Erste Erfahrungswerte zur Europäischen Aktiengesellschaft (Societas Europaea)

Im Oktober dieses Jahres jährt sich zum vierten Mal das Inkrafttreten der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft. Nachdem sich die politische Debatte bis zur tatsächlichen Umsetzung des Statuts der Societas Europaea (im Folgenden SE) über 30 Jahre um strittige Punkte der Harmonisierung unterschiedlicher gesellschaftsrechtlicher Traditionen der EU Mitgliedsstaaten drehte, lassen sich nun erste Aussagen über die Praxistauglichkeit der bislang einmaligen europäischen Unternehmensform treffen.

Das französische Justizministerium führte seit 2006 unter den ca. 70 damals existierenden SEs Umfragen durch, bezogen auf den Verlauf der Gründung bzw. Umwandlung in eine SE, sowie auf Vor- und Nachteile aus Sicht des jeweiligen Unternehmens. Die Ergebnisse bestätigen teilweise die schon vor dem Start beanstandeten Aspekte der Gesellschaftsform, führen aber auch neue Gesichtspunkte ins Feld, auf die im Folgenden näher eingegangen wird.

Die gewonnene Erfahrung wird in die Realisierung weiterer Projekte des Aktionsplans zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der sogenannten Corporate Governance innerhalb der Europäischen Union einfließen. Ganz oben auf der Prioritätenliste steht dabei das Statut für die Europäische Privatgesellschaft, für das die Kommission im Juni dieses Jahres einen ausgearbeiteten Entwurf vorlegte.

Relevante Gesetzesnovellen im europäischen Unternehmensrecht seit 2003

Das SE-Statut selbst erfuhr bis dato keine direkten Neuerungen, soll jedoch 2009 überprüft werden. Allerdings wurden Rechtsakte erlassen, die sich mit Regelungsbereichen des Statuts überschneiden bzw. ergänzen. Am 26.10.2005 trat die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten inkraft (anwendbar in Deutschland seit April 2007). Die Richtlinie bringt lang erwartete Klarheit und vereinfacht die grenzüberschreitende Verschmelzung europäischer Kapitalgesellschaften, so auch der SE. Hinsichtlich der Arbeitnehmermitbestimmung, verweisen Art. 16 Abs. 2 u. 3 der Richtlinie auf die Erhaltungsgarantie der weitreichendsten Mitbestimmungsrechte aller beteiligten Gesellschaften, verankert im SE-Statut i.V.m. der Ergänzungsrichtlinie 2001/86/EG.

Dank der Kompromissfindung über die Arbeitermitbestimmung innerhalb einer Europäischen Aktiengesellschaft konnten auch die nach 1993 ins Stocken geratenen Verhandlungen über die Erschaffung einer Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperative Europaea, im Folgenden SCE) wiederaufgenommen werden. Wie im Falle der SE wurde ein zweigeteilter Weg zur Etablierung der Genossenschaft gewählt: gesellschaftsrechtliche Fragen über Wesen, Gründung und Betrieb sind geregelt in der Verordnung 1435/2003, Fragen der Arbeitermitbestimmung in der umsetzungsbedürftigen Richtlinie 2003/72/EG, beide erlassen am 22. Juli 2003. Eine Gründung ist seit 2006 möglich.

Seit Ende 2007 ist bekannt, dass die geplante 14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie, welche unter anderem die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften regeln sollte, nicht verabschiedet werden wird. Rechtfertigungsgründe für diese Entscheidung sind die unbekannten wirtschaftlichen Folgen, sowie die schon existierenden Instrumentarien für grenzüberschreitende Operationen die durch die Europäische Gesellschaft und die Verschmelzungs-Richtlinie eingeführt wurden.

Im Bereich der Harmonisierung der Besteuerung innerhalb der EU, welche die Einführung der zwei Gesellschaftsformen noch forcierte, wurde 2003 die Mutter-Tochter-Richtlinie geändert (Richtlinie 2003/123/EG), um eine Doppelbesteuerung der Dividenden von SEs und SCEs zu vermeiden. Für eine gemeinsame konsolidierte Steuerbemessungsgrundlage auf EU Ebene soll bis Ende dieses Jahres ein Gesetzesvorschlag erarbeitert werden.

Mit der novellierten Fusions-Richtlinie 2005/19/EG, wurden die zwei europäischen Gesellschaftsformen in deren Regelungsbereich mitaufgenommen. Fernerhin wurden Regelungen über die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei einer Sitzverlegung einer SE oder SCE in der Richtlinie niedergeschrieben.

Zwischenbilanz der Handhabbarkeit der Societas Europaea

Nachdem sich namhafte Unternehmen wie die Allianz SE, Porsche Automobil Holding SE, BASF SE und MAN Diesel SE für den Weg der Europäischen Gesellschaft entschieden haben, lassen sich wichtige Schlüsse über Praxistauglichkeit des SE Status ziehen.

Gründung einer SE

Ein Großteil der Vorschriften des SE-Statuts reguliert die Abläufe der vier verschiedenen Gründungsarten sowie den Unternehmensaufbau.

Numerus Clausus der Gründungsarten

Von Unternehmen und Arbeitgeberverbänden wird bemängelt, dass das SE-Statut keine Gründung ex nihilo kenne, wie es beispielsweise bei der SCE der Fall ist. Es gilt in Unternehmenskreisen als einer der Hauptgründe für die verhaltene Euphorie über die neue Gesellschaftsform.

Ferner wird kritisiert, dass es einer SE zwar möglich sei, neue Tochter-SEs ohne weitere Voraussetzungen zu gründen, jedoch die Umwandlung einer schon existierenden Niederlassung in eine SE wiederum den Anforderungen des Art. 2 IV und Art. 37 ff. des SE Status genügen muss, sprich die Niederlassung selbst muss wiederum eine Tochtergesellschaft für mindestens zwei Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat unterhalten haben.

Schutz von Minderheitsaktionären

Das SE-Statut überlässt es den nationalen Gesetzgebern Schutzmechanismen für Minderheitsaktionäre nach eigenem Ermessen zu erlassen, für den Fall, dass ein bislang nationales Unternehmen teilweise oder ganz unter die Kontrolle eines anderen bzw. einer andere Rechtsordnung unterliegenden Unternehmens gerät oder die SE ihren Sitz über die Landesgrenzen hinaus verlegen möchte.

Aus Sicht der Unternehmen stellen die Regulierungen mancher Staaten unüberwindbare Hürden auf, die die Attraktivität der SE deutlich mindern.

Auch der deutsche Gesetzgeber hat die gegebene Offenheit des Statuts genutzt um eine neuerschaffene SE unter fremder Rechtsordnung dazu zu verpflichten, Minderheitsaktionären ihre Anteile abzukaufen, für den Fall, dass jene nicht mit der neuen Unternehmensform einverstanden sind. Auch kann jeder Aktionär gemäß dem SE Einführungsgesetz im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses bei Gründung einer SE auf eine Abfindung klagen, sofern ihm/ihr der Rechtsweg, gegen die SE Gründung Widerspruch einzulegen, versperrt ist. Nicht minder ausgeprägt ist der Schutz in vielen anderen Mitgliedsstaaten.

Fraglich ist, inwiefern der Unterschied ob eine SE ihren Sitz im Ausland hat oder nicht diesen Schutz rechtfertigt, insbesondere da der Rückkaufzwang eine unkalkulierbare Variable für Unternehmen darstellt, die an einer Gründung der europäischen Gesellschaft interessiert sind. Würde die Harmonisierung der verschiedenen nationalen Ausprägungen der Societas Europaea weiter vorangetrieben werden, würde es keinen Unterschied machen in welchem Land die Gesellschaft ihren Sitz hat. Darüberhinaus, so äußert sich die PSA Peugeot Citroën Gruppe in ihrer Kritik an den Schutzregelungen, garantieren die Wege der modernen Kommunikation den Aktionären die Möglichkeit ihren affectio societatis auszuüben.

Ein Land das sich dieser Frage kritisch gestellt hat ist Frankreich. Dort können sich Minderheitsaktionäre nicht gegen eine Verschmelzung wehren, geschweige denn ein Auskaufsrecht geltend machen. Andererseits räumte der französische Gesetzgeber einen solchen Schutz der Aktionäre im Falle einer Sitzverlegung ins Ausland ein. In Österreich hält das Gesetz einen Ausgleich im Falle einer Verschmelzung und einer Sitzverlegung bereit, während Spanien kurzerhand jede gegebene Möglichkeit ausgeschöpft hat, um Aktionären ein Auskaufsrecht einzuräumen.

Methode zur Bewertung der verschmelzenden Unternehmen

Die Versicherungsgesellschaft Allianz, welche sich in einem weltweit beobachteten Verschmelzungsprozess mit ihrer italienischen Tochtergesellschaft RAS von einer deutschen Aktiengesellschaft zu einer europäischen SE umwandelte, befand in dieser davor unerprobten Prozedur das Fehlen einer international standardisierten Methode zur Bewertung der betroffenen Unternehmen als mangelhaft. Ein wichtiger Erfahrungswert, wenn das SE-Statut nächstes Jahr überarbeitet werden soll.

Dauer des Gründungsprozesses

Die französische Versicherungsgruppe SCOR betrachtet die erforderliche Zeit bis zum kompletten Abschluss des Gründungsaktes einer SE als Haupthindernis für potenziell interessierte Kapitalgesellschaften. Nach eigenen Angaben benötigte das Unternehmen eineinhalb Jahre zur Verschmelzung zweier Tochtergesellschaften, was hauptsächlich in der fehlenden Harmonisierung nationaler Gesetze begründet gewesen sei.

Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Der Aspekt der Arbeitnehmermitbestimmung galt in der ersten Reaktion auf das SE-Statut (bzw. der miterlassenen Richtlinie) als das größte Manko der Gesellschaftsform, insbesondere wenn ein deutsches Unternehmen an der Gründung einer solchen beteiligt sei. Befürchtet wurde, dass die Bereitschaft ausländischer Unternehmen mit Deutschen zu fusionieren sehr gehemmt sein würde, da eine solche Fusion gemäß dem Vorher/Nachher-Prinzip dem ausländischen Unternehmen die deutsche Form der Arbeitnehmermitbestimmung oktroyieren würde, die den Arbeitnehmern im europäischen Vergleich eine überproportional starke Stellung bei den Unternehmensentscheidungen zuspricht.

Heute haben ein Drittel aller registrierten SEs ihren Hauptsitz in Deutschland. Filtert man alle „shelf“ SEs, sprich solche die auf Vorrat gegründet wurden, sowie alle über die keine Informationen hinsichtlich Mitarbeiterzahl und -mitbestimmungs-rechte existieren, heraus (wovon erstaunlicherweise 40% in Tschechien liegen und der Rest über Europa verteilt ist) , liegen sogar knapp 45% aller SEs in Deutschland.

Wen das überrascht, sollte sich vor Augen führen, dass die SE das deutsche Gesellschaftsrecht zu einem gewissen Grad diversifiziert und damit den strikten rechtlichen Rahmen auflockert. So steht es deutschen Unternehmen nun grundsätzlich offen, die traditionell dualistische Unternehmensführung durch ein einziges Verwaltungsorgan zu ersetzen. Ferner kann es aus Sicht der Unternehmensführung nur von Vorteil sein, über Größe und Besetzung des Organs zur Arbeitnehmervertretung verhandeln zu können sowie ausländische Arbeitnehmervertreter miteinzubinden.

Mobilität der SE

Obwohl es gerade ein Hauptgrund für international agierende Unternehmen ist, die Gesellschaftsform der SE anzunehmen, ist der Prozess der Sitzverlegung der SE einer der meistkritisierten Punkte, die von den befragten Unternehmen geäußert wurden.

Zum einen entspräche das in Art. 7 SE-Statut niedergelegte Erfordernis, dass Hauptverwaltung (sprich effektiver Firmensitz) und eingetragener Sitz der SE im selben Land und je nach Vorschrift des jeweiligen Mitgliedstaates auch am selben Ort befindlich sein müssen, nicht der Lebenswirklichkeit eines multinationalen Unternehmens. Es stelle eine unzulässige Beeinträchtigung der unternehmerischen Flexibilität dar, die sich mit der Kasuistik des EuGH nicht vereinbaren ließe.

Hinzu kommt der Schutz von Minderheitsaktionären, welchen das SE-Statut den nationalen Gesetzgebern zur Ausgestaltung überlassen hat (s.o.).

Besteuerung

Sieben Jahre nach dem Erlass der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft werden diese noch immer nach den Gesetzen der Mitgliedsstaaten besteuert, in denen sie wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. Jedoch hat sich das Bewusstsein durchgesetzt, dass das Ziel eines einheitlichen Binnenmarkts nur erreicht werden kann, wenn die Harmonisierung nationaler Unternehmenssteuern konsequent vorangetrieben wird.

Anstatt aber weiterhin an einem Flickenteppich von Doppelbesteuerungsabkommen zu knüpfen, wird die EU Kommission Ende dieses Jahres einen ausgearbeiteten Vorschlag über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vorlegen. Nach diesem Modell würden die Gewinne und Verluste aller Niederlassungen eines Unternehmens zusammengerechnet und anschließend gemäß einem zuvor vereinbarten Schlüssel an die Länder zurückverteilt werden, in denen das betreffende Unternehmen Niederlassungen unterhält. Auf die zugewiesenen Gewinnanteile wird dann entweder der nationale Steuersatz des jeweiligen Niederlassungsstandortes, oder eine „europäische Steuer“ angewandt. Ob sich ein Unternehmen der GKKB unterwerfen möchte bleibt optional.

Schon 2004 erschien zu diesem Thema eine von der EU in Auftrag gegebene Studie, welche sich speziell mit der rechtlichen Möglichkeit auseinandersetzt, ein Steuer-Pilotprojekt für SEs zu starten, in welchem die Tauglichkeit einer GKKB für den europäischen Binnenmarkt getestet werden kann.

In der von dem französischen Justizministerium durchgeführten Umfrage, zeichnete sich eine breite Zustimmung zu dem Vorschlag einer GKKB im Allgemeinen und der Pilotregelung für SEs im speziellen ab.

Fazit zur Societas Europea

Trotz der aufgezeigten Mängel gibt es doch immer wieder Unternehmen die sich der aufreibenden Gründungsprozedur unterwerfen. Als entscheidenden Grund nennen die befragten SEs einstimmig die Positionierung auf dem europäischen Binnenmarkt als wahrhaft europäisches Unternehmen. Momentan scheint also noch der schwer zu bemessende Wert der Corporate Identity als erheblicher Faktor in die nüchterne Kosten-Nutzen-Rechnung der Unternehmer miteinfließen zu müssen, um eine Entscheidung zugunsten der Societas Europaea zu fällen.

Sollte es jedoch gelingen den Vorstoß bei der Harmonisierung der Unternehmensbesteuerung tatsächlich zu wagen, so könnte dies der Durchbruch für die Societas Europaea sein.

Florian Glatz & Karl H. Linke

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Dieser Beitrag is nicht als Rechtsberatung zu verstehen

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