Mit der Verabschiedung und dem Inkrafttreten des erwarteten Gesetzes 14/2013 vom 27. September zur Unterstützung von Unternehmern und ihrer Internationalisierung werden eine Reihe von Maßnahmen, die die Attraktivität der spanischen Wirtschaft für ausländischen Investoren verbessern sollen, eingeführt. Zu den Vorteilen, die von dem neuen Gesetz vorgesehen sind, gehört die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer, die Immobilien mit einem Nettowert, d.h. ohne irgendwelche Belastungen, von € 500.000 oder mehr erwerben. Dies stellt eine große Chance für Nicht-EU-Investoren dar, die neben dem Erhalt der Aufenthaltserlaubnis auch von der spanischen Wirtschaftslage profitieren können, da die Kosten für Wohnraum erheblich gesunken sind und ein Rückgang von 38,6% gegenüber den erreichten Maximalständen am Ende des Jahres 2007 festzustellen ist.
Jedoch beinhaltet der Erwerb einer Immobilie in Spanien die Zahlung von Steuern, die von dem Investor bei der Berechnung der Gesamtsumme des Vorgangs und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt werden sollten. Dieser Artikel bietet eine erste Orientierung für ausländische Investoren hinsichtlich der verschiedenen Steuern, die durch den Erwerb einer Immobilie durch Ausländer ohne Wohnsitz in Spanien anfallen.
Zwei unterschiedliche Steuersätze abhängig vom Kaufobjet
Das spanische Recht sieht zwei unterschiedliche Steuersätze abhängig von dem Kaufobjekt vor, da sich die Steuern beim Kauf einer neuen Immobilie von denen beim Kauf einer Immobilie aus zweiter Hand unterscheiden.
Diese Dichotomie verlangt es, zunächst zu erklären, was das Gesetz unter einer neuen Immobilie und einer Immobilie aus zweiter Hand versteht. Eine neuen Immobilie ist eine solche, die erstmals übergeben wird, die direkt vom Bauträger erworben wird, wenn der Bau oder die Sanierung abgeschlossen sind, es sei denn sie wurde durchgehend für eine Dauer von zwei Jahren oder länger durch andere Personen als den Käufer genutzt. Die Immobilien, die dieser Beschreibung nicht entsprechen, gelten als Immobilien aus zweiter Hand.
Mehrwertsteuer beim Kauf einer neuen Immobilie
Der Erwerb einer neuen Immobilie hat die Zahlung der Mehrwertsteuer (Impuesto del Valor Añadido, im Folgenden IVA), mit einem Satz von 10% zur Folge, auβer in einigen Ausnahmen von reduzierten Sätzen in bestimmten autonomen Regionen. Zudem ist die Stempelsteuer (Impuesto de Actos Jurídicos Documentos, im Folgenden IAJD) zu zahlen. Letztere wurde auf die Regionen übertragen und diese haben in Ausübung ihrer Befugnisse den Satz festgelegt, den sie für angemessen halten. Die Sätze (allgemeine und reduzierte für jede Region) variieren in Spanien zwischen einem Maximum von 1,5% für den allgemeinen Satz und 0,1% für den ermäßigten Satz, letzterer gilt hauptsächlich für den sozialen Wohnungsbau und Immobilien der öffentlichen Wohnbauförderung.
Daher wird der Käufer einer neuen Immobilie maximal 11,5% IVA und IAJD zahlen.
Grunderwerbssteuer für die Immobilie aus zweiter Hand
Der Kauf eines Immobilie aus zweiter Hand unterliegt weder der Mehrwertsteuer noch der IAJD, jedoch wird er mit der Grunderwerbssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales Onerosas, im Folgenden ITPO) besteuert. Diese Steuer wurde wie die IAJD auf die Regionen übertragen und unterliegt daher groβen Unterschieden. Der allgemeine Satz der ITPO liegt zwischen 6% und 10%, während der ermäßigte Steuersatz, der unter anderem für den sozialen Wohnungsbau gilt, zwischen 1% und 7% liegt.
In bestimmten Ausnahmen, oder wenn die Parteien des Kaufvertrages es so vereinbart haben, muss der Käufer einer Immobilie aus zweiter Hand auch die Wertzuwachssteuer (Impuesto de plusvalía, im Folgenden plusvalía) zahlen. Dies ist eine kommunale Steuer auf den Wertzuwachs von urbanen Immobilien. Für die Berechnung geht man von der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer (Impuesto de Bienes Inmuebles) aus und berücksichtigt die Zeit zwischen dem Erwerb der Immobilie durch den Verkäufer und dem Verkauf der Immobilie, es sollte aber beachtet werden, dass jede Gemeinde ihre eigenen Kriterien anwendet, um den Steuersatz zu bestimmen, der jedoch 30% nicht übersteigen darf, da dies das Maximum für einen Ausnahmetatbestand darstellt. Grundsätzlich ist diese Steuer vom Verkäufer zu zahlen, was sich wahrscheinlich auf den Verkaufspreis auswirkt, aber wie zu Beginn dieses Abschnitts erwähnt, kann auch vereinbart werden, dass der Käufer diese zahlt.
Wie sich aus diesem Abschnitt ergibt, kann durch die vereinbarte Zahlung der plusvalía durch den Käufer der Kauf einer Immobilie aus zweiter Hand einen sehr unterschiedlichen Steuersatz ergeben, je nachdem, wo sich die Immobilie befindet und wieviele Jahre seit dem Kauf durch den Verkäufer vergangen sind. Die Summe der anfallenden Steuern für den Erwerb einer Immobilie aus zweiter Hand (ITPO und plusvalía) wird so maximal 40% betragen, jedoch auβer wenn Käufer und Verkäufer es anders vereinbaren, fällt nur die ITPO an, deren allgemeiner Satz maximal 10% beträgt.
Fazit
Der Unterschied zwischen den Steuersätzen, die beim Erwerb einer Immobilie anfallen (11,5% gegenüber hypothetisch 40%), sollte nicht zu der irrigen Annahme führen, dass der Kauf einer Immobilie aus zweiter Hand kostspieliger ist als der einer neuen Immobilie, da die Besteuerungsgrundlage zwischen beiden je nach dem an der rationalen Wahrnehmung des Marktes orientierten Endpreis erheblich variieren kann. Um jedoch unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollten die Kaufvertragsbedingungen geprüft werden, um zu vermeiden, dass dem Käufer Steuerzahlungen wie die der plusvalía auferlegt werden, es sei denn, dies findet Berücksichtigung im Verkaufspreis der Immobilie.
Schließlich sollten die Investoren auch sonstige Kosten nicht außer Acht lassen, die im Zusammenhang mit den Kauf einer Immobilie in Spanien anfallen, wie Gebühren der Notare und Rechtsanwälte, Registrierungskosten der Immobilie und die Provisionen für Immobilienmakler.
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