In unserer täglichen anwaltlichen Praxis in Spanien sehen wir uns regelmäßig mit folgendem Fall konfrontiert:
- Es besteht eine Vereinbarung eines vertraglichen Wettbewerbsverbotes in einem Arbeitsvertrag. Dieses umfasst ein Verbot für den Arbeitnehmer, während einer festgelegten Frist (in der Regel zwei Jahre) nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Arbeitgeber in Wettbewerb zu treten. Problematisch ist, wenn für ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine finanzielle Kompensation vereinbart wird.
- Nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses verklagt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber, wobei beantragt wird, dass das Gericht die nicht vertraglich vereinbarte Vergütung zugunsten des Arbeitnehmers festsetzt.
Aus rechtlicher Sicht ist in derartigen Fällen insbesondere Folgendes zu beachten:
- Der Arbeitnehmer kann gegebenenfalls vom Gericht die Erklärung der Nichtigkeit der Vereinbarung verlangen. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer vom Wettbewerbsverbot entbunden, da die Vereinbarung nicht die zwingende gesetzliche Bestimmung erfüllt, welche eine Vergütung nachvertraglicher Wettbewerbsverbot erforderlich macht (Bestimmung des Art. 21 des Arbeitnehmergesetzes Estatuto de los Trabajadores).
- Es besteht zudem die Möglichkeit des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber eine Entschädigung in Bezug auf Schäden zu verlangen, welche die Einhaltung der Vereinbarung bei ihm hätte verursachen können. Dies setzt voraus, dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden kann – z. B. wenn aufgrund des Wettbewerbsverbots andere Stellenangebote abgelehnt wurden.
- Eine Festsetzung der Vergütung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch das Gericht ist keinesfalls zulässig, auch wenn dies in der Praxis häufig beantragt wird. Insbesondere steht es dem Arbeitnehmer nicht zu, die Höhe der Vergütung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einseitig zu bestimmen. Da die Festsetzung der Vergütung nach spanischem Recht eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ist, ist es klar, dass eine Vereinbarung, welche diese Voraussetzung nicht erfüllt von vornherein nichtig ist und in keiner Weise als wirksam anerkannt werden kann (e.g. Urteil 485/2019 des Oberlandesgerichts Madrid vom 3. Mai 2019).
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