Die internationale gerichtliche Zuständigkeit bei Handelsvertreterverträgen

In der Regel klagen die spanischen Handelsvertreter bei einer Beendigung des Vertrags durch den Unternehmer ihre Ausgleichsansprüche vor den spanischen Gerichten ein. Das ist für die Handelsvertreter der angenehmste Weg, da sie keine Anwälte aus einem anderen Land mit der Geltendmachung ihrer Rechte beauftragen müssen.

Häufig nehmen die Handelsvertreter an, die spanischen Gerichte seien zuständig, da die zweite Nebenbestimmung des spanischen Handelsvertretergesetzes festlegt, dass die Zuständigkeit für Klagen, die sich aus dem Vertrag ergeben, bei dem Richter des Sitzes des Handelsvertreters liegt und jede abweichende vertragliche Vereinbarung nichtig ist. Diese Überlegung ist allerdings falsch, da die genannte Vorschrift bei der Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit keine Anwendung findet. Vielmehr handelt es sich um eine interne Vorschrift, die nur für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit innerhalb Spaniens greift.

Im Gegensatz dazu wird die allgemeine Zuständigkeit der spanischen Gerichte durch Artikel 7 der EU-Verordnung 1215/2012 bestimmt, nach dem der Handelsvertreter den ausländischen Unternehmer in Spanien verklagen kann, sofern er in diesem Land als Handelsvertreter tätig geworden ist.

Was gilt für den Fall, dass der ausländische Unternehmer seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat?

In diesem Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 6 der EU-Verordnung 1215/2012 nach spanischem Recht. Die anwendbare nationale Vorschrift ist folglich Artikel 22 d des Gerichtsverfassungsgesetzes, nach welcher die spanischen Gerichte für einen Rechtsstreit gegen einen ausländischen Unternehmer zuständig sind, wenn die gegenständliche Verpflichtung der Klage in Spanien erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte.

In unserem Fall würde der Handelsvertreter vom Unternehmer die Zahlung eines bestimmten Betrages infolge der Beendigung des Vertrags verlangen. Diese wäre also die Verpflichtung, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus ergibt sich die Frage, in welchem Land, also in Spanien oder im Land des ausländischen Unternehmers, die Zahlung des vom Handelsvertreter geforderten Betrages zu erfolgen hat. Das ist das entscheidende Kriterium für die Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der spanischen Gerichte.

Nach unserer Ansicht findet sich die Antwort auf diese Frage im Artikel 1.171 des Zivilgesetzbuches, nach dem sich der Zahlungsort grundsätzlich nach der Anschrift des Schuldners richtet. Falls das ausländische Unternehmen der Schuldner ist, muss die vom Handelsvertreter eingeklagte Verpflichtung in dem Land des Sitzes des Unternehmens erfüllt werden, woraus sich wiederum die Unzuständigkeit der spanischen Gerichte für die Verhandlung der Rechtsstreitigkeit ergibt. Dennoch handelt es sich dabei um eine Auffassung, die von manchen Gerichten anders gesehen wird.

Im Hinblick auf die begrenzte Frist für die Anfechtung der Zuständigkeit der spanischen Gerichte im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag ist es wichtig, dass das ausländische Unternehmen unverzüglich einen fachkundigen Experten mit der Überprüfung einer möglichen Unzuständigkeit der spanischen Gerichte beauftragt.

Wenn Sie weitere Informationen über die Gerichtliche Zuständigkeit bei Handelsvertreterverträgen in Spanien wünschen, 

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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