First come, first served versus anteilsmäßige Verteilung im betreffenden Schadensersatzrecht.
Artikel 27 des spanischen Gesetzes über den Versicherungsvertrag legt fest, dass Die Versicherungssumme die maximale Höchstgrenze der Entschädigung, die durch den Versicherer in jedem Schadensfall zu zahlen ist, darstellt, eine quantitative Umgrenzung, die zudem einen rechtlichen Rahmen in Art. 1 (…der Versicherer verpflichtet sich… innerhalb der vertraglichen Grenzen…) und Art. 73 (… der Versicherer verpflichtet sich innerhalb der im Gesetz und Vertrag festgelegten Grenzen…) desselben Gesetzes erhält. Die Frage, die sich für die Versicherungsgesellschaft stellt, besteht darin, wie man die Wirksamkeit der besagten maximalen Höchstgrenze garantiert, wenn aus demselben Schadensfall mehrere Geschädigte hervorgehen, die unabhängig voneinander eine Entschädigung einfordern, wobei sich der Gesamtbetrag der jeweiligen Schadensersatzansprüche auf eine Summe beläuft, die höher ist als die genannte Höchstgrenze.
Im Unterschied zu anderen uns umgebenden Rechtssystemen existiert im spanischen Recht keine ultimative Lösung und das unbestreitbar weder bezogen auf das Kriterium zur Anwendung auf die Einziehung der Versicherungssumme durch die Geschädigten, noch bezogen auf die zu ihrer Wirksamkeit adäquaten Verfahrensweise.
Sicher ist, dass geringere prozessuale Komplexität die Anwendung des bereits aus dem römischen Recht bekannten Prioritätsgrundsatzes prior tempore potior iure bietet (auf Englisch, first come, first served): Diejenigen, die zuerst eine bindende bestätigende Entscheidung bezüglich ihres Schadensersatzanspruchs erzielen, werden sich mit Erfolg durch die Versicherungsgesellschaft entschädigt sehen. Wenn nun einmal die Versicherungssumme ausgeschöpft wurde, wird sich die Versicherungsgesellschaft den besagten Bedingungen angesichts der weiteren Geschädigten widersetzen können – mit der Folge, dass deren Schadensersatzanspruch vollkommen leerliefe. Dass eine solche Widersetzungshaltung durchaus zum Erfolg führen kann, zeigen Gerichtsentscheidungen einiger spanische Gerichte.
Dennoch erscheint dieser Ansatz aus einer Vielzahl von Gründen weder richtig noch gerecht (z.B. die Eigenheit der Schäden, Heilung der Folgeerkrankungen, größere und kleinere Verzögerungen bei der Bearbeitung der Geschädigtenansprüche, etc.), so dass sich die Regelung der anteilsmäßigen Verteilung der Versicherungssumme zwischen allen Geschädigten im Verhältnis zum jeweiligen Schadensersatzanspruch eines jeden Einzelnen als angemessener erweist. Ein Ansatz, der Unterstützung in der vergleichbaren Anwendung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Verteilung der Aktiva zwischen den Gläubigern erfährt (siehe Artikel 250.1, 432.1, 433.2 y 435.2 des Königlichen Gesetzeserlasses 1/2020 vom 05.05.2020, durch welchen die konsolidierte Fassung der Insolvenzordnung bestätigt wurde), ebenso dahingehend sind einige gerichtliche Entscheidung verstanden worden (z.B. Entscheidung 54/2008 des örtlichen Gerichts von Córdoba (dritte Abteilung) vom 25.03.2008).
Der Ansatz der anteilsmäßigen Verteilung leidet jedoch an erheblichen Schwierigkeiten hinsichtlich der Effektivität im prozessualen Bereich: Wie hinterlegt man rechtswirksam die Versicherungssumme, ohne dass Verzugszinsen anfallen, wenn mehrere Geschädigte bestehen, die jeweils ihren Anspruch einfordern? Wie werden alle laufenden Vorgänge koordiniert? Wie schließt man alle Geschädigten in den Schadensfall mit ein? Die maßgeblichen Bedingungen eines jeden Falles werden diejenigen sein, die den bestmöglichen prozessualen Ansatz bieten, um die legitimen Interessen der Versicherungsgesellschaft und der Geschädigten zu vereinen, wenngleich es zu Zwecken der Rechtssicherheit optimal wäre, wenn der Gesetzgeber einen spezifischen Verfahrensmechanismus für solche Sachverhalte entwickeln würde.
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