Eine der wichtigsten Neuerungen, die durch das Insolvenzgesetz im Insolvenzbereich in Spanien eingeführt werden, sind die sogenannten außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen sowie das diese Vereinbarungen überwachende Rechtsinstitut des Insolvenzmediators.
Außergerichtlichen Verhandlung eines Zahlungsplans als Alternative zur Insolvenz
Die außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen stellen eine Alternative für die außergerichtliche Verhandlung von Unternehmerschulden durch natürliche oder juristische Personen dar. Es handelt sich folglich um einen Mechanismus, der die außergerichtliche Verhandlung eines Zahlungsplans mit den Gläubigern als Alternative zur Insolvenz und zur formalen Umschuldungsvereinbarung anstrebt.
Das Gesetz legt verschiedene Mechanismen fest, die den Einsatz dieser außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen fördern sollen. Besonders zu erwähnen ist die Restschuldbefreiung bei Abwicklung im unvorhergesehenen Anschlusskonkurs des Unternehmers als natürliche Person, wenn ein Mindestanteil der Verbindlichkeiten getilgt wurde.
Die Regelung der außergerichtlichen Zahlungsvereinbarungen tritt 20 Tage nach der Verkündung des Gesetzes im Gesetzesblatt (BOE) in Kraft und gilt ausschließlich für Insolvenzen, die nach diesem Datum festgestellt werden (für Insolvenzen, die vor diesem Datum festgestellt wurden, gelten bis zu ihrem Abschluss die früheren Insolvenzvorschriften).
Höchstbeträge der Verbindlichkeiten für juristische und natürliche Personen
Die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung kann nur durch einen Unternehmer als natürliche Person in akuter oder drohender Insolvenz und mit Verbindlichkeiten unter 5 Mio. Euro sowie von einem Unternehmer als juristische Person in Insolvenz mit weniger als 50 Gläubigern oder mit Verbindlichkeiten unter 5 Mio. Euro verhandelt werden. Für beide Fälle gilt die Voraussetzung, dass die Kosten für die Vereinbarung getragen werden können und dass die voraussichtliche Masse eine Vereinbarung als durchführbar erscheinen lässt.
Wer hat keine Möglickeit für eine außergerichtliche Zahlungsvereinbarung?
Diese Art von Vereinbarungen kann nicht von Schuldnern verhandelt werden, die in den letzten 3 Jahren eine außergerichtliche Vereinbarung erreicht haben, für die eine vollstreckbare Umschuldungsvereinbarung beschlossen wurde oder deren Insolvenz festgestellt wurde, die eine formelle Umschuldungsvereinbarung verhandeln oder die die Feststellung der Insolvenz beantragt haben und deren Antrag zugelassen wurde, sowie Schuldner, die einen insolventen Gläubiger haben, der von der Vereinbarung betroffen wäre.
Mit Ausnahme einer ausdrücklichen Annahme durch die Berechtigten dürfen öffentlich-rechtliche Forderungen und dinglich besicherte Forderungen nicht von der Vereinbarung betroffen sein. Nach Zulassung des Antrags auf außergerichtliche Zahlungsvereinbarung muss der Schuldner die Stundung der noch nicht gezahlten öffentlich-rechtlichen Forderungen beantragen. Der Beschluss zur Ratenzahlung oder Stundung dieser Forderungen erfolgt, wenn die außergerichtliche Zahlungsvereinbarung vereinbart wird. Als Obergrenze gilt das in dieser Vereinbarung vereinbarte Moratorium, wenn gleich die Fälligkeit der einzelnen Raten abweichen kann.
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