Die einzige Zusatzbestimmung (DAU) des Gesetzes 10/2010 begründet eine neue Verpflichtung zur Eintragung von Dienstleistern in das Handelsregister in Spanien.
Wer ist verpflichtet, die Registrierung der Dienstleister zu erfüllen?
Natürliche oder juristische Personen unternehmerischer oder beruflicher Art, die alle oder einen Teil der in Art. 2.1.o) des Gesetzes 10/2010 beschriebenen Dienstleistungen erbringen, d.h. es sind zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet:
- Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen
- Ausübung von Managementfunktionen oder von Schriftführern, die keine Mitglieder des Verwaltungsrats oder externer Berater sind, oder Bestellung von Dritten für die Ausübung dieser Funktionen
- Ausübung der Funktionen eines Mitglieds eines Verbandes oder ähnlicher Funktionen in Bezug auf andere juristische Personen oder Bestellung von Dritten zur Ausübung dieser Funktionen
- Bereitstellung eines eingetragenen Firmensitzes oder einer Adresse für Geschäfts-, Post-, Verwaltungs- und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen an eine Gesellschaft, einen Verein oder eine andere Rechtsform oder Person
- Ausübung von Treuhandfunktionen in einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsinstrument oder Disposition von Dritten zur Ausübung dieser Funktionen
- Ausübung der Funktionen des Gesellschafters im Namen Dritter, mit Ausnahme dieser Unternehmen:
- Sie sind an einem geregelten Markt in der Europäischen Union notiert und unterliegt den Informationspflichten gemäß dem Unionsrecht oder gleichwertigen internationalen Normen, die eine angemessene Transparenz der Eigentumsinformationen gewährleisten
- Sie verfügen über Dritte, die diese Funktionen ausüben.
Wie registriert man Dienstleister?
Unternehmerische und juristische Personen werden, sofern nicht eine speziell anwendbare Regel vorliegt, gemäß den Bestimmungen der Handelsregisterordnung eingetragen. Bei juristischen Personen unterliegt jeder Wechsel der Verwalter – sofern es keine eigenen Regelungen gibt – ebenfalls der Eintragung in das Handelsregister.
Berufstätige natürliche Personen werden ausschließlich telematisch auf der Grundlage eines vom Justizminister genehmigten Vordrucks registriert.
Sanktionen bei Nichtregistrierung
Die Unterlassung der Eintragung von Dienstleistern in das Handelsregister gilt als geringfügiger Verstoß (Art. 53 und 58) und führt zu privaten Abmahnungen oder Bußgeldern von bis zu 60.000 Euro.
Wie sich die neue Verpflichtung auf Wirtschaftsanwälte auswirkt
Die neue Registrierungspflicht für Dienstleister betrifft auch Wirtschaftsanwälte, und dass trotz der Kritik des Generalrates der spanischen Anwälte, der der Ansicht ist, dass das Erfordernis der Pflichtmitgliedschaft ausreicht, um sicherzustellen, dass die Berufsausübung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
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