Der gewerbliche Rechtsschutz stellt eines der wichtigsten Vermögenswerte des Unternehmens dar. Es ist deshalb überlebenswichtig, sich vor der Einfindung in einen neuen Markt, den richtigen Rechtsschutz zu gewährleisten.
Für den gewerblichen Rechtsschutz gilt in Spanien das Registrierungsprinzip
In Spanien gilt abgesehen von seltenen Ausnahmen das Registrierungsprinzip, was bedeutet, dass man keine Rechte an einer Erfindung oder einem Unterscheidungsmerkmal besitzt, bevor man eine Registrierung erhalten hat. In unserem Land ist, beispielsweise unterschiedlich zu den USA, das System first to file in Kraft: die Eigentümerrechte stehen demjenigen zu, der als erster die Eintragung im Register beantragt; das heiβt, der Gebrauch gibt diese Rechte nicht, außer bei Annahme von allgemein bekannten Marken und Ansprüchen gegen Dritte.
Ebenso herrscht im Registrierungssystem, auf das wir verwiesen haben, das Prinzip der Terriorialität, was bedeutet, dass der Schutz nur in den Ländern erreicht wird, in denen die Marke oder das Patent registriert ist. In den restlichen Ländern können die Marken und Patente grundsätzlich frei von Dritten verwendet werden. Demzufolge beinhaltet das Marken- oder Patentregister in ihrem Herkunftsland keinen automatischen Schutz in anderen Ländern und deshalb ist es erforderlich, den Schutz in diesen durch die Registerierung zu gewährleisten.
Die gewerblichen Eigentümerrechte haben Vermögenscharakter
Bemerkenswert ist festzustellen, dass die gewerblichen Eigentümerrechte Vermögenscharakter haben und deshalb werden sie, wenn es sich um ein materielles Gut handeln wird, Handelsobjekte von Abtretung und Belastung sein können, indem sie übertragbar durch alle rechtlich erlaubten Mittel sind. Einer der gewöhnlichsten Verträge in diesem Bereich ist der Lizenzvertrag, durch den man einen Dritten ermächtigt, die durch die Registrierung gewährten Rechte gegen eine Gegenleistung zu gebrauchen.
Spanien hat die wichtigsten internationalen Abkommen im Bereich Gewerbeschutz unterschrieben, die abgesehen von seltenen Ausnahmen vorsehen, dass diejenigen, die nicht die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, in unseren Land den nötigen Schutz ihrer Rechte erhalten, genauso wie die spanischen Bürger über Schutz in der Mehrheit der übrigen Länder verfügen.
Die Mitgliedschaft Spaniens in der Europäischen Union hat auch bewirkt, dass der spanische Gesetzgeber den Markenmustern durch die Richtlinien der Gemeinschaft über den gewerblichen Rechtsschutz gefolgt ist und sich daher die Gesetzgebung unseres Landes im Einklang mit den restlichen europäischen Ländern befindet.
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