellschaftszweck entspricht.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind die Einschränkungen der Vertretungsmacht der Geschäftsführung gegenüber Dritten nicht wirksam, obwohl sie im Handelsregister eingetragen sind.

Der Aufbau des Verwaltungsorgans

Hinsichtlich des Aufbaus des Verwaltungsorgans sieht das Gesetz vier Modalitäten vor:

  • Alleinverwalter: eine einzige Person übernimmt alle Funktionen der Verwaltung und Repräsentation der Gesellschaft
  • Gesamtunterzeichnungsberechtigter Geschäftsführer: mehrere Personen handeln gemeinsam und müssen gemeinsam unterzeichnen, um eine wirksame Entscheidung treffen zu können
  • Einzelunterzeichnungsberechtigter Geschäftsführer: mehrere Personen handeln unabhängig voneinander und können daher unabhängig voneinander verbindliche Entscheidungen im Namen der Gesellschaft treffen
  • Verwaltungsrat: ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einem Rat oder kollegialen Gremium, das kollegiale Entscheidungen trifft. Innerhalb dieses Rates kann es verschiedene Ämter geben, wie zum Beispiel den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.L.), setzt sich der Verwaltungsrat aus mindestens drei bis maximal zwölf Mitgliedern zusammen. Innerhalb einer Aktiengesellschaft (S.A.) muss der Verwaltungsrat mindestens über drei Mitglieder verfügen. Eine Höchstgrenze für die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates in einer Aktiengesellschaft ist gesetzlich nicht vorgegeben. Die börsennotierten Gesellschaften bedürfen der Leitung durch einen Verwaltungsrat.

Die Gesellschaftssatzungen können verschiedene Arten der Organisation der Verwaltung einer Gesellschaft vorsehen, wobei es jedoch der Gesellschafterversammlung obliegt sich für eine dieser Alternativen zu entscheiden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf (46 2018).

Der Geschäftsführer in Spanien

Die Gesellschafterversammlung ernennt die Geschäftsführer und ist schließlich ebenfalls für ihre Abberufung zuständig. Die Ernennung des Geschäftsführers wird mit ihrer Annahme wirksam und muss in das Handelsregister eingetragen werden.

In Spanien stellt das Gesetz die folgenden subjektiven Anforderungen an die Geschäftsführer:

  • Es muss sich um eine natürliche oder eine juristische rechtsfähige Person handeln, sie muss also volljährig und handlungsfähig sein. Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um eine juristische Person, so muss eine einzelne natürliche Person ernannt werden.
  • Grundsätzlich muss es sich beim Geschäftsführer nicht um einen Gesellschafter oder Aktionär handeln, außer die Satzung verlangt dies ausdrücklich.
  • Die Geschäftsführer dürfen gegen kein gesetzlich normiertes Verbot verstoßen, wie zum Beispiel in einem Insolvenzverfahren wegen der Verantwortlichkeit für die Insolvenz eines Unternehmens verurteilt zu werden. Dieses Verbot erstreckt sich außerdem auf Personen, die wegen Straftaten gegen die Freiheit, das Eigentum, die soziale und wirtschaftliche Ordnung, die kollektive Sicherheit, die Rechtspflege oder jede andere Art von Täuschung oder sonstiger Straftaten, die sie an der Ausübung ihres Berufs hindern, verurteilt wurden. Weiterhin erstreckt sich dieses Verbot auf Beamte, Richter oder andere Personen, die von rechtlicher Inkompatibilität betroffen sind. Zur Überprüfung dieser Rechtsverluste besteht die Möglichkeit Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anzufordern.
  • Bezüglich der Staatsbürgerschaft gibt es keine Anforderung, weshalb auch Ausländer Geschäftsführer sein können. Trotzdem müssen die ausländischen Geschäftsführer sowohl über eine Steueridentifikationsnummer als auch über eine Ausländeridentifikationsnummer verfügen.
  • Auch hinsichtlich des tatsächlichen, sowie des steuerlichen Wohnsitzes gibt es keine gesetzliche Regelung, die normiert das dieser Wohnsitz in Spanien liegen muss, sodass der Geschäftsführer seinen Wohnsitz im Ausland haben darf.

Für einen ausländischen Geschäftsführer mit einem Wohnsitz außerhalb Spaniens ist es jedoch ratsam eine Vollmacht an eine oder mehrere Personen zu erteilen, die einen Wohnsitz in Spanien haben, sodass diese dann Aufgaben und Angelegenheiten des alltäglichen Betriebs des Unternehmens abwickeln können.

Mariscal Abogados bietet eine umfassende Beratung bei der Gründung von Gesellschaften in Spanien, einschließlich aller Aspekte im Zusammenhang mit der Wahl des richtigen Verwaltungsorgans für Ihr Unternehmen oder Ihre Tochtergesellschaft.

Wenn Sie weitere Informationen über das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft in Spanien benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen