Unter den Vertriebsverträgen ist der Handelsvertretervertrag einer der am häufigsten genutzten Verträge für Unternehmen, die ihre Produkte oder Dienstleistungen in Spanien vertreiben wollen, ohne ein Unternehmen oder eine Tochtergesellschaft in Spanien zu gründen. Die Kündigung dieses Vertrags kann jedoch an die Zahlung einer gesetzlich geregelten Entschädigung geknüpft sein.
Der Handelsvertretervertrag wird in Spanien durch das Gesetz 12/1992 vom 27.Mai 1992 (im Folgenden LCA) geregelt. In Artikel 1 des Gesetzes wird der Handelsvertretervertrag als ein Vertrag definiert, durch den eine natürliche oder juristische Person, die als Handelsvertreter bezeichnet wird, sich gegenüber einem anderen (Unternehmer) fortdauernd oder dauerhaft gegen Entgelt verpflichtet, als unabhängiger Vermittler Handlungen oder Handelsgeschäfte auf Rechnung und im Namen des Unternehmens zu fördern oder auf Rechnung und im Namen der Firma abzuschließen, ohne dass sie, sofern nichts anderes vereinbart ist, das Risiko dieser Geschäfte übernimmt.
Bei der Ausarbeitung eines Handelsvertretervertrags ist neben den üblichen kaufmännischen Bestimmungen zu beachten, dass die Anwendung des LCA in allen Handelsvertretervertragsverhältnissen obligatorisch ist, sofern die einschlägigen Vorschriften nichts anderes vorsehen.
Zwingend vorgeschrieben sind unter anderem die Vorschriften des LCA über die indemnización por clientela, welche zugunsten des Handelsvertreters bei Beendigung des Handelsvertretervertrags vorgesehen sind.
Die indemnización por clientela
Die Entschädigung ist das charakteristische Merkmal des Handelsvertretervertrags und hat zwingenden Charakter, das heißt sie kann prinzipiell nicht durch Vereinbarung zwischen den Parteien eingeschränkt oder aufgehoben werden.
Sie ist in Artikel 28 des LCA geregelt, in dem festgelegt ist, dass bei Beendigung eines Handelsvertretervertrags, auch durch den Tod oder die Todeserklärung des Handelsvertreters, der Handelsvertreter Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- Der Handelsvertreter hat neue Kunden gewonnen, oder
- Er hat sein Geschäft mit der bereits bestehenden Kundschaft erheblich ausgeweitet
Vorausgesetzt, dass in beiden Fällen:
- Die Tätigkeit des Handelsvertreters während der Vertragslaufzeit geeignet war, dem Auftraggeber weiterhin erhebliche Vorteile zu verschaffen, und
- In angemessener Weise geeignet ist
- Für das Vorhandensein von wettbewerbsbeschränkenden Abmachungen
- Für entgangene Provisionen des Vertreters, oder
- Für alle anderen mitwirkenden Umstände
Diese Anforderungen müssen je nach den Umständen des Einzelfalls ausgelegt werden, und zu diesem Zweck werden verschiedene Punkte bewertet. Die Rechtsprechung berücksichtigt zum Beispiel:
- Die Bemühungen des Handelsvertreter,
- Die Schwierigkeit, neue Kunden zu finden, oder
- Das Ansehen, dass das Unternehmen hatte, bevor der Handelsvertreter seine Arbeit aufnahm
Quantifizierung der Entschädigung
Es gibt keine definierte Formel für die Berechnung der Entschädigung und auch hier muss jeder Einzelfall analysiert werden. Nach den Worten des Obersten Gerichtshofs Tribunal Supremo handelt es sich um ein Billigkeitsurteil.
Das LCA sieht jedoch vor, dass diese Entschädigung in keinem Fall den durchschnittlichen Jahresbetrag der Vergütung übersteigen darf, die der Handelsvertreter in den letzten fünf Jahren oder während der gesamten Vertragsdauer, wenn diese weniger als fünf Jahre beträgt, erhalten hat.
Vertragsklauseln, die den Betrag dieser Entschädigung begrenzen, sind nichtig und unwirksam.
Fälle des Nichtbestehens des Entschädigungsanspruchs
In Artikel 30 des LCA sind einige Fälle aufgeführt, in denen der Vertreter keinen Anspruch auf Entschädigung hat:
- Wenn der Unternehmer den Vertrag gekündigt hat, weil der Handelsvertreter seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
- Wenn der Handelsvertreter den Vertrag gekündigt hat, es sei denn, die Kündigung ist auf Umstände zurückzuführen, die dem Arbeitgeber zuzurechnen sind, oder sie beruht auf Alter, Invalidität oder Krankheit des Handelsvertreters, so dass ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
- Wenn der Handelsvertreter mit Zustimmung des Unternehmens seine Rechte und Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag an einen Dritten abgetreten hat.
Ebenso verjähren nach Artikel 31 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen die Klage und das Recht des Vertreters auf eine gesetzliche Entschädigung oder auf speziellen Schadensersatz nach einem Jahr abdem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags.
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