Innerhalb der Kategorie „Verletzung des Unternehmensrechts“ können unter gewissen Umständen die Verhaltensweisen zur Ausnutzung von wertvollen und vertraulichen Informationen zur eigenen Bereicherung, zu denen man Zugriff hat, eingebettet sein. Zum Beispiel anlässlich eines Arbeitsplatzes in einem Unternehmen oder infolge von geschäftlichen Beziehungen zwischen Körperschaften, die am Markt teilnehmen.
Die Verletzung der Schweigepflicht
Einer der Mechanismen, um die Unternehmer gegen die beschriebenen Verhaltensweisen zu schützen, wird in Artikel 13 des Gesetzes 3/1991 vom 10. Januar über den unlauteren Wettbewerb (das “LCD”) zur Verfügung gestellt. Es regelt die sogenannten „Schweigepflichtverletzungen“. Der eben erwähnte Artikel definiert dieses Verhalten wie folgt: „1. Als unlauteres Verhalten im Sinne dieser Bestimmung gilt die Verbreitung oder Ausnutzung, sofern ohne Einwilligung des Berechtigten, von Betriebsgeheimnissen oder jeder Art von Geschäftsgeheimnissen zu welchen ein rechtmäßiger Zugriff besteht, aber man zur Zurückhaltung verpflichtet ist, oder nach den im folgenden Absatz oder in Artikel 14 genannten Verhaltensweisen; 2. Ferner fallen auch der Erwerb und die Beschaffung von Geschäftsgeheimnissen mittels Spionage oder entsprechendem Verfahren unter diese Bestimmung; 3. Die Verfolgung von Verletzungen der Schweigepflicht gemäß den vorher aufgeführten Absätzen bedarf nicht der in Absatz 2 festgelegten Gültigkeitsvoraussetzungen. Dennoch muss eine Verletzung mit der Absicht verursacht worden sein, einen persönlichen Vorteil daraus zu ziehen oder sie einem Dritten zu verschaffen bzw. mit der Absicht, dem Berechtigten zu schaden.“
Gültigkeitsvoraussetzungen der Verletzung der Schweigepflicht
Verhalten
Artikel 13 LCD setzt voraus, dass eines der folgenden Verhalten vorliegt: Bekanntmachung, Verbreitung, Ausnutzung oder der Erwerb bzw. Bekanntmachung mittels Spionage.
Andererseits ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikels, dass das LCD diese Art von Verhalten auf dem Markt nicht erfordert. D.h. die Umstände, unter denen die in Frage stehende Handlung vorgenommen wird, sind maßgebend. Daher ist es objektiv angemessen, das Bewusstsein auf dem Markt für Eigenleistungen oder Leistungen eines Dritten sicherzustellen oder zu fördern.
Geheime Information
Auch ist es notwendig, dass die verletzten Informationen weiterhin als Geheimnis gelten. Dieses Konzept umfasst nicht nur industrielle Informationen oder Informationen zur Herstellung eines Produkts, die Implementierung eines Prozesses oder die Bereitstellung eines Service, sondern auch die beruflichen Geheimnisse hinsichtlich der internen Organisation und der Beziehungen zwischen Kunden und Distributoren; kurz gesagt ist es das, was als „know how“ bekannt ist. Darüber hinaus fordert die Lehre drei Voraussetzungen, damit eine Information als Geheimnis gilt:
- sie sollte weder allgemein bekannt, noch leicht zugänglich sein;
- sie muss kommerziellen Wert haben, infolgedessen sie geheim gehalten wird; und
- ihr rechtmäßiger Eigentümer muss Schutzmaßnahmen ergriffen haben, um sie geheim zu halten.
Methode zur Erzielung geheimer Informationen
Die durch Art. 13 LCD geschützten Informationen können unrechtmäßig (z. B. durch Spionage, welche „per se“ als unlautere Praxis gilt) oder rechtmäßig, aber mit der Pflicht zur Zurückhaltung (z. B. bei Arbeitnehmern – aufgrund des Rechtsverhältnisses ergibt sich eine implizite Zurückhaltungspflicht -), erlangt werden.
Absicht
Schließlich muss diese Praktik mit der Absicht durchgeführt werden, sich selbst oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder einen Schaden für den Eigentümer des Geheimnisses zu verursachen, , um das Verhalten als unlauter einzustufen .
Fazit
Die Voraussetzungen zur Feststellung einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, die in diesem Artikel aufgeführt sind, müssen kumulativ erfüllt sein, so dass in der Praxis die Anerkennung eines solchen Verhaltens durch die Gerichte selten ist. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der vorrangige Grundsatz der freien Ausübung des Wettbewerbs und der unternehmerischen Freiheit angesichts des Interventionismus und des gerichtlichen Schutzes bestimmter Interessen, die auf der Lehre und der Jurisprudenz beruhen, die Schaffung von Schäden unter den auf dem Markt beteiligten Konkurrenten normal und sogar gesund ist. Denn das ist genau der Gegenstand der Konkurrenz zwischen den Unternehmen auf dem Markt. Daher können nur die wirklich böswilligen Verhaltensweisen als unlauter gelten.
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