In Spanien setzt der Lehr- und Ausbildungsvertrag voraus, dass die der Lehrtätigkeit gewidmete Zeit im ersten Jahr nicht unter 25%, und im zweiten und dritten Jahr nicht unter 15% der vom Tarifvertrag festgelegten Höchstarbeitszeit, oder bei dessen Nichtvorhandensein, der höchsten gesetzlichen Arbeitszeit, liegt.
Zur Kalkulation der für die Lehrtätigkeit verwendeten Zeit wird die Jahresarbeitszeit unter Ausschluss der Ferientage verwendet.
Vereinbaren die Parteien, die Lehrtätigkeiten auf bestimmte Zeiträume während der Vertragslaufzeit zu konzentrieren, müssen sie darauf im Ausbildungsvertrag ausdrücklich hinweisen.
Im BOE vom 11. Januar 2014 wurde die Verordnung ESS/2518/2013 vom 26. Dezember (die am 12. Januar 2014 in Kraft getreten ist) veröffentlicht; diese reguliert, in Umsetzung des Real Decreto 1529/2012, vom 8. November, den besagten Vertrag und die Grundsätze der professionellen dualen Ausbildung.
Konkret werden durch diese Verordnung die vergütbaren Höchstbeträge und die von den Bildungseinrichtungen und Unternehmen, die für die zitierten Bezüge in Frage kommen, zu erfüllenden Formalitäten und Anforderungen festgelegt, sowie die Sachverhalte dargelegt, in deren Rahmen eine Finanzierung der Ausbildungsaktivität mittels Vergütung und mittels Kooperationsvereinbarung möglich sind.
Genehmigung der Aufnahme einer Ausbildungstätigkeit
Vor Formalisierung des Ausbildungsvertrages und seiner Verlängerungen, muss die Ausbildungstätigkeit von der zuständigen öffentlichen Arbeitsverwaltung (Servicio Público de Empleo, SPE), der autonomen staatlichen Gebietskörperschaften, in der die Betriebsstätte des Unternehmens ansässig ist, oder durch das SPEE – Servicio Público de Empleo Estatal – falls das Unternehmen über Betriebsstätten in mehreren autonomen Gemeinschaften verfügt, autorisiert werden.
Zu diesem Zweck muss direkt durch das Unternehmen, unter der Annahme, dass durch den Bezug auf Unternehmen die Zeitarbeitsfirmen (ETTs, empresas de trabajo temporal) mit eingeschlossen sind, oder, an seiner statt, durch das Ausbildungszentrum, das die Vereinbarung für die Lehrtätigkeit unterzeichnet, der entsprechende Antrag zusammen mit der Vereinbarung über die Lehrtätigkeit gestellt werden.
Unabhängig davon, ob die Zuständigkeit zur Autorisierung beim SPEE oder bei einer autonomen Gebietskörperschaft liegt, ist der Antrag über das elektronische Register des SPEE zu stellen.
Die Genehmigung der Aufnahme einer Ausbildungstätigkeit ist nicht nötig im Fall von Verträgen, die im Rahmen der Aktivitäten und Maßnahmen von Artikel 25.1 d) des Beschäftigungsgesetzes unterzeichnet wurden, einschließlich der Berufsschulen und Beschäftigungsworkshops, oder anderen, die möglicherweise noch genehmigt werden.
Wurde die Ausbildungsaktivität autorisiert, sei es ausdrücklich (binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Antragstellung) oder durch stillschweigendes Einverständnis, schreitet die Formalisierung des Vertrages und des entsprechenden Anhangs der Lehrvereinbarung voran.
Eine der Kopien der von den Vertragsparteien unterschriebenen Vereinbarung steht den verantwortlichen Kontrollorgangen beim Unternehmen, die andere beim Ausbildungszentrum zur Einsicht zur Verfügung.
In Zusammenhang mit der Ausführung des Anhangs zur Lehrtätigkeit muss deren Nichtanspruch im Falle von Verträgen zur Aus- und Fortbildung, die im Rahmen der Aktionen und Maßnahmen des Artikels 25.1 d) des Beschäftigungsgesetzes geschlossen wurden, beachtet werden; dies schließt Berufsschulen und Beschäftigungsworkshops mit ein, sowie weitere, die gemäß der sechsten Zusatzbestimmung dieser Verordnung noch genehmigt werden könnten.
Das Unternehmen muss der verantwortlichen öffentlichen Arbeitsverwaltung binnen einer Frist von 10 Tagen die Formalisierung und die Beendigung des Vertrages und seiner Verlängerungen melden.
Arbeitsvertrag und Ausbildungsvereinbarung
Der Lehr- und Ausbildungsvertrag sowie der entsprechende Anhang zur Lehrtätigkeit, den das Unternehmen mit dem Ausbildungszentrum oder dem Organ unterzeichnen muss, das durch die zuständige Bildungs- und Arbeitsbehörde bestimmt wurde, oder nur mit dieser, falls die Ausbildung im eigenen Unternehmen durchgeführt wird, wird mit den amtlichen Formularen, die sich in elektronischem Format auf der Homepage des staatlichen Beschäftigungsservice (Servicio Público de Empleo Estatal) befinden, formalisiert.
Zeit für die Lehrtätigkeit
Der Ausbildungs- und Lehrvertrag wird in Vollzeitbeschäftigung durchgeführt; ein Teil dieser Arbeitszeit wird der Erledigung einer entgeltlichen Arbeitstätigkeit gewidmet, während des übrigen Teils wird einer Bildungsaktivität nachgegangen, die in Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz steht, den die arbeitende Person einnimmt.
Die der Lehrtätigkeit gewidmete Zeit darf im ersten Jahr nicht unter 25%, und im zweiten und dritten Jahr nicht unter 15% der vom Tarifvertrag festgelegten Höchstarbeitszeit, oder bei dessen Nichtvorhandensein, der höchsten gesetzlichen Arbeitszeit, liegen. Zur Kalkulation der den Bildungsaktivitäten gewidmenten Zeit wird die Jahresarbeitszeit, mit Ausschluss der Ferientage, verwendet.
Vereinbaren die Parteien, die Bildungsaktivitäten auf bestimmte Zeiträume während der Vertrageslaufzeit zu konzentrieren, müssen sie darauf im Ausbildungsvertrag ausdrücklich hinweisen.
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