Die Strafklauseln stellen ein häufiges Element in den Verträgen dar, die zwischen Gewerbetreibenden sowie zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossen werden. Das Vorhandensein dieser Klauseln in den Verträgen sowie die möglichen Strafen, die sie in den von ihnen aufgestellten Tatbeständen und Bedingungen auferlegen, stößen in der Regel nicht auf Widerstand. Trotzdem erweist sich die Anwendung dieser Vertragsstrafen als komplexer, insbesondere, wenn der Konflikt zwischen den Vertragsparteien vor den Justizbehörden entschieden werden soll.
Im vorliegenden Artikel sei dem Leser lediglich eine anfängliche und allgemeine Grundkenntnis über die Vertragsstrafen dargeboten, ohne andere relevante Aspekte wie, unter anderem, die Unterschiede und Eigenheiten der besagten Klauseln beim Abschluss von Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern oder Nutzern, die Kriterien für die Mäßigung der durch die Klauseln auferlegten Strafe oder die Tatbestände, in denen die Klauseln als Ersatz für die Entschädigungen für erlittene Schäden aufgefasst werden, zu vertiefen.
Zu Beginn dieser kurzen Ausführung über das Wesen der Vertragsstrafenklauseln ist hervorzuheben, dass es sich um eine Zusatzverpflichtung zu einer Hauptpflicht handelt, die in der Regel finanzieller Art ist (wenngleich auch jegliche andere Art von Leistung als Gegenstand der Verpflichtungen anerkannt werden kann) und die den Parteien Strafen im Fall der unvorschriftsmäßigen Erfüllung oder der Nichterfüllung dieser, die in der Hauptpflicht enthalten sind, auferlegt. Ebenfalls muss betont werden, dass die Vertragsstrafenklauseln eine vorzeitige Bewertung der Existenz, der Reichweite und des Umfangs der durch die unvorschriftsmäßige Erfüllung oder die Nichterfüllung der Hauptpflicht entstandenen Schäden durchführen können. In diesem Sinne ist die konstante und einheitliche Auffassung des Obersten Gerichtshofes anzuführen, sein Urteil STS 230/1992 vom 7. März, welches mit aller Deutlichkeit Folgendes äußerte:
“… sei es eine Zwangs- oder Garantiefunktion, die darin besteht, den Schuldner angesichts der Bedrohung, die Strafe zahlen zu müssen, zur Erfüllung der Hauptpflicht anzuspornen, oder eine liquidatorische Funktion bezüglich des Schadens, d. h. der vorzeitigen Bewertung der Schäden, die die Nichterfüllung oder unangemessene Erfüllung der Verpflichtung für den Gläubiger verursachen würde, oder eine strikt strafende Funktion, die darin besteht, die besagte Nichterfüllung zu sanktionieren oder zu bestrafen, wobei dem Schuldner kostspieligere Konsequenzen zugeschrieben werden, als die Vertragsverletzung normalerweise mit sich bringt …“ (gemäß dem Wortlaut des STS vom 20. Juni 2000).
Aus dem zuvor dargelegten Urteil geht zudem eine dreifache Funktion der Vertragsstrafenklauseln hervor, die in die Hauptpflicht mit aufgenommen worden sein können, um Folgendes auszuüben:
- Einen rechtmäßigen Zwang auf die potentiell gegen die Vorschriften Verstoßenden und so den Anreiz zu schaffen, dass die Parteien vorschriftsmäßig die eingegangenen Verpflichtungen einhalten,
- Eine liquidatorische Funktion bezüglich der Schäden, die durch die unvorschriftsmäßige Erfüllung oder die Nichterfüllung der Hauptpflicht erzeugt werden und/oder
- Eine strafende Funktion, die darauf abzielt, die unvorschriftsmäßige Erfüllung oder die Nichterfüllung zu bestrafen, wobei ermöglicht wird, dass die Anwendung der Strafen für die Partei, die seine Pflichten nicht erfüllt, beschwerlichere Konsequenzen mit sich bringt, als jene Abweichungen von der normalen Erfüllung der Hauptpflicht.
Es sei darauf hingewiesen, dass die drei zuvor beschriebenen Funktionen (rechtmäßiger Zwang, liquidatorische und strafende Funktion) untereinander nicht inkompatibel sind, so dass eine Vertragsstrafklausel zwei oder drei Funktionen gleichzeitig vereinen kann.
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