Der Eigentumsvorbehalt ist in Spanien nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch ist eine solche Vereinbarung nach spanischer Rechtsprechung traditionell anerkannt. Bereits seit Ende des 19. Jahrhunderts wurde dies in etlichen höchstrichterlichen Urteilen immer wieder anerkannt.
Grundsätze des Eigentumsvorbehaltes nach spanischem Recht
Der Grundsatz des Eigentumsvorbehaltes beruht auf zivilrechtlichen Grundsätzen, deren Ursprung bis auf römisches Recht zurückzuführen ist, insbesondere der Vertragsfreiheit, der Unterscheidung von Besitz und Eigentum und dem Trennungsprinzip.
Inhaltlich bedeutet der Eigentumsvorbehalt im Wesentlichen, dass innerhalb eines Vertragsverhältnisses eine Übertragung des Eigentums an eine Bedingung geknüpft wird. Charakteristisch ist, dass der Besitz aber bereits übergeben wird.
Zum Beispiel, bei einem Kaufvertrag würde sich ein Eigentumsvorbehalt folgendermaßen gestalten:
Meist bezieht sich die vereinbarte Bedingung auf eine Zahlungspflicht. Beispielsweise behält sich bei einem Kaufvertrag der Verkäufer das Eigentum am Kaufgegenstand vor, bis der Käufer alle vertraglich vereinbarten Zahlungen geleistet hat. Der Käufer darf das Kaufobjekt aber vorher bereits mitnehmen und auch verwenden.
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes ermöglicht es dem Käufer beispielsweise, eine gekaufte Industriemaschine, Rohmaterialien oder andere bewegliche Güter bereits ab Vertragsabschluss in Besitz zu nehmen, zu verwenden oder gar zu verarbeiten. Gleichzeitig sichert sich der Verkäufer seine Rechte, indem er bis zur Leistung aller Zahlungen formaler Eigentümer bleibt. Bleiben die vereinbarten Zahlungen aus, kann der Verkäufer sein rechtmäßiges Eigentum zurückfordern. Dafür wäre grundsätzlich keine formale Eigentumsübertragung, geschweige denn ein formeller Akt der Versteigerung nötig. Die Sache gehört ihm ja bereits!
Soweit zur Theorie. In der Praxis funktioniert das leider oft anders.
Der Eigentumsvorbehalt und seine Tücken: sind Ihre Rechte wirklich sicher?
In der Praxis birgt der Eigentumsvorbehalt Gefahren, welche unbedingt bereits im Rahmen der Vertragsverhandlung beachtet werden sollten. Auch bei späteren Zahlungsausfällen und im Insolvenzfall ist eine strategische Prüfung von Eigentumsvorbehalten und anderen vereinbarten Sicherheiten ratsam.
Ähnlich wie im deutschen Recht, schützt ein Eigentumsvorbehalt nicht unbedingt vor dem Weiterverkauf der betroffenen Maschinen oder Güter an Dritte. Ein Weiterverkauf an gutgläubige Dritte kann nämlich trotz gültigem Eigentumsvorbehalt durchaus rechtskräftig sein. Dem Verkäufer stehen dann keine Ansprüche auf Übergabe oder Zurückübertragung der Maschinen oder Güter zu. Ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich bei Fällen der Weiterverarbeitung, Beschädigung, Manipulation oder gar gänzlicher Zerstörung der betroffenen Maschinen oder Güter.
Der geschädigte Verkäufer kann in solchen Fällen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadensersatzzahlungen geltend machen. Jedoch sind diese für den Verkäufer oftmals nicht gleichwertig. Insbesondere im Insolvenzfall kann es dann für den Verkäufer zu unerfreulichen Verlusten kommen. Davon abgesehen, kann bereits die Quantifizierung und Eintreibung des Schadensersatzes einen unangenehmen der Zeit- und Kostenaufwand mit sich ziehen.
Spanische Vertragspraxis: wie Sie Ihre Rechte in Spanien besser schützen
Am deutschsprachigen Markt sind Eigentumsvorbehalte Gang und Gebe. Eigentumsvorbehalte sind im spanischen Recht zwar möglich, werden in der Praxis in Spanien aber eher selten vereinbart. Anwendung finden Sicherheiten dieser Art eher im Bereich des Einzelhandels, beispielsweise für die Finanzierung von privat genutzten PKWs. Zwischen Kaufleuten, eher selten!
Insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen zwischen deutschsprachigen und spanischen Unternehmen kann dies zu unerwarteten Missverständnissen führen.
Falls explizit erwünscht, werden Eigentumsvorbehalte meist auch von spanischen Vertragspartnern akzeptiert. Aus rechtlicher Sicht empfiehlt es sich aber, zusätzliche Sicherheiten zu vereinbaren. Diese sollten für den Einzelfall stets unter Berücksichtigung spanischer Vertragsgepflogenheiten und gemäß anwendbarem Recht geprüft werden.
Übliche Sicherheiten umfassen insbesondere Bankgarantien sowie Parent Company Warranties und vertraglich vereinbarte Pflichten zum Abschluss bestimmter Versicherungen. Je nach Vertragsverhältnis und individueller Besonderheiten der beteiligten Unternehmen sind diverse weitere Konstellation zur Sicherung Ihrer Rechte in Spanien denkbar.
Pia V. Kohrs
Falls Sie weitere Informationen zum Thema Eigentumsvorbehalt in Spanien benötigen,