Die Auflösung einer Gesellschaft aufgrund von Verlusten in Spanien ist eine Frage, welche in Momenten der Wirtschaftskrise besondere Bedeutung erlangt, so wie zum aktuellen Zeitpunkt, in dem viele Firmen ihre Rechnungsjahre mit immensen Verlusten abschließen.
Relevante Aspekte im Zusammenhang mit den Auflösungsgründen von Gesellschaften
- Verluste als Grund zur Gesellschaftsauflösung und
- Vereinbarung in der Hauptversammlung.
Das Gesetz der Kapitalgesellschaften (LSC = Ley de Sociedades de Capital) stellt auf, dass ein Grund zur Auflösung der ganzen Gesellschaft die Verluste sein können, wenn diese das Nettovermögen auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals reduzieren, es sei denn, dass dieses sich auf ausreichende Weise vergrößern oder reduzieren kann, unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft nicht berechtigt ist, Konkurs zu erklären.
Obwohl es sich hierbei um einen rechtlichen Grund zur Auflösung handelt, entsteht dieser nicht automatisch, sondern setzt ein vorheriges Übereinkommen in der Hauptversammlung voraus.
Das LSC setzt somit fest, dass dieses bereits genannte Übereinkommen, ungeachtet dessen, ob es sich um eine anonyme Gesellschaft oder um eine beschränkte Gesellschaft handelt, mit den sogenannten ordentlichen Mehrheiten getroffen werden muss:
Zu treffende Mehrheiten in der Hauptversammlung mit dem Ziel der Gesellschaftsauflösung
Mehrheiten
In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SRL = sociedad de responsabilidad limitada) werden die Gesellschaftsbeschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen getroffen, vorausgesetzt, dass mindestens 1/3 der Gesellschaftsmitglieder, auf die sich das Kapital verteilt, eine Stimme abgegeben haben. Die leer abgegebenen Stimmzettel zählen nicht mit. In der anonymen Gesellschaft (sociedad anónima = SA) werden die Vereinbarungen mit ordentlicher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Aktionäre getroffen.
Zusammensetzung der Versammlung der Anonymen Gesellschaft
Die Hauptversammlung der Aktionäre der Anonymen Gesellschaft ist beim ersten Zusammenrufen gültig gebildet, wenn die anwesenden oder vertretenen Aktionäre wenigsten 25% des eingeschriebenen Kapitals mit Wahlrecht besitzen. In der Satzung kann ein größeres Quorum festgelegt werden. In zweiter Einberufung ist die Hauptversammlung gültig gebildet, unabhängig davon, welchen Anteil das an dieser teilnehmende Kapital hat. Ausnahmen bilden die Fällen, in denen die Satzung ein bestimmtes Quorum festlegt, welches aber unbedingt kleiner sein muss als das, welches vorher festgelegt wurde oder das das Gesetz für die erste Einberufung fordert.
Ein Verwaltungsorgan muss die Hauptverammlung einberufen
Für das Abhalten der Versammlung ist es allerdings in jedem Fall Voraussetzung, dass diese von einem Verwaltungsorgan einberufen wird. Zu diesem Zweck legt das LSC ausdrücklich fest, dass die Verwaltung die Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Monaten zusammenruft, damit der Auflösung der Gesellschaft zugestimmt werden kann oder, wenn die Gesellschaft insolvent ist, Konkurs angemeldet wird.
Obwohl das LSC nichts drüber sagt, darf der Verwalter ab dem Moment, in dem die Hauptversammlung den Jahresrechnungen zustimmt, ohne, dass eine andere Vereinbarung über die Beseitigung des Grundes getroffen wird und wenn als Grundlage eine wirklichkeitsgetreues Bild des Firmenvermögens und der Ergebnisse, welche aus den Jahresrechnungen resultieren, besteht, innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung zusammenrufen.
Das LSC spezifiziert nicht, ob es notwendig ist, in der Tagesordnung nicht nur die Zustimmung zur Gesellschaftsauflösung aufzuführen, sondern auch die Alternative, die Einleitung des Konkurses.
Nichtsdestoweniger ist zu verstehen, dass in der Tagesordnung die Möglichkeit auftauchen soll, dass entweder die Auflösung vereinbart oder der Konkurs erklärt wird. Wird die zweite Möglichkeit nicht aufgeführt, kann die Gesellschaft nur der Auflösung zustimmen und macht eine Bitte um Konkurserklärung durch Zustimmung der Versammlung unmöglich, auch wenn andere Möglichkeiten des Insolvenzgesetzes noch offen stehen.
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