In einer Zeit, in der aufgrund Restriktionen Firmenessen nicht möglich sind, gewinnt der Weihnachtskorb der Firma an Bedeutung. Man sollte sich daher fragen, ob seine Vergabe langfristige Auswirkungen auf Unternehmen hat, die ihre Mitarbeiter in diesem Jahr verwöhnen möchten.
In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Urteile und Publikationen mit der Frage befasst, ob der jährliche Weihnachtskorb ein erworbenes Gewohnheitsrecht“ für Arbeitnehmer darstellt oder nicht.
Im Folgenden klären wir, wie dieses traditionelle Weihnachtsgeschenk der Unternehmen an ihre Mitarbeiter in Spanien rechtlich einzuordnen ist.
Was ist ein erworbenes Gewohnheitsrecht?
Ein erworbenes Gewohnheitsrecht im Sinne der spanischen Rechtsprechung ist ein vom Arbeitgeber gewährtes Recht, das die im Tarifvertrag und im Arbeitnehmerstatut festgelegten Arbeitsbedingungen verbessert.
Als erworbenes Gewohnheitsrecht gilt mithin ein Recht, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Es verbessert die gesetzlich festgelegten Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers
- Es beruht auf einer eigenen freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers
- Es hat eine kontinuierliche zeitliche Dauer
- Der Arbeitgeber gewährt es, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Handelt es sich um ein erworbenes Gewohnheitsrecht, kann es der Arbeitgeber nicht einseitig ohne objektive Rechtfertigung widerrufen.
Trifft dies auch auf den Weihnachtskorb zu?
Der Oberste Gerichtshof stellt Folgendes fest: „Es ist nicht möglich, ein einheitliches Kriterium festzulegen, wonach das jährliche Weihnachtskorbgeschenk ein erworbenes Gewohnheitsrecht darstellt oder es sich lediglich um eine bloße Gefälligkeit des Unternehmens“.
Es hängt vom Einzelfall ab, bei zu untersuchen ist, ob alle Voraussetzungen für die Annahme eines erworbenen Rechts erfüllt sind.
Kann der Arbeitgeber die Aushändigung eines Weihnachtskorbes einstellen?
Nach der Rechtsprechung kann ein Arbeitgeber je nach Einzelfall die Aushändigung eines Weihnachtskorbes wieder einstellen. Die Voraussetzungen für die Einstellung sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein erworbenes Gewohnheitsrecht oder eine bloße Gefälligkeit des Unternehmens handelt.
Im ersten Fall muss die Einstellung des Weihnachtskorbgeschenks wie eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen vorgenehmen werden. Diese Variante erfordert das Vorliegen objektiver Gründe für die Einstellung.
Handelt es sich dagegen um eine bloße Gefälligkeit des Unternehmens, kann die Aushändigung eines Weihnachtskorbes jederzeit wieder eingestellt werden.
Im Ergebnis wird der Weihnachtskorb nicht immer als erworbenes Gewohnheitsrecht des Arbeitnehmers angesehen, sondern auch als bloße Gefälligkeit des Unternehmens. Die vom Arbeitgeber erstellte interne Regelung wird letztlich entscheidend sein und sollte deshalb schriftlich festgehalten werden.
Alejandra Sanz
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