Jedes Kreditinstitut oder Nichtkreditinstitut kann sich zur Ausgabe von Verbraucherkrediten verpflichten.
Kreditinstitute: eingeschränkte Gewährung von Krediten
Spanische Kreditinstitute unterliegen besonderen Regeln, welche viel strenger sind als in anderen Wirtschaftssektoren, und werden durch die Bank von Spanien (Banco de España) überwacht. Das Gesetz 26/1988 vom 29. Juli 1988, über Vorschriften und Eingreifen von Kreditinstituten beinhaltet die generellen Vorschriften zur Beobachtung der Kreditinstitute. Nach diesem Gesetz müssen Kreditinstitute eine Vielzahl von Standards, unter anderem im Hinblick auf die Transparenz ihrer Geschäfte und den Verbraucherschutz, erfüllen.
Gemäß Verordnung 1298/1986 vom 28. Juni 1986 sind Kreditinstitute (Entidades de Crédito) Wirtschaftseinheiten, die mit vorherigem Einverständnis und nachträglicher Überwachung der Bank von Spanien indirekt Kredite vermitteln. Sie sind dazu verpflichtet, Einlagensicherungsfonds (Fondo de Garantía de Depósitos) anzulegen, und sich im Register der Wirtschaftssubjekte der Bank von Spanien (Registro de Entidades del Banco de España) einzuschreiben. Die nachfolgenden Einheiten werden als Kreditinstitute angesehen:
- Banken (Aktiengesellschaften);
- Sparkassen; und
- Kreditgenossenschaften (welche auch den jeweiligen Vorschriften der Autonomen Gemeinschaften unterfallen).
Nichtkreditinstitute: keine Einschränkung der Gewährung von Krediten
Jedoch sind die Nichtkreditinstitute, die Verbraucherkredite vergeben, nicht bei der Bank von Spanien registriert und werden somit nicht von ihr überwacht. Diese Institutionen werden von Verbraucherschutzbehörden überwacht und unterfallen insbesondere diesen Gesetzen:
- allgemeine Regelung: Gesetz 1/2007 vom 16. November 2007 über Verbraucher- und Nutzerschutz (das Verbraucherschutzgesetz);
- besondere Regelung: Gesetz 16/2011 vom 24. Juni 2011 über Verbraucherkreditverträge[1] (Gesetz über Verbraucherkreditverträge oder CCA Gesetz); und
- ergänzende Regelungen: unter anderem, (a) Gesetz 34/2002 von Juli 2002 über Dienstleistungen von Informationsgesellschaften und den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce Gesetz); (b) Gesetz 34/1988 vom 11. November 1988 über allgemeine Werbung (Allgemeines Werbegesetz); und, (c) Gesetz 7/1998 vom 13. April 1998 über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).
[1] Gesetz 16/2011 ersetzt die vorherigen Regelungen (die auf das Jahr 1995 zurückgingen) und hat die Richtlinie 2008/48 vom 23. April über Verbraucherkreditverträge (die „Richtlinie“) ins spanische Recht umgesetzt. Gesetz 16/2011 spiegelt im Wesentlichen die Vorgaben der Richtlinie wieder. Wo die Richtlinie keine besonderen Vorgaben eingefügt hat, wurden die alten Regelungen erhalten oder sogar erweitert, um den Verbraucherschutz allgemein zu erhöhen.
Alberto Álvarez
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