Eines der Hauptprobleme, mit denen Unternehmen, und dabei insbesondere solche, die aus dem Ausland kommen und in Spanien eine Gesellschaft oder Niederlassung gründen und Angestellte beschäftigen möchten, sich konfrontiert sehen, liegt darin, den auf ihre Branche anzuwendenden Tarifvertrag zu bestimmen.
Bevor diese Problematik behandelt wird, sollte Art. 3 der königlichen Verordnung 2/2015 vom 23. Oktober in Erinnerung gerufen werden, mit der das Arbeitnehmergesetz (im Folgenden: AG) verabschiedet wurde, wonach sich die Regelung des Arbeitsverhältnisses nach folgenden Maßgaben bemisst:
- Nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates;
- Nach den Tarifverträgen;
- Nach dem Willen der Parteien;
- Nach den örtlichen und gewerblichen Gewohnheiten und Gebräuchen.
Die Wahl des richtigen Tarifvertrags in Spanien
Ist es in Anbetracht des Vorgenannten möglich, dass die Parteien frei sind in der Wahl des Tarifvertrags?
Die Antwort, auch wenn das Arbeitsverhältnis sich grundsätzlich nach der Willenserklärung der Parteien bestimmt, fällt negativ aus. Der Hohe Gerichtshof von Aragón erklärte in einem Urteil vom 12. Mai 2003, dass weder der Arbeitnehmer die Rechte, die in dem Tarifvertrag – Artikel 3.5 – vereinbart sind, abbedingen, noch der Arbeitgeber die Bedingungen eines Abkommens im Hinblick auf den persönlichen, territorialen oder zeitlichen Anwendungsbereich auferlegen kann.
Haupttätigkeitsbereich des Unternehmens bestimmt den anzuwendenden Tarifvertrag
Um eine Regelung über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zu treffen, müssen die Parteien, und dabei insbesondere der Arbeitgeber, die Regelung des Art. 82.3 AG beachten, der bestimmt, dass der Tarifvertrag Bestimmungen trifft für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in den jeweiligen Anwendungsbereich fallen, sofern der jeweilige zeitliche Gültigkeitsbereich beachtet wird.
In jedem Fall muss die Branche, in welcher das jeweilige Unternehmen tätig ist, für die Frage beachtet werden, welcher Tarifvertrag Anwendung findet.
Auch wenn dies zunächst eine relativ einfache Aufgabe zu sein scheint, kann dennoch die Frage aufkommen, was passiert, wenn ein Unternehmen in mehreren Branchen parallel tätig ist. In diesem Fall, im Einklang mit dem Urteil des Hohen Gerichtshofs von Madrid vom 20. März 2013, unterstützt durch frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, kommt es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens an.
Dies beachtend, ist es unumgänglich für das Unternehmen, dass es hinsichtlich der Feststellung des anwendbaren Tarifvertrags weder auf den Gesellschaftszweck ankommt, noch auf den Willen der Parteien, sondern vielmehr auf den (ggf. überwiegenden) Tätigkeitsbereich des Unternehmens, der sich unabhängig von den Funktionen der Arbeitnehmer bemisst.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen,