Das Wettberwerbsrecht in der Europäischen Union und das Wettbewerbsrecht in den USA und dem Vereinigten Königreich scheinen die gleichen, oder ähnliche, Ziele zu verfolgen. Sie sind jedoch sehr unterschiedlich im Umgang mit den Gesetzen und den entstehenden Fragen. Die Unterschiede ergeben sich in Themen wie der Bekämpfung von Kartellen, was üblicher ist als man annehmen würde.
Definition Kartell im spanischen Wettbewerbsgesetz
Das spanische Wettbewerbsgesetz 15/2007 (Ley de Defensa de la competencia oder LDC) definiert ein Kartell als ein geheimes Abkommen zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern mit dem Ziel, Verkaufspreise, Produktions- oder Verkaufszahlen zu vereinbaren, Märkte aufzuteilen, einschließlich Angebotsabsprachen, oder Import- bzw. Exporteinschränkungen zu ermöglichen.
EU-Regelungen zur Bekämpfung von Kartellen
Das europäische Recht reguliert die Bekämpfung von Kartellen in Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 101 AEUV verbietet es Unternehmen, wettbewerbswidrige Absprachen zu treffen. Artikel 102 AEUV verbietet Gesellschaften ihre marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Die Europäische Kommission (EK) ist die zuständige Untersuchungsbehörde und hat das Recht, Strafen zu verhängen, sobald wettbewerbswidriges Verhalten festgestellt wird. Dieses Recht entstammt der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Als Folge des Abschlusses einer Kartelluntersuchung steht es der EK offen, den Teilnehmern der Untersuchung, einen Vergleich anzubieten. Als Anreiz der Teilnehmer zum schnelleren Abschluss einer Vereinbarung erhalten sie eine Minderungen der Strafen um 10%, wodurch exorbitante Rechtsstreitigkeiten verhindert werden sollen. Jegliche Entscheidung der Kommission kann durch das Gericht der Europäischen Union und den Europäischen Gerichtshof geändert oder aufgehoben werden. Bezüglich etwaiger Schäden durch wettbewerbswidriges Verhalten haben Betroffene grundsätzlich das Recht, die entsprechenden Schäden, die sie erlitten haben, geltend zu machen.
Die spanische Wettbewerbsbehörde
Artikel 1 des spanischen Wettbewerbsgesetzes regelt die Bekämpfung von Kartellen in Spanien. Zusätzlich wendet die spanische Wettbewerbsbehörde Artikel 101 AEUV in weitgehend jedem Kartellverfahren an, da spanische Kartelle oder Kartelle, die in Spanien tätig werden, üblicherweise auch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinflussen. Wettbewerbsbehörde in Spanien ist die Nationale Kommission der Märkte und des Wettbewerbs (Comision Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC). Die CNMC hat das Recht, unangekündigte Durchsuchungen in allen Gesellschaftsgebäuden oder in den Wohnungen von Mitarbeitern durchzuführen. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme vorliegen, dass Unterlagen oder andere Beweismittel in diesen Räumen zu dem fraglichen Kartell gefunden werden können. In Bezug auf Opferentschädigungen sieht das spanische Recht keine besonderen Regelungen vor.
Justizministerium ist zuständig in den USA
Wie bereits erläutert, verfolgen die USA die gleichen Ziele wie das Vereinigte Königreich, jedoch ist die Art und Weise wie die Fragen gehandhabt werden, und die Behörden, die hierfür zuständig sind, verschieden. Hauptbehörde ist das Justizministerium (Department of Justice), innerhalb dessen die Grand Jury zuständig ist. Die Grand Jury hat das Recht, sowohl die Vorlage von Dokumenten, als auch Zeugenaussagen zu erzwingen. Ähnlich wie die EU, arbeiten die USA mit einer Strafmilderung um die Meldung von wettbewerbswidrigem Verhalten im Austausch gegen Immunität vor Strafen oder Verurteilungen zu fördern. Im Gegensatz zum EU-Recht können Geschädigte von wettbewerbswidrigem Verhalten das Dreifache der erlittenen Schäden und zudem die Rechtsanwaltskosten wiedererhalten.
Die Behörde der Vereinigten Staaten und die Europäische Gemeinschaft wirken in den wettbewerbsrechtlichen Fällen zusammen, die beide Rechtsordnungen betreffen. Diese Zusammenarbeit fußt auf dem Positive Comity Agreement von 1991 und dem Cooperation Agreement von 1991.
Der Competition Act in Grossbritannien
Obwohl Teil der Europäischen Union, regelt im Vereingten Königreich der Competition Act von 1998 das Recht zu Kartellen und Kartellverbote. Ein Teil dieses Gesetzes wurde in Anlehnung an Artikel 101 AEUV gestaltet. Ebenso wie die EU-Artikel verbietet dieses Gesetz Vereinbarungen zwischen Unternehmen, gemeinsame Absprachen und Entscheidungen durch Vereinigungen von Unternehmen, die:
- die Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung von Wettbewerb innerhalb des Vereinigten Königreichs als Ziel haben, und die
- den Handeln im Vereinigten Königreich beeinflussen könnten.
Darüberhinaus setzt der Competiton Act fest, dass er soweit und so umfangreich wie möglich nach den entsprechenden EU-Regelungen auszulegen sei. Unter Berücksichtigung von allen oben genannten Gesetzen genießt das Europarecht weiterhin den Vorrang und die Behörden des Vereingiten Königreichs sind dazu ermächtigt, die Gesamtheit der Artikel 101, 102 AEUV zu vollziehen.
Folglich scheinen sich die EU und die USA im Bezug auf die Bekämpfung von Kartellen, eher ähnlich zu sein, mit Ausnahme der rechtlichen Behörden und deren Rechte und in Bezug auf die Schadenshöhe, die wettbewerbswidriges Verhalten erzeugen kann.
Justine Matthys & Karl H. Lincke
Wenn Sie weitere Informationen benötigen,