Ausländische, nicht in Spanien wohnhafte Bürger, die beabsichtigen, spanisches Territorium zu betreten, um dort eine bedeutende Kapitalinvestition zu tätigen, können ein Aufenthaltsvisum oder gegebenenfalls sogar eine Aufenthaltsgenehmigung für Investoren beantragen.
Kapitalinvestitionen in Spanien
Als eine bedeutende Kapitalinvestition in diesem Sinne gelten folgende Tatbestände:
- Eine anfängliche Investition im Wert von mindestens zwei Millionen Euro in spanische Staatsanleihen oder eine solche im Wert von mindestens einer Million Euro in Wertpapiere oder Gesellschaftsanteile spanischer Unternehmen oder Einlagen bei spanischen Banken;
- Der Erwerb von Immobilien in Spanien, sofern die Investition mindestens einen Wert von 500.000 Euro pro Antragsteller aufweist;
- Ein unternehmerisches Projekt, das in Spanien entwickelt wird, als gemeinnützig anzusehen ist und dementsprechend akkreditiert wird. Dies beruht auf bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise den positiven Auswirkungen auf Beschäftigung und sozioökonomische Entwicklung sowie auf Innovationen.
Investitionen durch juristische Personen
Die Investition kann auch durch eine juristische Person getätigt werden, die ihren Sitz in einem Territorium hat, welches nach spanischem Recht nicht als Steueroase gilt, wenn der ausländische Investor direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte innehat sowie über die Macht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsorgans zu ernennen oder abzusetzen.
Akkreditierung einer Investition
Die Art und Weise der Akkreditierung einer Investition in Spanien ist wie folgt festgelegt.
Immobilienerwerb
Im Falle des Immobilienerwerbs bedarf es eines Zertifikats mit einer kontinuierlichen Information über die jeweiligen Eigentumsverhältnisse sowie über Belastungen des Grundstücks, wie sie im Grundbuch eingetragen sind. Die Zertifizierung beinhaltet einen elektronischen Code zur Überprüfung im Wege der Online-Konsultation. Falls im Moment der Antragstellung hinsichtlich des begehrten Aufenthaltstitels der Erwerb der Immobilie sich noch im Prozess der Eintragung befindet, so ist es ausreichend, einen Nachweis über den Eigentumserwerb einzureichen, verbunden mit Unterlagen über die Zahlung der entsprechend anfallenden Steuern.
Der Antragsteller hat überdies glaubhaft zu machen, eine Investition in Immobilien in Höhe von mindestens 500.000 Euro zu tätigen, die sich als frei von Pfandrechten und anderen Lasten darstellt. Der Teil der Investitionen, der die erforderliche Summe übersteigt, darf hingegen Belastungen aufweisen.
Das Aufenthaltsvisum gilt stets für mindestens ein Jahr.
Aufenthaltstitel für Investoren
Die Inhaber einer solchen Genehmigung können überdies einen Aufenthaltstitel für Investoren beantragen, da sie die Anforderungen des Art. 66 erfüllen. Eine solche Aufenthaltsgenehmigung gilt zunächst für zwei Jahre und kann zu jedwedem Zeitpunkt erneuert werden.
Dabei haben die Ausländer die Bedingungen, unter denen sie das jeweilige Visum erhalten haben, für die Dauer des jeweiligen Aufenthaltstitels aufrechtzuerhalten und den zuständigen Behörden die erforderliche Kontrolle derselben zu ermöglichen (D. Ad. 7ª).
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