Die allgemeine Universalversammlung besteht in der Aufrechterhaltung der Gültigkeit ihrer Konstitution und in der durch sie angenommenen Vereinbarungen, auch wenn die vom Kapitalgesellschaftsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen des Zusammenrufens vorher nicht erfüllt wurden. Voraussetzung ist aber, dass alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind sowie Einstimmigkeit darüber besteht, die Versammlung abzuhalten (Artikel 178 Kapitalgesellschaftsgesetz).
In diesem Fall kann auf die Bedingung des vorherigen Zusammenrufens verzichtet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Anwesenheit aller Gesellschafter und die vom Regelwerk für die Hauptversammlung geforderte Einstimmigkeit garantieren, dass die Teilnahme-, Informations- und Wahlrechte respektiert werden. Die Einberufung muss im Fall der Universalversammlung nicht notwendigerweise getätigt werden.
Diese Art von Versammlungen leiten sich zu mehr als 90% aus Vereinbarungen ab, die ins Handelsregister eingeschrieben werden.
Voraussetzungen der Universalversammlung
Im Einklang mit der Allgemeingültigkeit der Handelsdoktrin und der Generaldirektion für Register und Notariat, sollte die Universalversammlung folgende Voraussetzungen erfüllen, um universell zu sein.
- Es handelt sich um eine nicht einberufene Versammlung.
- Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit oder Vertretung aller Gesellschafter, welche die Gesamtheit des Gesellschaftskapitals verkörpern.
- Alle, die anwesend sind, müssen mit der Abhaltung einverstanden sein.
- Alle Anwesenden müssen sich über die Tagesordnungspunkte einig sein.
- Die Versammlung kann jegliche Angelegenheit behandeln.
- Sie kann an jedem in- und ausländischen Ort abgehalten werden.
- Ist die Versammlung einmal rechtmäßig zusammengerufen, müssen die Vereinbarungen nicht mehr mit Einstimmigkeit getroffen werden, es kann Stimmen gegen eine Vereinbarung geben und Vereinbarungen können angefochten werden.
- Ist die Versammlung einmal rechtmäßig zusammengerufen, verhindert das Fehlen einiger Gesellschafter das rechtmäßige Abhalten der Versammlung nicht, vorausgesetzt, dass genügend Gesellschafter anwesend sind, um gültige Vereinbarungen zu treffen. Fehlen einige Gesellschafter, so kann zur Tagesordnung nichts weiteres mehr hinzugefügt werden.
- Solange alle Gesellschafter versammelt sind und es akzeptieren, kann die Tagesordnung erweitert oder verkleinert werden. Ist erst einmal die Versammlung mit universellem Charakter zusammengerufen, so kann ein einziger Gesellschafter sich nicht mehr nachträglich gegen das Abhalten stellen oder um das Löschen oder Hinzufügen eines Tagesordnungspunktes bitten. Er kann nur dagegen stimmen, einen leeren Stimmzettel abgeben, sich enthalten oder die Versammlung verlassen.
- Um die aus diesen Versammlungen hervorgehenden Vereinbarungen ins Handelsregister einschreiben zu können, muss die Identität und die Unterschrift der Anwesenden zu Protokoll gegeben werden.
- Bezüglich der zu erledigenden Zertifizierung muss zum Ausdruck gebracht werden, dass die Versammlung universell ist. Außerdem müssen im Protokoll Name und Unterschrift der Anwesenden, das heißt der Gesellschafter oder deren Vertreter, auftauchen.
- Es sollte der Ort der Versammlung aufgeführt sein, obwohl diese an jedem möglichen Ort gültig ist. Laut Generaldirektion für Register und Notariat ist der Ort der Abhaltung nicht gleichgültig, sondern dient der Interpretation der angenommenen Vereinbarungen und sollte deswegen in der Zertifizierung erscheinen und sich in der Einschreibung widerspiegeln.
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