Die öffentliche Ausschreibung im Verhandlungsverfahren in Spanien

Das Verfahren zum Abschluss eines Vertrags zwischen der spanischen öffentlichen Verwaltung und einem privaten Unternehmen unterliegt besonderen rechtlichen Regelungen.

Konkret handelt es sich dabei um das Gesetz 9/2017 vom 8. November über das öffentliche Auftragswesen, durch das die Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 in spanisches Recht umgesetzt werden (im Folgenden Gesetz über das öffentliche Auftragswesen oder LCSP).

Im Allgemeinen besteht der Hauptzweck des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen darin, den rechtlichen Rahmen für die Ausführung, Erfüllung und Beendigung öffentlicher Aufträge unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung und ihres öffentlichen Charakters zu regeln.

Neben den verschiedenen Arten von öffentlichen Aufträgen (Artikel 12 bis 18: Bauauftrag, öffentlicher Baukonzessionsvertrag, Dienstleistungskonzessionsvertrag, Liefervertrag sowie Dienstleistungs- und gemischter Vertrag) regelt das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen auch die verschiedenen Verfahren, nach denen ein öffentlicher Auftrag ausgeschrieben, bewertet und vergeben wird.

Auftragsvergabeverfahren im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung

Grundsätzlich sieht das spanische Gesetz folgende mögliche Verfahren für eine öffentlich-rechtliche Ausschreibung in Spanien vor:

  • Offenes Verfahren
  • Eingeschränktes Verfahren
  • Verhandlungsverfahren
  • Wettbewerbliches Verhandlungsverfahren
  • Verfahren der Innovationspartnerschaft

Im Folgenden beziehen wir uns auf das Verhandlungsverfahren, das in den Artikeln 166 ff. des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen geregelt ist.

Das Verhandlungsverfahren ist eine der Möglichkeiten für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Gemäß Artikel 166 Absatz 1 LCSP (…) erhält derjenige Bieter den Zuschlag, den der Auftraggeber ordnungsgemäß ausgewählt hat, nachdem er mit einem oder mehreren Bewerbern über die Auftragsbedingungen verhandelt hat.

Das Verhandlungsverfahren wird nicht als ordentliches Verfahren angesehen (Artikel 131 des LCSP). Es wird nur in Ausnahmefällen und äußerst restriktiv angewendet, da es eine Ausnahme von den Grundsätzen des Wettbewerbs und der Öffentlichkeit darstellt, die die Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Verwaltung bestimmen.

Infolgedessen dürfen die Auftraggeber gemäß Artikel 166 Absatz 3 und Artikel 167 der LCSP Bau-, Liefer-, Dienstleistungs-, Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsaufträge nur im Verhandlungsverfahren vergeben, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • Wenn es für die Erfüllung der Bedürfnisse des Auftraggebers unerlässlich ist, dass die auf dem Markt angebotene Leistung von den Bewerbern zuvor konzipiert oder angepasst wird.
  • Wenn die auftragsgegenständliche Dienstleistung ein innovatives Projekt oder innovative Lösungen umfasst.
  • Wenn der Auftrag wegen besonderer Umstände im Zusammenhang mit der Art, der Komplexität oder der rechtlichen oder finanziellen Gestaltung des Auftragsgegenstands oder der damit verbundenen Risiken nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann.
  • Wenn der öffentliche Auftraggeber die technischen Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mit hinreichender Genauigkeit unter Bezugnahme auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung, eine allgemeine technische Spezifikation oder einen technischen Maßstab festlegen kann.
  • Wenn in den zuvor durchgeführten offenen oder eingeschränkten Verfahren nur nicht ordnungsgemäße oder nicht annehmbare Angebote eingereicht worden sind.
  • Bei Verträgen über stark personalisierte Sozialdienstleistungen, zu deren Hauptmerkmalen die Eingliederung der Person in den Betreuungsbereich gehört, sofern der Vertrag darauf abzielt, die Kontinuität der Betreuung von Personen zu gewährleisten, die diese Dienstleistung bereits in Anspruch genommen haben.

Die öffentliche Verwaltung in Spanien kann also nicht nach Belieben auf das Verhandlungsverfahren zurückgreifen, vielmehr dafür muss einer der oben genannten Umstände vorliegen.

Was die Verhandlungsfähigkeit der Bewerber anbelangt, so ist diese trotz der Bezeichnung des Verfahrens als Verhandlungsverfahren oder mit Verhandlung nicht unbegrenzt, sondern eingeschränkt.

Insbesondere müssen hier die besonderen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen der entsprechenden öffentlichen Ausschreibung berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 166.2 LCSP werden die substanziellen Aspekte des Vergabeverfahrens in den Ausschreibungsbedingungen festgelegt. Dies umfasst insbesondere die wirtschaftlichen und technischen Aspekte, über die gegebenenfalls mit den Unternehmen zu verhandeln ist, als auch (…) das Verhandlungsverfahren fest, das zu jeder Zeit die größtmögliche Transparenz der Verhandlungen, ihre Öffentlichkeit und die Gleichbehandlung der teilnehmenden Bewerber gewährleistet; (…).

Darüber hinaus schreibt das Gesetz über das öffentliche Auftragswesen vor, dass diese Informationen hinreichend genau sein müssen, damit die Wirtschaftsakteure Art und Umfang des Auftrags erkennen und entscheiden können, ob sie sich um die Teilnahme an dem Verfahren bewerben.

Dies zeigt einmal mehr, dass es für die Teilnahme an einer Ausschreibung in Spanien ratsam ist, die von der Verwaltung veröffentlichten Ausschreibungsbedingungen vor der Abgabe eines Angebots gründlich zu prüfen. Die Kenntnis der speziellen Anforderungen und Auswahlkriterien, sowie des gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Verhandlungsspielraums ermöglicht es den Bewerbern, über die Teilnahme an der Ausschreibung in umfassender Kenntnis der Sachlage zu entscheiden.

Wenn Sie weitere Informationen über die öffentliche Ausschreibung im Verhandlungsverfahren in Spanien wünschen,

Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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