Die gesellschaftsrechtlichen Straftatbestände in Spanien

Als gesellschaftsrechtliche Straftatbestände werden diejenigen Tatbestände bezeichnet, die den Machtmissbrauch durch bestimmte handelnde Personen, die im Unternehmen eine einflussreiche Stellung innehaben, unter Strafe stellen. Solche handelnden Personen sind die faktischen oder rechtlichen Geschäftsführer und die Gesellschafter, die durch ihre Handlungen das Vermögen der juristischen Person, sowie das der mit ihr verbundenen Personen, beeinträchtigen können. Derartige illegale Handlungen können zudem auch der allgemeinen Wirtschaftsordnung schaden.

Die gesellschaftsrechtlichen Straftatbestände sind in Kapitel XIII des XIII. Titels des Strafgesetzbuches geregelt, welches die Vermögensdelikte und die gegen die Wirtschaftsordnung gerichteten Delikte beinhaltet. Im Sinne dieser Vorschriften versteht man unter einer Gesellschaft die Genossenschaften, Sparkassen, Finanz- und Kreditinstitute, Stiftungen, Handelsgesellschaften und jedwede andere Einrichtung gleicher Art. Es handelt sich um eine Generalklausel (numerus apertus), deren Zweck darin besteht auf jede Gesellschaftsform, die dauerhaft am Geschäftsverkehr teilnimmt, ob bereits gegründet oder noch in Gründung, anwendbar zu sein.

Voraussetzung der Strafverfolgung

Was die Voraussetzung der Strafverfolgung anbelangt, sind die gesellschaftsrechtlichen Straftatbestände grundsätzlich auf dem Privatklagewege geltend zu machen. Nach Urteil des obersten Gerichts (Tribunal Supremo) vom 4. Juni Nr.° 260/2004 leitet sich diese Voraussetzung aus dem Ultima ratio Prinzip des Strafrechts ab, da das Zivilrecht bereits ausreichend sein kann, um den Schutz der individuellen Rechtsgüter der betroffenen Personen zu gewährleisten. Dementsprechend sind gesellschaftsrechtliche Straftaten nur verfolgbar, wenn sie von einer betroffenen Person, oder der Staatsanwaltschaft im Namen eines Minderjährigen oder einer behinderten Person angezeigt werden. Es gibt hiervon eine Ausnahme, wenn das Delikt die allgemeinen Interessen des Marktes oder einer Vielzahl von Personen betrifft. In diesem Fall ist die Anzeige durch den Geschädigten nicht erforderlich.

Bilanzfälschungsdelikt

Die Buchführung eines Unternehmens ist unerlässlich, um die Vermögenslage der juristischen Person nachzuvollziehen. Die Transparenz der gesellschaftlichen Geschäftsführung und die Richtigkeit der Informationen über die Rechts- und Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft sind essentiell, für das Funktionieren des Unternehmens und für die wirtschaftlichen Interessen Dritter, die mit der Gesellschaft zu tun haben.

Das Delikt der Bilanzfälschung bestraft die „faktischen und rechtlichen Geschäftsführer, (…) die Jahresabschlüsse oder andere Dokumente fälschen, welche die Rechts- oder Vermögensverhältnisse der Gesellschaft wiederspiegeln(1). Damit eine Straftat diesen Typs vorliegt, muss der Geschäftsführer nicht lediglich lügen oder die wahre Situation zum Schaden der Gesellschafter, der Gesellschaft, oder Dritten beeinflussen, sondern muss dies auf eine Weise tun, die geeignet ist einen finanziellen Schaden adäquat kausal herbeizuführen. In anderen Worten, er muss mit Schädigungsabsicht fälschen. Dieses Delikt wird bereits vor der Unterschrift vollendet, wenn die Rechnungen, nachdem sie ausgestellt und gegebenenfalls geprüft wurden, den Gesellschaftern vorgelegt werden. Die betroffenen Rechtsgüter sind sowohl der Geschäftsverkehr selbst, als auch die Interessen der Gesellschafter und von Dritten. Dieser Deliktstyp wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren und eine Geldstrafe bestraft, es sei denn der Vermögensschaden tritt tatsächlich ein, in diesem Fall verschärft sich die Strafe um ihre Hälfte auf 2 bis 3 Jahre Freiheitsstrafe und 9 Monate Geldstrafe. Zu erwähnen ist noch, dass das Strafgesetzbuch ein System von Tagessätzen festlegt, wobei die Höhe des Tagessatzes durch den Richter nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten bestimmt wird.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann das Finanzamt nicht Geschädigter dieses Deliktes sein, da es ein Spezialgesetz in Artikel 310 gibt, das die auf die Täuschung des Finanzamts gerichtete Bilanzfälschung bestraft (2).

Delikt des Abschlusses von missbräuchlichen und kollusiven Verträgen

Das Delikt des Abschlusses von missbräuchlichen Verträgen verbietet, dass die Gesellschafter und/oder die Geschäftsführer unter Ausnutzung ihrer Mehrheitsverhältnisse zum Nachteil der übrigen Gesellschafter diesen missbräuchliche Verträge aufzwingen. Außerdem müssen derartige Verträge mit Eigen- oder Drittbereicherungsabsicht abgeschlossen werden und dürfen der Gesellschaft keine Vorteile bringen.

Beim Delikt des Abschlusses von Scheingeschäften handelt es sich auch um eine Norm zum Schutz der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter vor dem Missbrauch der Macht einiger ihrer Mitglieder. Es wird das Aufzwingen oder Ausnutzen eines für die Gesellschafter und die Gesellschaft nachteiligen Geschäfts für sich oder einen Dritten durch den Abschluss des Geschäfts durch die scheinbare Mehrheit unter Strafe gestellt. Der Schein dieser Mehrheit kann durch eine Blanko-Unterschrift, durch unsachgemäße Stimmverteilung, oder die Missachtung des Stimmrechts derjenigen denen es rechtlich zusteht, oder auf ähnliche Weise erzeugt werden.

Diese Vorgehensweisen finden sich als Fallgruppen in den Artikeln 291 und 292 des Strafgesetzbuches wieder und werden mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren und einer Geldstrafe von dem dreifachen desjenigen, was mit der Vereinbarung als Gewinn erzielt worden ist, bestraft.

Delikt der Missachtung von Gesellschafterrechten

Dieses Delikt, dass in Artikel 293 des Strafgesetzbuches enthalten ist, stellt die Behinderung der politischen und wirtschaftlichen Rechte, die nach dem Handelsrecht einem jeden Gesellschafters zustehen, unter Strafe. Im Einzelnen handelt es sich um Informations- und Teilhaberechte an der Verwaltung oder der Gesellschaftsaktivitäten und die gesetzlich anerkannten Vorzugsrechte. Es werden diejenigen faktischen oder gesetzlichen Geschäftsführer mit einer Geldstrafe von 6 bis 12 Monaten bestraft, die, ohne rechtfertigenden Grund, eines dieser Gesellschafterrechte behindern oder missachten. Es handelt sich um dein Dauerdelikt des Missbrauchs der Stellung bei offenkundiger Verletzung des Gesellschaftsrechts(3) und nicht um eine einzelne oder gelegentliche Verletzung.

Delikt der Behinderung von Aufsichtshandlungen

Dieses Delikt schützt die Regelungen zur Nachvollziehbarkeit und Transparenz, die von Gesellschaften zu beachten sind, die auf Märkten handeln, welche der Verwaltungsaufsicht im Bezug auf die Personen und die Aufsichtsorgane unterliegen. Die Verschleierung von wirtschaftlichen oder politischen Informationen über eine Gesellschaft kann die allgemeine Wirtschaftsordnung beeinträchtigen, daher stellt das Strafrecht diejenigen faktischen oder rechtlichen Geschäftsführer unter Strafe, die Aufsichts- oder Untersuchungshandlungen vollständig verhindern oder behindern. Dies ergibt sich aus Artikel 294 des Strafgesetzbuches.

Dieses Verbrechen wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Die Einhaltung der Strafgesetze im Zusammenhang mit Gesellschaften wird stetig wichtiger, da die Unternehmen und ihre Geschäftsführer darauf achten müssen sind keine gesellschaftsrechtlichen Delikte zu begehen, welche eine Strafverfolgung auslösen können.

Inés Castro Rivera

(1) Artikel 290 Strafgesetzbuch
(2) STS 136/2017, 02/03/2017 Sala de lo Penal, Sección 1, Rec 932/2016
(3) STS 1953/2002 26/11/2002, Sala de lo Penal, sección 1, Rec 1131/2001

Wenn Sie weitere Informationen benötigen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

Verwandte Artikel