Die Haftung von Geschäftsführern im arbeitsrechtlichen Bereich

Die Geschäftsführer vertreten Gesellschaften und betreiben die täglichen Aktivitäten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung oder gegebenenfalls der Gesellschaftervereinbarungen.

Ihre Haftung für mangelnde Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Pflichten ist, je nach dem Bereich, auf den sich die Pflichten beziehen, in folgenden Gesetzen geregelt:

Die arbeitsrechtliche Haftung ist in Spanien jedoch in den arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen, z. B. im Falle der Nichtzahlung von Arbeits- oder Sozialversicherungsschulden. Diese Gesetzeslücke hat die spanischen Gerichte dazu veranlasst, in diesen Fällen die Bestimmungen des Kapitalgesellschaftengesetzes oder des Allgemeinen Steuergesetzes anzuwenden

Damit Geschäftsführer in Spanien für die mangelnde Sorgfalt oder mangelhafte Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten haftbar gemacht werden können, werden sie als Arbeitgeber betrachtet, die die gleichen Verpflichtungen übernehmen.

Auf diese Weise bilden die Geschäftsführer den Personenkreis, der die Aufgaben sowie die Haftung für die Leitung und Organisation des Unternehmens übernehmen und die Figuren des Arbeitgebers, des Gesellschafters und des Geschäftsführers vereinen. Sie werden daher als unmittelbar verantwortlich für die Entscheidungen des Unternehmens und deren Folgen angesehen.

Im Falle einer Haftung aus dem Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen in Spanien kann daher die bestehende gesellschafts- oder steuerrechtliche Haftung geltend gemacht werden. Diese Haftung kann die Folge von Verstößen in Bezug auf das Arbeitsentgelt, die Sozialversicherung, Entschädigungspflichten oder aus Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnissein, zum Beispiel:

Arbeitsrechtliche Haftung im Gesellschaftsrecht

Das spanische Kapitalgesellschaftengesetz sieht Folgendes vor:

  • Gesellschaftsrechtliche Haftungsklage
  • Individuelle Haftungsklage

In beiden Fällen geht es um die Entschädigung sowie die Geltendmachung von Schäden und Verlusten, die der Gesellschaft, bzw. den Gesellschaftern oder Gläubigern durch unzulässige Maßnahmen der Geschäftsführer entstanden sind. In Spanien gelten Arbeitnehmer ggf. als Gläubiger und können Kredite oder Schulden aus Arbeitsverpflichtungen, die Haftung für mangelhafte Sorgfalt bzw. die mangelhafte Geschäftsführung der Geschäftsführer geltend machen (vorausgesetzt, das Gesellschaftsvermögen reicht nicht aus, um sie zu befriedigen).

Arbeitsrechtliche Haftung im Steuerrecht

Ebenso haften Geschäftsführer in Spanien steuerrechtlich, wenn sie nicht die erforderlichen Handlungen vorgenommen haben, um ihren steuerlichen Verpflichtungen und Aufgaben nachzukommen. Mit anderen Worten: Wenn sie die mit ihrer Vertretung verbundenen Aufgaben nicht sorgfältig erfüllen, haften sie in Steuerangelegenheiten.

In Spanien existiert eine Gesetzeslücke hinsichtlich der Haftung von Geschäftsführern im arbeitsrechtlichen Bereich. Trotzdem ist es gelungen, diese Angelegenheit durch die Unternehmens- und Steuergesetzgebung zu regeln. Entsprechend können Geschäftsführer direkt für arbeitsrechtliche Angelegenheiten haftbar gemacht werden, wenn eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer vorliegt.

Wenn Sie weitere Informationen über die arbeitsrechtliche Haftung der Geschäftsführer in Spanien wünschen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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