Die Marke ist ein Unterscheidungsmerkmal, dessen Hauptfunktion darin besteht, die Produkte oder die Dienstleistungen eines Unternehmers auf dem Markt gegenüber den von seinen Wettbewerbern angebotenen Produkten und Dienstleistungen zu unterscheiden und zu individualisieren. Sie führt auβerdem eine wichtige Werbefunktion und eine Funktion zur Festigung des Rufes aus. Die Unterscheidungsmerkmale, insbesondere die Marken, stellen ein wirksames und sehr für die Unternehmenspolitik genauso wie für den Verbraucherschutz notwendiges Instrument dar.
In dem Moment, indem ein Produkt oder eine Dienstleistung, die durch eine Marke indentifiziert ist, auf den spanischen Markt gebracht werden soll, ist es erforderlich festzustellen, dass:
- Die Marke frei ist um gebraucht zu werden
- Die Marke frei ist um eingetragen zu werden
- Die Marke keine negativen Konnotationen besitzt, d.h. sie ausreichend kommerziell ist
Vor der Kommerzialisierung ist es zweckmäβig, sich zu vergewissen, dass keine gleiche oder ähnliche Marke, die zuvor eingetragen wurde, existiert, um die identischen oder für uns ähnlichen Produkte zu unterscheiden, weil diese uns vom Gebrauch des Merkmals in diesem Bereich abhalten könnten.
Ist einmal festgestellt, dass es keine überschrittenen vorherigen Rechte Dritter gibt, können die verschiedenen Wege um die Registrierung mit dem Ziel der Gewährleistung von exklusiven Rechten zu erreichen und um so verhindern zu können, dass andere Unternehmen die Marke gebrauchen, überlegt werden. Für die Erhaltung der Registrierung wird es auch erforderlich sein, festzustellen, dass die Marke nicht generisch, irreführend, beschreibend oder gegenteilig für die öffentliche Ordnung ist.
Seit April 1996 sind die Systeme, durch welche man eine Registrierung mit Wirksamkeit in Spanien erreichen kann, die Folgenden:
Das spanische System zur Registrierung von Marken
Ihre Registrierung erhalten sie im spanischen Amt für Patente und Marken, Oficina Española de Patentes y Marcas (OEPM). Diese Marken können durch eine groβe Anzahl von Zeichen, die fähig zur grafischen Präsentation sind, begründet werden, bei denen es zulässig ist, folgende Dinge zu kennzeichnen: Wörter, Vor- und Nachnahmen, Unterschriften, Zahlen und ihre Kombinationen, Slogans, Zeichnungen, Hörzeichen, Farben und dreidimensionale Formen, einschlieβlich Verpackungen und Umhüllungen. Betreffend dem vorherigen wird das OEPM von Amts wegen nicht diejenigen Marken verweigern, die die einschlägigen, zitierten Verbote begehen, aber es wird eine elektronische Datensuche vornehmen am Ende des Gesprächs mit dem Antrangssteller zu informatorsichen Zwecken, zu Inhabern von vorherigen identischen oder ähnlichen Kennzeichen, die denjenigen gegenüberstehen könnten.
Die Registrierung der Marke wird für einen Zeitraum von 10 Jahren und unbeschränkt verlängerbar für Zeiträume von identischer Dauer gewährt, die Registrierung kann jedoch erlöschen, wenn die Marke nicht erneuert wird, wenn sie kein Objekt von einem realen und effektiven Gebrauch während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ist oder wenn das Kennzeichen generisch oder betrügerisch für die Produkte oder Dienstleistungen, die es zu unterscheiden gilt, wird.
Als Neuheit ist es zulässig, die Schaffung des elektronischen Sitzes des spanischen Amtes für Patente und Marken anhand der Lösungs des Ministeriums für Industrie vom 9. März 2010 hervorzuheben. Das OEPM integriert sich so in die innerministerische Initiative zur Bewegung der öffentlichen Verwaltung in das digitale Umfeld, um die einschlägigen Verwaltungsangelegenheiten der Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes zu erleichten und zu beschleunigen.
Das internationale System der Eintragung von Marken
Abkommen von Madrid / Protokoll von Madrid: Das genannte internationale System besteht aus dem Abkommen von Madrid von 1981 und aus dem einschlägigen Protokoll zum Abkommen von Madrid von 1989, welche beide durch die Weltorganisation des gewerblichen Rechtsschutzes (Organización Mundial de la Propiedad OMPI) mit Sitz in Genf verwaltet werden.
Es ist erforderlich, anzugeben, dass, obwohl es sich internationales System nennt, dies nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen ist, sondern dass es ein System ist, in dem die Verwaltungsangelegenheiten vereinheitlicht sind, wodurch man schlieβlich eine Mehrzahl an nationalen Registierungen erhält.
Der Antragssteller muss die Länder bennen, in denen er einen Schutz zu erhalten wünscht und die offensichtlich entweder das Abkommen oder das Protokoll ratifiziert haben sollten, abhängig von der Vereinbarung, auf welcher Grundlage der Antrag bearbeitet wird. Danach wird das OMPI die nationalen Ämter der benannten Länder unterrichten und, wenn in einem Zeitraum von einem Jahr (im Fall des Abkommens) oder von 18 Monaten (im Fall des Protokolls) sich die besagten Ämter zur Registrierung basierend auf ihrem nationialen Recht nicht widersprechen, wird die Marke regististriert. Es handelt sich nicht um ein offenes System, weil nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen legitimiert sind, die eine Verbindung (durch ihre Nationalität, den Wohnsitz oder eine reale und effektive Niederlassung) zu einem Staat, der Teil von einem oder beiden der zitierten Abkommen sind, haben, indem sie basierend auf dem Register oder einem Antrag im Markenamt der besagten Länder eine internationale Registrierung erhalten können, die effektiv in allen oder einigen Ländern der Union von Madrid sind.
Die Eingliegerung des Spanischen als Sprache der Behandlung von Markenanträgen stellt im internationalen Registrierungsystem seit dem 1. April 2004 einen bezeichnenden Fortschritt dar. Die Gleichstellung des Spanischen mit dem Englisch und Französisch (bisher die einzigen anerkannten Verfahrenssprachen) wird ohne Zweifel den Austausch der kommerziellen Beziehungen verbessern, sowohl die Perspektive der Internationalisierung der spanischen Unternehmen im Ausland als auch in Bezug auf die Anziehungskraft der internationalen unternehmerischen Aktivitäten auf den spanischen Märkten.
Die besagte Initiative erleichtert auch den Anschluss an das System der internationalen Registrierung von Marken der lateinamerikanischen Länder, die die Anträge der internationalen Marken in ihrer Sprache vorstellen und bearbeiten können, wodurch Kosten verringert werden und eine Vereinfachung der Bearbeitung gewonnen wird.
Die Gemeinschaftsmarke – registerlicher Rechtsschutz in der gesamten EU
Das Hauptmerkmal der Gemeinschaftsmarken ist ihr Einheitscharakter. Durch ein einzelnes Verfahren und einer einzigen Registrierung erlangt ihr Inhaber einen registerlichen Schutz im ganzen Gebiet der Europäischen Union, welchels 27 Staaten umfasst.
- Die Gemeinschaftsmarke bedeckt durch eine Einheitsregistrierung einen Markt mit schätzungsweise 500 Millionen Verbrauchern.
- Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Gemeinschaftsmarke nicht die Rechte der Marken der Staatsbürger ersetzt.
- Die nationalen und internationalen Systeme und die Gemeinschafsmarke können nebeneinander bestehen und sich in einigen Fällen ergänzen.
Die Gemeinschaftsmarke erlaubt, durch einen einzelnen Antrag und durch einen einzelnen Prozess eine Einheitsregististrierung zu erhalten, die einen direkten Schutz in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union gewährt. Dementsprechend kann der Unternehmer, der seine Produkte in Europa zu kommerzialisieren oder seine Dienstleistungen anzubieten wünscht, anstatt einen Antrag in jedem einzelnen Land, in dem er seine Kommerzialisierung begehrt, zu stellen, eine Geimeinschaftsregistrierung erhalten, die ihm ausschlieβliche Rechte über die Marke in der ganzen Europäischen Union gewährt. Es ist ebenfalls bemerkenswert, dass die Gemeinschaftsmarke ein offenes System für praktisch alle Unternehmen der Welt ist, weil all diejenigen berechtigt sind, die einen Sitz oder eine Niederlassung in der Europäischen Union oder in einem unterzeichneten Land vom Pariser Abkommen oder einen Sitz in einem Mitgliedsland der Handelsweltorganisation haben.
Die Gemeinschaftsmarke wird durch das Amt für Harmonisierung des Innenmarktes, Oficina de Armonización del Mercado Interior OAMI) mit Sitz in der Stadt Alicante (Spanien) verwaltet. Die Anträge für die Gemeinschaftsmarke können in irgendeiner der offiziellen Sprachen der Europäischen Union gestellt werden, obwohl der Antragssteller in jedem Fall eine zweite Sprache von den fünf offiziellen der OAMI (deutsch, spanisch, englisch, italienisch und französisch) nennen soll, in der er in der Verfahrenssprache im Fall von Widersprüchen oder Erlöschens- oder Nichtigkeitsklagen wechseln kann.
Ein weiteres groβes Fenster der Gemeinschaftsmarke ist, dass man keinen Gebrauchsnachweis für den Erhalt der Registrierung beansprucht, indem der Gebrauch der Marke in einem einzelnen Land der Europäischen Union ausreichend ist, um dieselbe Gültigkeit zu erhalten. Weiter nimmt die drastische Reduktion der anwendbaren Gebühren für die Registrierung der Gemeinschaftsmarke seit Mai 2009 einen unbestreitbaren Anreiz an, sich für dieses Registrierungssystem zu entscheiden.
Die Registrierung gewährt gleichzeitig einen erweiterten Zehnjahreszeitraum, indem die besagte Erneuerung Thema für die Zahlung der entsprechenden Gebühren ist. Die Gemeinschaftsmarke verleiht seinem Inhaber im gesamten Gebiet der Europäischen Union das Recht, Dritten den Gebrauch derselben ohne seine Zustimmung zu verbieten, genauso wie den Gebrauch von identischen oder vergleichbaren Kennzeichen, die eine Verwechslungsgefahr bei den Verbrauchern erzeugen könnten. Es ist sehr wichtig zu erwähnen, dass im Fall eines Verstoβes, die Möglichkeit besteht, die vollendeten Handlungen in jedem Staat der europäischen Union zu sanktionieren. Die Fragen über Verletzungen der Gemeinschaftsmarke entsprechen denen der nationalen Gerichte der Gemeinschaftsmarke, die für jeden Staat vorgeschrieben sind.
In diesem Sinne müssen wir auf das Ley Orgánica 8/2003 vom 9. Juli für die Konkursreform, durch die das Ley Orgánica 6/1985 vom 1. Juli geändert wurde, von der rechtsprechenden Gewalt, die die Gerichte in Handelssachen benennt und auf den entsprechenden Abschnitt vom Landgericht von Alicante beziehungsweise auf die Gerichte der Gemeinschaftsmarke in Spanien in erster und zweiter Instanz, die die Gerichtsbarkeit zu diesem Zweck im ganzen nationalen Gebiet erweitern, hinweisen.
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