Die Ergänzungen des Gesetzes zum Schutz der Rechte der Verbraucher und Nutzer (im Folgenden: TRLGDCU) bringen eine Reihe von rechtlich relevanten Änderungen mit sich in Bezug auf das Verhältnis zwischen Unternehmern auf der einen Seite und Verbrauchern wie Nutzern auf der anderen. Die wohl maßgeblichste Neuerung zum Verbraucher- und Benutzerschutzrecht betrifft das Widerrufsrecht, welches die Möglichkeit eröffnet, sich ohne Angabe von Gründen oder der Gefahr einer Schadensersatzpflicht vom geschlossenen Vertrag mit dem Unternehmer zu lösen. Ziel dieses Beitrags ist es, die Besonderheiten und Einschränkungen dieses Rechtes zu analysieren, ohne dabei auf die Ausnahmen oder für bestimmte Bereiche geltende Besonderheiten einzugehen.
Informationspflicht
Zunächst trifft den Unternehmer eine Informationspflicht. Artikel 60 Paragraph 2 g) des TRLGDCU erlegt dem Unternehmer eine Widerrufsbelehrungspflicht bei Vertragsschluss auf. Hinsichtlich des Inhalts muss die Belehrung umfassend, relevant und ausreichend sein. Was die Form anbelangt, so hat sie eindeutig und verständlich zu sein und muss den Umständen des Einzelfalls entsprechend angepasst werden. Darüber hinaus bringt Art. 69 des TRLGDCU für den Unternehmer die Pflicht mit sich, im Vertrag schriftlich darauf hinzuweisen, dass ein Recht besteht, sich vom Vertrag zu lösen. Es ist auf die Grenzen des Rechts hinzuweisen, sowie auf den Fall seines Fehlens. Dabei ist aus Sicht des Unternehmers darauf zu achten, dass es nicht zu Verwechslungen zwischen dem Widerrufsrecht und den übrigen Verbraucherschutzrechten sowie allgemeinen Rechten, welche gesondert zu behandeln sind, kommt.
Widerrufsfrist
Paragraph 1 des Artikels 71 des TRLGDCU normiert eine Widerrufsfrist von 7 Werktagen. Das Abstellen auf Werktage verhindert dabei, dass bei der Berechnung der Frist Feiertage und Wochenenden Berücksichtigung finden, sodass es sich letztlich um eine Frist von 9 oder mehr Kalendertagen handelt. Die Frist beginnt, sofern der Unternehmer seinen im vorherigen Absatz beschriebenen Pflichten nachgekommen ist, mit Lieferung des Vertragsgegenstands oder bei Vorliegen eines Dienstleistungsvertrags, mit Vertragsschluss.
Aus dem Wortlaut des Artikels ergibt sich für den Unternehmer die Möglichkeit, die Widerrufsfrist zugunsten des Verbrauchers über die gesetzlich vorgesehenen 7 Werktage hinaus zu verlängern.
Die genannten Fristen können einer bestimmten Handelspolitik angepasst werden, allerdings erscheint es angesichts der Unabdingbarkeit des Widerrufsrechts, in einem solchen Fall ratsam, ein Rückgaberecht mit einer verlängerten Frist anzubieten, welche Parallel zu der des Widerrufsrechts verläuft.
Das Nebeneinander von Widerrufsrecht und Rückgaberecht zwingen den Unternehmer dazu, dem Verbraucher die Unterschiede zwischen den beiden Rechten genau aufzuzeigen und diesen darüber aufzuklären, dass das Rückgaberecht das Widerrufsrecht nicht verdrängt und seine Ausübung auch keine Voraussetzung des gesetzlich vorgesehenen Widerrufs ist.
Ausübung des Widerrufsrechts
Wie bereits dargestellt, fordert das Gesetz vom Unternehmer in Artikel 69 des TRLGDCU, dass er im Vertrag schriftlich auf eindeutige und verständliche Weise auf das Widerrufsrecht hinweist sowie auf dessen Voraussetzungen und Folgen. Er hat dem Verbraucher ein Formblatt über den Widerruf auszuhändigen. Das Formblatt muss als solches genau erkennbar sein und hat sowohl Name als auch Anschrift der Person zu enthalten, zu deren Händen das Dokument zu senden ist sowie die Vertragsdetails und die Namen der Vertragsparteien. Dabei gilt zu beachten, dass sowohl die Adresse als auch die Empfangsperson der Rücksendung nicht mit denen der Hinsendung bzw. mit dem Firmensitz des Unternehmers identisch sein müssen, da dies rechtlich möglich ist. Die Aushändigung des Dokuments impliziert nicht, dass der Widerruf in einer bestimmten Form ausgeübt werden müsste. Vielmehr erlaubt Art. 70 des TRLGDCU jegliche Form der Ausübung, obwohl es allerdings der Zusendung des Widerrufs bedarf sowie der Rückgabe des Kaufgegenstandes.
Auch muss sich der Unternehmer darüber im klaren sein, dass die Ausübung des Rechts nicht unzulässigen Beschränkungen oder überzogenen Formalitäten unterworfen werden darf, welche die Ausübung erschweren. Ferner darf der Unternehmer an die Ausübung des Rechts keine Vertragsstrafe knüpfen, da Artikel 69 des TRLGDCU die Nichtigkeit derartiger Klauseln vorsieht, welche zu Lasten des Verbrauchers und Nutzern etwaige Vertragsstrafen im Falle der Ausübung des Rechts vorsehen.
Anderes gilt dabei allerdings für die Widerrufskosten. Grundsätzlich sieht das TRLGDC in Artikel 73 vor, dass diese Kosten nicht dem Verbraucher und Nutzer auferlegt werden sollen. Allerdings normiert Artikel 101 des TRLGDCU, dass der Unternehmer im Falle von Fernabsatzverträgen von Verbraucher und Nutzer die Ersetzung der Versandkosten verlangen kann.
Folgen des Widerrufs
Nach Paragraph 1 des Artikels 74 des TRLGDCU ergeben sich bei Ausübung des Widerrufsrechts gegenseitige Verpflichtungen zwischen Verkäufer und Käufer. Einerseits haben Verbraucher und Nutzer die Sache zurückerstattet, andererseits ist der Unternehmer zur Rückzahlung bereits geleisteter Geldbeträge verpflichtet. Ebenfalls sieht jener Paragraph vor, dass der Verbraucher und Nutzer keinen Wertersatz schuldet für den Fall, dass ein Wertverluste an der Sache eingetreten ist, sofern der Verbraucher sie lediglich für den vertraglich vorausgesetzen Zweck verwendet hat oder zur üblichen Verwendung. Verbraucher und Nutzer können zudem Ersatz für die notwendigen und nützlichen Aufwendungen verlangen, welche sie in Bezug auf die Sache gemacht haben.
Dieser Ersatzanspruch umfasst sämtliche Zahlungen, welche während des Kaufs geleistet wurden, was den Kaufpreis umfasst einschliesslich aller zusätzlicher Entgelte wie die Versandkosten.
Dabei ist es nicht möglich zwischen den Entgelten zu differenzieren, da die Rückgewährpflicht sämtliche Entgelte einschliesst. Laut Artikel 76 des TRLGDCU gilt hinsichtlich der Ersattung eine Frist von 30 Tagen beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Nichteinhaltung dieser Frist gibt dem Verbraucher das Recht, den doppelten Betrag geltend zu machen.
Der Erstattungsanspruch ist unabgindbar, kann aber auch auf andere Weise durchgeführt werden. Der Unternehmer kann mit dem Verbraucher und Nutzer andere Arten der Erstsattung vereinbaren, wie etwa die Schaffung eines Kundenkontos oder der Ausgabe von Einkaufsgutscheinen. Laut Gesetz steht es dem Unternehmer frei, solche Angebote zu machen. Lehnt der Verbraucher das Angebot jedoch ab oder schweigt er dazu, so hat der Unternehmer den Betrag innerhalb einer Frist von 30 Tagen, welche mit der Ausübung des Widerrufsrechts beginnt, in Geld zu erstatten.
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