Die Ministerialabteilung für Register und Notariatswesen (DGRN) stellt im Sinne des Gesetzes über Kapitalgesellschaften fest, dass die Vergütung des Verwalters einer Kapitalgesellschaft nicht durch eine bestimmte Tätigkeit des Verwalters selbst bedingt sein darf. Konkret hatte die strittige Klausel, die Gegenstand der Entscheidung der DGRN vom 27.04.2013 war, den folgenden Wortlaut: Das Mandat des Verwalters wird vergütet, sofern dieser Aufgaben eines Geschäftsführers oder eines leitenden Angestellten wahrnimmt. Diese Vergütung wird für die Gesamtheit seiner Aufgaben auf einen Betrag zwischen … Euro und … Euro festgelegt. Die Vergütung der Verwalter wird für jedes Geschäftsjahr durch Beschluss der Hauptversammlung gemäß dieser Satzung und Artikel 217 Kapitalgesellschaftengesetz festgelegt.
Der Registerführer machte geltend, dass dies nicht möglich sei, weil die Entgeltlichkeit des Mandats des Verwalters nicht … von der Bedingung abhängen darf, dass die Verwalter andere Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das bedeutet, dass die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorbehaltlos sein muss.
Die Betroffene begründete seinen Widerspruch mit dem Verständnis, dass die Klausel lediglich die Vorschrift der Verordnung konkretisiert, welche eine unterschiedliche Vergütung der Verwalter (auf der Grundlage von Artikel 124 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung) zulässt.
Das Argument der DGRN
Die DGRN geht vertiefend auf die Problematik der Vergütung der Verwalter ein. Die getroffene Entscheidung liegt auf der Linie anderer Entscheidungen, in denen sie kategorisch ihre Einstellung zur verpflichtenden Notwendigkeit ausdrückt, dass in der Satzung festzustellen ist, ob der Verwalter eine Vergütung erhält oder nicht. Wenn diese Vergütung unter den Vorbehalt einer objektiven oder subjektiven Bedingung gestellt wird, wird offenkundig gegen die Vorschrift der Verordnung und gegen die Auslegung dieser Vorschrift durch die Ministerialabteilung verstoßen.
Dieses Organ erkennt, dass die Vergütung des Verwalters nicht bedingt sein darf und dass in der strittigen Klausel diese Vergütung unter einen doppelten Vorbehalt gestellt wurde:
Erstens, weil sie eine ungleiche Behandlung der Verwalter hinsichtlich ihrer Vergütung vorsah, nicht in Abhängigkeit von der Wahrnehmung eines Mandats, das mit besonders speziellen Aufgaben ausgestattet wäre, sondern von der Durchführung von Aufgaben, die kraft Gesetzes für alle Verwalter gleich sind, denn sie sind alle durch ihre Bestellung aufgerufen, die Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu vollziehen (Artikel 209 Kapitalgesellschaftengesetz).
Und zweitens, weil die Klausel die Würdigung, ob der konkrete Verwalter die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen hat, unter den Vorbehalt der subjektiven Entscheidung der Hauptversammlung stellt. Dadurch erhält diese letztendlich die Befugnis, zu entscheiden, ob die Wahrnehmung des Mandats als Verwalter in einem konkreten Fall zu vergüten ist oder nicht, im eindeutigen Widerspruch zur gesetzlichen Vorschrift, die verlangt, dass dieser Aspekt vollkommen durch die Satzung bestimmt wird.
Weitere strittige Fragen
In dieser Entscheidung wird außerdem auf andere Aspekte der Vergütung eingegangen, beispielsweise:
Ist es zulässig, in der Satzung vorzusehen, dass einige Verwalter eine Vergütung erhalten und andere nicht?
Die DGRN sieht kein Hindernis dafür, dass einige Mitglieder des Geschäftsführungsorgans eine Vergütung erhalten und andere nicht. Allerdings vertritt sie die Auffassung, dass diese Möglichkeit nicht in den Fällen der gemeinschaftlichen Geschäftsführung oder als Gesamtverwaltung gegeben ist, sondern nur in dem Fall der Geschäftsführung durch ein Kollegialorgan. Dessen ungeachtet könnte dieser Punkt so interpretiert werden, dass es den Unternehmen freigestellt sein muss, auf möglichst faire Weise und stets unter Beachtung des Legalitätsprinzips die Vergütung ihres Geschäftsführungsorgans so zu regeln, wie sie es für zweckmäßig halten. Das bedeutet, wie die DGRN selbst anerkennt, dass es darauf ankommt, dass ein Unterscheidungsmerkmal unter den Verwaltern besteht, das eine ungleiche Vergütung rechtfertigt.
Kann die Vergütung von der Arbeit abhängig gemacht werden, die sie für die Gesellschaft leisten?
Die DGRN erkennt, dass es durchaus möglich ist, die Vergütung des Verwalters von der Arbeit abhängig zu machen, die er ausübt, denn genau durch diesen Umstand wird die Sondervergütung gerechtfertigt.
Kann die Hauptversammlung darüber entscheiden?
Nein. Die DGRN erkennt, dass es nicht möglich ist, dass die Hauptversammlung bestimmt, wann die Verwalter die Aufgaben tatsächlich wahrnehmen, die ihre Vergütung begründen.
Es darf nicht dem Ermessen der Hauptversammlung überlassen werden, ob ein bestimmtes Mandat vergütet wird oder nicht, denn das würde bedeuten, dass nicht nur die Höhe der Vergütung, sofern eine vorgesehen ist, in das Ermessen der Hauptversammlung gelegt wird, sondern auch das Bestehen der Vergütung an sich.
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