Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens aus einem EU-Mitgliedstaat enthalten die vom Rat der Europäischen Union erlassene Verordnung über Insolvenzverfahren und das spanische Insolvenzgesetz die wichtigsten Kriterien zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit.
Sowohl die EU-Verordnung als auch das spanische Insolvenzgesetz legen fest, dass die Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren bei den Gerichten des Mitgliedstaats liegt, in dem der Schuldner gewöhnlich die Verwaltung seiner Interessen wahrnimmt und der von Dritten ermittelt werden kann. Dieser Ort wird als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bzw. COMI (centre of main interest) bezeichnet.
Die Gerichte des Bezirks, in dem der Schuldner seinen Sitz hat, sind damit nicht zwangsläufig für die Abwicklung der Insolvenz zuständig. Auch die Gerichte des Bezirks, in dem der Mittelpunkt der Interessen des Schuldners oder seine tatsächliche Niederlassung, sein COMI liegt, können das Insolvenzverfahren durchführen.
Die Gläubiger können dadurch im Voraus festlegen, welche Vorschriften im Falle der Insolvenz des Unternehmens greifen sollen.
Obwohl die europäische Verordnung und das spanische Insolvenzgesetz davon ausgehen, dass der eingetragene Sitz in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich auch der COMI befindet, obliegt es den Gläubigern nachzuweisen, dass sich der COMI in einem anderen Mitgliedstaat befindet. Um Unklarheiten zu vermeiden, gibt es in der EU-Verordnung über das Insolvenzverfahren diesbezüglich spezifische Regelungen:
- Art. 4 der EU-Verordnung: Prüfung der Zuständigkeit
- Art. 5 der EU-Verordnung: Gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens
- Begründungen der Artikel 27, 32, 33 und 34 der EU-Verordnung
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Angelegenheit bereits mehrfach entschieden. Um den COMI zu ermitteln, müssen objektive Kriterien festgelegt werden, die von Dritten eingesehen und überprüft werden können. Der Ort, an dem der Schuldner seine Geschäftige tätigt, soll dabei insbesondere aus der Perspektive und den Wahrnehmungsmöglichkeiten der Gläubiger beurteilt werden.
Wenn Sie noch Fragen über die internationale Zuständigkeit in Insolvenzsachen haben,